Vernehmlassung

Eröffnung des Anhörungsverfahrens Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei

Aus Sicht der SVP ist zu befürworten, dass sich die Verordnung inhaltlich eng an den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung hält und sämtliche Vorgaben in eine einzige Verordnung verpackt werden…

Aus Sicht der SVP ist zu befürworten, dass sich die Verordnung inhaltlich eng an den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung hält und sämtliche Vorgaben in eine einzige Verordnung verpackt werden. Unpassend ist allerdings der Titel der Verordnung, denn mit „Abzockerei“ hat der Inhalt der Verordnung nichts zu tun, sondern vielmehr mit der Stärkung der Aktionärsrechte. Der Titel sollte entsprechend angepasst werden. Zum materiellen Inhalt der Umsetzung der Verfassungsbestimmung wird sich die SVP im Rahmen der Gesetzesvorlage äussern. Zentral ist, dass der Volkswille rasch umgesetzt wird und divergierende Inhalte des indirekten Gegenvorschlags nicht mehr aufgenommen werden. Die SVP fordert eine entsprechend konsequente Umsetzung für alle Volksinitiativen.

Am 3. März 2013 haben Volk und Stände der Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ zugestimmt. Art. 95 der Bundesverfassung (BV) wurde damit um den Absatz 3 erweitert. Art. 197 BV, der die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthält, sieht in Ziff. 10 neu vor, dass bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen der Volksinitiative, der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat. Der Bundesrat ist somit zum Erlass der vorliegenden Verordnung befugt. Zum materiellen Inhalt äussert sich die SVP im diesem Anhörungsverfahren deshalb nicht im Detail; diese Auseinandersetzung wird im Gesetzgebungsprozess erfolgen, welcher nun parallel läuft. Jedenfalls ist zu begrüssen, dass sich die Verordnung stark an den neuen Verfassungstext hält und sämtliche Vorgaben der Initiative in einer einzigen Verordnung umgesetzt werden. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die Adressaten nur mit einem neuen Rechterlass konfrontiert werden. Auch der Aufhebungsprozess wird sich alsdann einfacher gestalten. Fraglich ist, ob der Titel der Verordnung „Verordnung gegen die Abzockerei“ (VgdA) passend ist. Er lehnt sich an den Titel der Volksinitiative an, doch das Schlagwort „Abzockerei“ hat über die Landesgrenzen hinweg zu Missverständnissen geführt. Vielmehr werden mit der Verordnung die Aktionärsrechte gestärkt, welche die Entschädigungen gutheissen müssen. In diesem Sinne wäre ein Verordnungstitel wie „Ver-ordnung zur Stärkung der Aktionärsrechte“ passender.

Zentral ist, dass die Volksinitiative schnell und wortgetreu umgesetzt wird. Wenngleich die SVP die Initiative ablehnte und den indirekten Gegenvorschlag bevorzugte, unterstützt die SVP nun die bedingungslose Umsetzung der Initiative. Dies muss für alle Volksinitiativen gelten, die von Volk und Ständen – in welchem Stimmenverhältnis auch immer – angenommen wurden. Die Überlegungen, die bei der Ausarbeitung des indirekten Gegenvorschlags gemacht wurden, sind auszublenden; nur der neue Verfassungstext darf nunmehr im Zentrum stehen.

 
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