Vernehmlassung

Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs im Bereich des…

Die SVP hat Verständnis das Anliegen der KKJPD, die gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen zu verbessern. In diesem Sinne werden die vorgeschlagenen Regelungen inhaltlich…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs im Bereich des Ausländerrechts und der Häftlingstransporte im Auftrag des Bundes.

I. Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf

Die SVP hat Verständnis das Anliegen der KKJPD, die gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen zu verbessern. In diesem Sinne werden die vorgeschlagenen Regelungen inhaltlich begrüsst. Allerdings trägt das Vorgehen nicht zur Systematik und Übersichtlichkeit der Rechtsgrundlagen bei, nachdem ein Teil der Zwangsmassnahmen im in Revision befindlichen Ausländergesetz angesiedelt sind, und in den Unterlagen zur Vernehmlassung seitens des Bundesrates eine „allgemeine Polizeigesetzgebung“ in Aussicht gestellt wird. Es wäre einfacher, wenn alle Zwangsmassnahmen in einem Gesetz aufgeführt werden könnten.

II. Zu einzelnen Bestimmungen

Nachdem ein neues Gesetz für Zwangsmassnahmen geschaffen werden soll, wäre es wünschenswert, dass der Geltungsbereich des Entwurfs sich auch auf die interkantonalen Häftlingstransporte erstreckt. Die Artikel 1 und 12 sind entsprechend anzupassen.

Das Gesetz formuliert die erlaubten Möglichkeiten in Zusammenhang mit Personentransporten. Alle nicht zur normalen Praxis gehörenden oder in diesem Gesetz festgehaltenen Methoden und Hilfsmittel sind somit ausgeschlossen. Ein Verbot, wie in Artikel 6 formuliert, ist daher nicht notwendig und erweckt unnötig den Eindruck, in unserem Land würde körperliche Gewalt angewendet, wenn dies nicht ausdrücklich verboten sei. Artikel 6 ist daher zu streichen.

Artikel 16 ist in seiner jetzigen Formulierung kaum praktikabel und sachgerecht. Man stelle sich alleine die unhaltbare Situation bei Ausschaffungen ins Ausland vor, wenn vor Ort eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden müsste, bevor die Rückschaffung als beendet betrachtet werden kann. Der Artikel stellt zudem eine gewisse Doppelspurigkeit zu Artikel 17 dar, welcher festlegt, dass transportierte und festgehaltene Personen in indizierten Fällen durch eine medizinisch geschulte Person überwacht werden müssen. Artikel 16 ist also zu streichen.

 

 
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