Vernehmlassung

Entwurf der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit…

Die SVP unterstützt inhaltlich grundsätzlich den Entwurf der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter…

Entwurf der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter: Anhörung

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt inhaltlich grundsätzlich den Entwurf der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.
Zentral ist, dass der Bundesrat bereits bei der Auswahl der Mitglieder darauf achtet, dass nicht überwiegend Gegner der Verwahrungsinitiative Einsitz in die Kommission erhalten und damit der Wille der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie des Gesetzgebers ausgehebelt werden kann.
Dass die Fachkommission nicht von sich aus, sondern ausschliesslich gestützt auf Anträge der „zuständigen Behörde“ tätig werden kann, ist zu begrüssen. Der „weitere Forschungsbedarf“ gemäss Art. 2 lit. d VE-Kommission muss deshalb auch entsprechend restriktiv verstanden werden. Forschung zu betreiben kann nicht Aufgabe dieser Fachkommission sein.
Das gewählte Ausschusssystem ist zu befürworten. Der Präsident hat bei der personellen Zusammensetzung des Ausschusses jedoch darauf zu achten, dass er damit den materiellen Entscheid des Ausschusses nicht vorwegnimmt.

Am 8. Februar 2004 nahmen Volk und Stände die Verwahrungsinitiative an. Hiernach wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter, welcher gemäss Gutachten als extrem gefährlich und nicht therapierbar eingestuft wird, wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende verwahrt (Art. 123a Abs. 1 BV). Nur wenn durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass ein Täter geheilt werden kann, können neue Gutachten erstellt werden (Art. 123a Abs. 2 Satz 1 BV). Alle Gutachten sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen (Art. 123a Abs. 3 BV).

Umgesetzt wurde Art. 123a BV in Art. 64c StGB (Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und bedingte Entlassung). Gemäss Art. 64c Abs. 1 StGB berichtet die „Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglicher verwahrter Straftäter“ – nachfolgend als Fachkommission bezeichnet – den zuständigen Strafbehörden, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die Zentralisierung der Prüfung bei einer eidgenössischen Fachkommission soll einen einheitlichen Vollzug der Strafgesetzgebung über die lebenslängliche Verwahrung sicherstellen.

Da die Fachkommission keine Entscheidbefugnisse hat, sondern ausschliesslich beratende und vorbereitende Funktionen, wird sie richtigerweise als Verwaltungskommission gemäss Art. 8a Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) aufgestellt. Damit ist auch definiert, dass der Bundesrat diese Kommission zusammensetzt. Dabei hat er die Vorgaben gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) zu berücksichtigen: Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen (Art. 57e Abs. 2 RVOG); Amtsdauer (Art. 57c Abs. 3 RVOG) und Mitgliederzahl (Art. 57e Abs. 1 RVOG).

Bezüglich Interessengruppen ist der Bundesrat anzuhalten, darauf zu achten, dass nicht vornehmlich Gegner der Verwahrungsinitiative in die Kommission aufgenommen werden.

Zu begrüssen ist, dass die Fachkommission nicht von sich aus tätig werden kann. Der Auftrag für die Prüfung muss ihr von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde erteilt werden (Art. 2 lit. a des Entwurfs zur Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter; nachfolgend VE-Fachkommission). In diesem Zusammenhang ist auch Art. 2 lit. d VE-Fachkommission zu sehen: Hiernach informiert die Fachkommission mindestens alle zwei Jahre die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und über „neue, wissenschaftliche Erkenntnisse“ und über „weiteren Forschungsbedarf“. Diese Erkenntnisse dürfen sich ausschliesslich auf Ergebnisse im Rahmen der Aufträge der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beziehen. Selbiges gilt für den Forschungsbedarf. Es ist nicht Aufgabe der Fachkommission, über ihre Aufträge hinaus tätig zu sein.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 VE-Fachkommission besteht die Fachkommission aus zehn Mitgliedern. Diese Grösse ist angemessen. Für die Beurteilung nach Art. 2 lit. a VE-Fachkommission ernennt der Präsident jeweils einen Ausschuss. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, wobei der Präsident selber Vorsitzender oder Mitglied eines Ausschusses sein kann (Art. 7 Abs. 1 und 2 VE-Fachkommission). Der Präsident berücksichtigt bei der Ernennung des Ausschusses das Fachwissen und die Sprachkompetenzen der Mitglieder und achtet auf eine ausgewogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachkommission (Art. 8 Abs. 3 VE-Fachkommission). Es ist zu erwarten, dass bei der Beurteilung einer verwahrten Person etliche Mitglieder der Fachkommission mit dem Einzelfall vorbefasst sind und in den Ausstand treten müssen (Art. 8 VE-Fachkommission). Um bei jedem nach Art. 2 lit. a VE-Fachkommission zu beurteilenden Fall sicherstellen zu können, dass das urteilende Gremium zahlenmässig gleich gross ist, ist das Ausschusssystem grundsätzlich zu befürworten. Zentral ist in diesem Zusammenhang Art. 7 Abs. 3 VE-Fachkommission. Der Präsident darf mit der Bestimmung der personellen Zusammensetzung des Ausschusses den Entscheid nicht quasi vorwegnehmen.

 
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