Vernehmlassung

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

Soweit die Ausgestaltung des neuen Finanzausgleichs zu einer Aufgabenentflechtung und Vereinfachung der Finanzströme führt, wird sie von der SVP unterstützt. Daher hat die SVP auch der…

Schlussbericht der Projektorganisation zur Ausführungsgesetzgebung

Vorbemerkung: Der vorliegende Fragenkatalog ist wenig zielführend. Die punktuelle Ausrichtung der Fragen erweckt den Eindruck, die Bundesverwaltung sei nur an diesen Punkten interessiert. Daher verzichtet die SVP auf eine Beantwortung der Fragen und verweist stattdessen auf die untenstehenden Ausführungen.

I. Allgemeine Feststellungen

Soweit die Ausgestaltung des neuen Finanzausgleichs zu einer Aufgabenentflechtung und Vereinfachung der Finanzströme führt, wird sie von der SVP unterstützt. Daher hat die SVP auch der Verfassungsänderung in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 zugestimmt. Allerdings muss mit den vorliegenden Gesetzesentwürfen befürchtet werden, dass das Ziel der Entlastung und Effizienzsteigerung aufgrund mangelhafter Gesetzesrevisionen und dort verankerten neuen Ansprüchen verfehlt wird und schlussendlich anstatt Einsparungen Mehrkosten für die öffentliche Hand resultieren. Zudem wird die Verwaltungstätigkeit ausgedehnt. Viele der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind nicht zu Ende gedacht und vernachlässigen wichtige Aspekte, welche bei einer so umfangreichen Vorlage berücksichtigt werden müssten. Daher weist die SVP die vorliegende Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zurück mit dem Auftrag, den Entwurf zu überarbeiten.

II. Zu den einzelnen Bereichen

4.1.1. Amtliche Vermessung

Die Aufgabenentflechtung zu Gunsten der Kantone geht zu wenig weit. Es müsste eine verstärkte Aufgabenverschiebung an die Kantone überprüft werden. Längerfristig ist für die SVP die Daseinsberechtigung der eidgenössischen Vermessungsdirektion in Frage gestellt, da die Schweiz weitgehend ausgemessen ist und kein weiterer national koordinierter Vermessungsbedarf mehr besteht.

4.2.1 Straf- und Massnahmenvollzug

Die SVP unterstützt die vorgeschlagenen Massnahmen zum effizienteren Mitteleinsatz und zur Erweiterung des Handlungsspielraums der Subventionsempfänger. Allerdings ist fraglich, ob eine gesetzliche Neuregelung überhaupt notwendig ist, da der Status quo faktisch beibehalten wird.

4.3.3 Turnen und Sport

Die gemachten Vorschläge werden grundsätzlich unterstützt. Wir wehren uns aber entschieden gegen allfällige Bestrebungen, den obligatorischen Turnunterricht an Schulen aufzuheben. Die so gemachten Kosteneinsparungen würden später in mehrfacher Form bei den Sozialversicherungen anfallen.

4.3.4 Ausbildungsbeihilfen

Ausbildungsbeihilfen bis Sekundarstufe II

Die SVP begrüsst den Grundsatz der Entflechtung zwischen Bund und Kantonen im Stipendienwesen. Was die Ausbildungsbeihilfen auf Sekundarstufe II anbelangt, ist es widersprüchlich, wenn entflochten wird und die Kantone gleichzeitig aufgefordert werden, Mindeststandards festzulegen.

Ausbildungsbeihilfen im Tertiärbereich
Heute besteht allgemein der Eindruck, dass Studenten sehr leicht an nicht rückzahlbare Stipendien kommen. Dies vermindert aber den Anreiz, das Studium möglichst effizient und schnell hinter sich zu bringen. Der Übergang zu nach dem Studium rückzahlbaren Darlehen könnte einerseits die Studiendauer von Stipendienbezügern und dadurch die Studienkosten, andererseits die Kosten für Ausbildungsbeihilfen reduzieren. Allenfalls müsste eine Lösung, welche die Umwandlung von Darlehen in Stipendien vom Studienerfolg abhängig macht, geprüft werden. Da das Durchschnittseinkommen von Studenten im Anschluss an ihr absolviertes Studium im Allgemeinen markant höher ist, ist eine Rückzahlung der Darlehen in den meisten Fällen unproblematisch. Für Härtefälle (zu geringes Einkommen nach Studium, Arbeitslosigkeit nach Studium) müsste eine Ausnahmeregelung gefunden werden, welche die Rückzahlung der Darlehen reduziert oder gar erlässt. Eine weitere Möglichkeit ist die Verlängerung der Rückzahlungsfristen. Die Einführung von rückzahlbaren Darlehen fördert die unternehmerischen Eigenschaften von Studenten, indem sie ihre Studien nicht unnötig verlängern und nur Studien wählen, welche sie auch wirklich bereit sind zu absolvieren. Die SVP lehnt daher beide vorgeschlagenen Varianten ab. Art. 10 E-ABG ist demzufolge obigen Ausführungen anzupassen und eine Alternativvariante auszuformulieren.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung von Art. 5 Ziff. d E-ABG kann im Bezug auf eine allfällige Verpflichtung der Schweiz, EU-ausländischen Studenten ohne Niederlassung in der Schweiz Ausbildungsbeihilfen zu gewähren, eine präjudizierende Wirkung entstehen. Im Moment hat die Schweiz gemäss Auskunft des Integrationsbüros mit Sicherheit keinerlei Verpflichtung, solche Stipendien zu gewähren, sofern die betreffenden Studenten keine Eltern haben, welche in der Schweiz niedergelassen sind oder die Studenten bis zu ihrem Studium selber als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig waren. Die SVP verlangt daher die ersatzlose Streichung von Art. 5 Ziff. d E-ABG. Falls Verpflichtungen aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen bestünden, könnte man sich noch immer direkt darauf berufen.

Es ist aus volkswirtschaftlicher Sicht äusserst bedenklich, dass im neuen Ge­setzesentwurf keine Altersgrenze für Ausbildungsbeihilfen vorgesehen ist. Unseres Erachtens ist es bei Studienbeginn ab einem Alter von 45 Jahren spätestens nicht mehr vertretbar, Ausbildungsbeihilfen zu beziehen, da ansonsten nach Studien Ende noch eine Restarbeitszeit von gerade einmal 10 Jahren übrig bleibt. Diese rechtfertigt die hohen Studienkosten nicht. Ausserdem kann von jemandem, der mit 45 ein Studium beginnen will, erwartet werden, dass er aus seinem vorangehenden Arbeitsleben genügend Ersparnisse erwirtschaftet hat, um den Studienunterhalt selbst zu bestreiten. Die SVP fordert die Einführung einer Alterslimite im Bereich von 35 – 45 Jahren zum Bezug von Ausbildungsbeihilfen.

4.4.2 Heimatschutz und Denkmalpflege

Grundsätzlich ist gegen die Aufgabenentflechtung in diesem Bereich nichts einzuwenden. Wir knüpfen die Zustimmung jedoch an die folgenden Bedingungen: Bisher waren Höchstgrenzen für Bundesbeiträge gesetzt. Diese wurden aus unerfindlichen Gründen in der neuen Gesetzgebung nicht mehr berücksichtigt. Um der Gefahr von ausufernden Bundesbeiträgen für sog. Objekte nationaler Bedeutung einen Riegel zu setzen, sind die Höchstfinanzierungsgrenzen von Art. 13, Art. 18 d und Art. 23 c des bestehenden NHG unverändert zu übernehmen. Ansonsten ist absehbar, dass der NFA in diesem Bereich zu Mehrkosten führen wird.

4.6.1 Subventionsgesetz

Die vorliegende Revision des SuG wird von der SVP grundsätzlich begrüsst. Sie ermöglicht es die notwendigen Anpassungsbedürfnisse des SuG aufgrund des NFA gesetzlich zu verankern.
Es ist grundsätzlich wünschenswert, dass die Gemeinden und Städte konsultiert werden, falls sie Leistungserbringer sind. Allerdings sind wir gegen eine „doppelte“ Konsultation. Daher ist der Begriff „beschwerdeberechtigte Dritte“ des bestehenden Art. 19 Abs. 3 SuG präziser zu definieren, oder aber auf den Satz 2 des neu vorgeschlagenen Art. 19 Abs. 2 SuG zu verzichten.

4.7.1 Nationalstrassen

Zum wiederholten Mal weist die SVP darauf hin, dass das in den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts beschlossene Nationalstrassennetz noch immer nicht fertig gestellt ist. Wir begrüssen vor diesem Hintergrund, dass die Fertigstellung des Netzes weiterhin eine Gemeinschaftsaufgabe bleiben soll. Allerdings weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass Lippenbekenntnisse nicht genügen, und dass das Netz endlich fertig gestellt werden muss. Insofern ist es für die SVP inakzeptabel, dass bereits heute neue Zweckbindungen für die in der Spezialfinanzierung Strassenbau aufgelaufenen Mittel diskutiert werden.
Zur „Schweizerischen Nationalstrassen“ (SNS) nehmen wir im Rahmen der Vernehmlassung der ergänzenden Unterlagen zum Verkehrsmanagement ausführlich Stellung. An dieser Stelle äussern wir unsere grundsätzliche Skepsis nur in einigen grundsätzlichen Überlegungen.
Die Einrichtung einer SNS lehnt die SVP grundsätzlich ab. Am Beispiel der Alptransit zeigt sich exemplarisch, dass die so genannte Auslagerung operativer Tätigkeit aus der Bundesverwaltung keineswegs zu grösserer Effizienz und mehr Transparenz führt. Angesichts der Machtakkumulation im BAV ist auch die Absicht, dem ASTRA gegenüber der SNS eine vergleichbare Position schaffen zu wollen, wie sie das BAV gegenüber den Bahnen innehat, nicht akzeptabel. Die SVP verlangt, dass auch die operative Tätigkeit vollumfänglich im ASTRA angesiedelt wird, womit zumindest die direkte parlamentarische Kontrolle gewährleistet ist.

4.7.2 Hauptstrassen

Die SVP begrüsst den Wechsel von Projekt bezogenen Beiträgen zu Globalbeiträgen im Grundsatz. Sie erlauben den effizienteren Einsatz der Mittel nach wirtschaftlichen und unternehmerischen Gesichtspunkten.
Insgesamt kann die Frage jedoch kaum abschliessend beantwortet werden, bevor der Sachplan Verkehr verabschiedet ist und die Resultate der Beratungen von „Dopo Avanti“ vorliegen.

4.7.3 Übrige werkgebundene Beiträge

Die SVP ist mit der Absicht, Verkehrstrennungsmassnahmen in die ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone zu übergeben, einverstanden.

4.7.4 Nicht werkgebundene Beiträge

Die SVP lehnt die Neubemessung der nicht werkgebundenen Beiträge aufgrund eines Indikators „Strassenlasten“ ab. Wir verlangen, dass sich die Bemessung zwingend auf eine Finanzrechnung stützt, welche die tatsächlich anfallenden Kosten für Bau und Betrieb der Strasseninfrastruktur berücksichtigt.

4.7.6 Agglomerationsverkehr

Mit der Ablehnung des Avanti-Gegenvorschlags am 8. Februar 2004 haben Volk und Stände auch eine grosszügigere Finanzierung des Agglomerationsverkehrs abgelehnt. Jede andere Schlussfolgerung aus dem Abstimmungsresultat ist unhaltbar, selbst bei ständiger Wiederholung. Damit verbleiben für die Mitfinanzierung von Verkehrsprojekten in den Agglomerationen lediglich diejenigen Mittel, die durch die Umlagerung der bisherigen Beiträge für die Sanierung von Niveauübergängen und anderen Verkehrstrennungsmassnahmen resultieren. In der Grössenordnung dieser Mittel von 30 bis 40 Millionen Franken stimmt die SVP der Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs zu.
Vollkommen unverständlich ist jedoch die Tatsache, dass der Bund diese ohnehin schon knapp bemessenen Mittel, die im Sinn der oft propagierten Gleichstellung von Schiene und Strasse den beiden Verkehrsträgern hälftig zugewiesen werden müssen, zusätzlich noch für neue Aufgaben verwenden will. Zudem ist die Einführung von weit gehenden Umweltschutzmassnahmen ins MinVG sachfremd – wir haben die jetzt stillschweigend eingefügten Massnahmen bereits in früheren Vernehmlassungen zurückgewiesen. Die SVP lehnt dieses Vorgehen strikte ab und verlangt, dass die entsprechenden Artikel des MinVG wie folgt geändert werden:

Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG):
Art. 8 (neu) Kosten Bau und Ausbau
1)Als Kosten gelten:
c. die Kosten der Bauausführung, der erforderlichen Anpassungsarbeiten einschliesslich der Kosten für den Ersatz von Flur- und Florstrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen;
d. die Aufwendungen für Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;

Art. 13 (neu) Globalbeiträge
Der Artikel muss vollkommen neu formuliert werden. Globalbeiträge sind aufgrund der tatsächlich anfallenden und in einer reinen Finanzrechnung auszuweisenden Kosten der Strasseninfrastruktur zu bemessen. (Vgl. unter 4.7.4)

Andernfalls beantragt die SVP:
Art. 13 (neu) Globalbeiträge
2)Die Globalbeiträge bemessen sich nach der Strassenlänge sowie nach Verkehrsstärke, Höhenlage und Bergstrassencharakter. Die Verkehrsstärke erfasst auch die Umweltbelastung die Lärm- und Luftimmissionen.

Art. 17 a Grundsatz
1)Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und bedürfnisgerechten nachhaltigen Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.

Art. 17 b Beiträge
1)Beiträge des Bundes werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie auch des Langsamverkehrs ausgerichtet.
2)Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.

Art. 17 d Höhe der Beiträge
2)Die Beiträge richten sich nach dem Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen:
a. bessere Qualität bedürfnisgerechte Ausgestaltung des Verkehrssystems,
b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen,
c. weniger Umweltbelastung Lärm– und Luftimmissionen sowie Ressourcenverbrauch,
d. mehr Verkehrssicherheit.
3)Den Vorrang haben Beiträge an Agglomerationsprogramme, die zur bedürfnisgerechten Lösung der grössten der tatsächlich vorhandenen Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.

4.7.8 Regionalverkehr

Die SVP begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich. Im Rahmen einer Verbundaufgabe ist es nur sachgerecht, wenn ungedeckte Kosten von den Partnern hälftig getragen werden. Wir sind zuversichtlich, dass die Änderung darüber hinaus dazu beitragen wird, dass vermehrt Leistungen des Regionalverkehrs bestellt werden, für die ein tatsächliches Bedürfnis besteht, und nicht solche, die einfach wünschenswert wären.

4.7.9 Flugplätze

Die SVP kann sich mit dem Ansinnen des Bundesrates, die Möglichkeit der Darlehensgewährung an Landesflughäfen grundsätzlich einverstanden erklären. Wir knüpfen die Zustimmung jedoch an die folgenden Bedingungen:
Die Landesflughäfen werden nicht in die alleinige Kompetenz des Bundes überführt, sondern verbleiben in derjenigen der Standortkantone.
Ungedeckte Kosten, die der Flugsicherung aus Leistungen erwachsen, die sie zu Gunsten der Regionalflughäfen und der Leichtfliegerei erbringt, werden nicht länger den Landesflughäfen belastet. Sie sind entweder nach dem Verursacherprinzip den Empfängern selber zu belasten oder von der Flugsicherung als Verluste auszuweisen.
Wir halten an dieser Stelle allerdings fest, dass die Aussage, wonach der Anteil des Bundes an der Finanzierung der Fluggesellschaft Swiss einen erheblichen Beitrag an die Aufrechterhaltung der Infrastrukturen der schweizerischen Luftfahrt darstelle, von der vollkommenen Verkennung der Realität zeugt. Die SVP weist die Aussage als Argument in den vorliegenden Unterlagen als nicht stichhaltig zurück.

4.8.2 Gewässerschutz

Die SVP lehnt das Ansinnen ab, die Erstellung unzähliger ökologischer Gutachten den Abgeltungen an die Landwirtschaft zu belasten. Wir verlangen eine Neuregelung, die insbesondere auch den Strukturwandel in der Landwirtschaft und die dadurch entstehenden Belastungen berücksichtigt.

4.9.4 Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und
Tagesstätten

Die vorgeschlagene Aufgabenentflechtung in diesem Bereich ist grundsätzlich zu begrüssen. Das E-ISEG ist aber eine erhebliche Erweiterung gegenüber der geltenden Lösung. Einklagbare Ansprüche würden im Extremfall dazu führen, dass Einzellösungen ad personam angeboten werden müssten. Dies würde zu finanziellen Mehraufwendungen führen, welche für die öffentlichen Hand nicht finanzierbar wären. Daher lehnt die SVP das E-ISEG ab.

Art. 2 E-ISEG gewählte Formulierung des Grundsatzes ist sehr allgemein formuliert und lässt einen grossen Interpretationsspielraum offen im Bezug auf die Begriffe „Bedürfnisse“ und „angemessen“. Der in Art. 2 E-ISEG gewählte Vorschlag ist daher konkreter auszuformulieren.

Art. 3 Abs. 2 E-ISEG widerspricht dem Zweckartikel des Gesetzes und den Mindestanforderungen in Art. 4 und ist daher zu streichen.

Der in Art. 8 E-ISEG vorgeschlagene Rechtsanspruch auf Subventionen ist aus grundsätzlichen Überlegungen zu hinterfragen. Er führt zu langwierigen Verfahren und schafft zusammen mit Art. 9 E-ISEG falsche Anreize, mit Gerichtsverfahren Druck auf die Kantone zu machen.

Das in Art. 9 E-ISEG vorgeschlagene Verbandsbeschwerderecht für Behindertenverbände lehnen wir ab. Dies daher, weil das Verbandsbeschwerderecht ein juristisches Fehlkonstrukt ist. Gerade deshalb kann das Verbandsbeschwerderecht Anlass für Missbrauch sein wie dies jüngste Beispiele von Verbandsbeschwerden im Umweltbereich klar gezeigt.

4.9.8 Ergänzungsleistungen

Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist der vorgeschlagene Gesetzesentwurf sehr unausgereift. Im Grundsatz unterstützen wir zwar das Anliegen, die Ergänzungsleistungen zu entflechten, wie dies in Art. 112a BV geregelt ist. Danach würde der Bund zur Hauptsache (zu 5/8) für den Existenzbedarf, die Kantone für 3/8 des Existenzbedarfs sowie für alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit Heim-/Spitalaufenhalten aufkommen. Allerdings ist die getroffene Lösung aus verschiedenen Gründen nicht akzeptierbar:

Art. 14 E-ELG Abs. 1 Ziff. a, resp. Ziff. c nimmt die Kantone in die Pflicht, Ergänzungsleistungsbezügern Diäten und Zahnarztkosten zu vergüten. Dies ist inakzeptabel und nicht im Sinne der Rechtsgleichheit gegenüber nicht von der Ergänzungsleistung unterstützten Familien, welche sich solche Behandlungen, respektive Diäten, nicht leisten können. Die entsprechenden Ziffern müssen daher so angepasst werden, dass nur medizinisch absolut notwendige Behandlungen von der Ergänzungsleistung übernommen werden.

Der vorgeschlagene Art. 26 E-ELG ermächtigt das Bundesamt für Sozialversicherungen, den Kantonen Weisungen zum einheitlichen Vollzug zu erteilen. Diese Weisungen gehen aber, wie dies dem Entwurf entnommen werden kann, über den Teil der Existenzsicherung hinaus, welche hauptsächlich vom Bund finanziert wird. Die vorgeschlagene Lösung ist so sehr weitreichend und droht die kantonalen Kompetenzen erheblich zu beschneiden. Wir verlangen daher eine Konkretisierung des Weisungsrechts auf bestimmte Sachverhalte.

Auf S. 149 steht sodann geschrieben, dass der neue Art. 17 E-ELG „den geltenden Art. 10 ELG übernimmt“ und „in Abs. 1 nur präzisiert, wer die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen ausrichtet“. Dies entspricht ganz klar nicht der Wahrheit: Der geltende Art. 10 ELG weist wesentlich tiefere Beiträge an gemeinnützige Institutionen aus, nämlich: 12 anstelle der neu vorgeschlagenen 16.5 Millionen Fr. für Pro Senectute, 8 anstelle 14.5 Millionen Fr. für Pro Infirmis sowie 2 anstelle 2.7 Millionen Fr. für Pro Juventute. Es ist höchst bedenklich, wenn die Beiträge an gemeinnützige Organisationen aufgrund von Falschaussagen des Bundesrates um 53% erhöht werden!

Das Problem der sehr hohen Kosten im Bereich der Langzeitpflege wird weder thematisiert noch gelöst. Es werden lediglich die rechtlichen Besitzstände gewahrt. So werden die Bundesbeiträge gem. Art. 13 E-ELG auf 5/8 der Existenzsicherung bis zu einem (in Art. 10 E-ELG definierten) Grenzbetrag beschränkt. Die Kantone ihrerseits beschränken ihre Höchstbeträge in Art. 14 E-ELG. Da die Kosten der Langzeitpflege aber, aufgrund der zunehmenden Alterung, oftmals über dem durch Bund und Kanton festgelegten Maximum der Ergänzungsleistung sind, ist die Streitfrage betreffend Übernahme der Kosten nicht gelöst. Es wird somit eine unnötige Totalrevision eines Gesetzes gemacht, obwohl eine zentrale Kernfrage nicht beantwortet wird. Von einer für die Patienten tragbaren Lösung kann aber nicht die Rede sein.

4.9.9 Prämienverbilligung

Prämienverbilligungen sollen, wie dies im bisher geltenden Art. 65 Abs. 1 KVG geregelt ist, „Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen“ zu Gute kommen. Der im neuen Art. 66 Abs. 2 KVG vorgeschlagene fixierte Prozentsatz von 25% der Gesundheitskosten für 30% der Wohnbevölkerung (auch wenn durch den Bundesrat später anpassbar), widerspricht dem Sinn der Prämienverbilligung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, aber diametral und schafft neue Besitzstände, welche später nur noch schwer korrigiert werden können. Ausserdem führt eine prozentuale Fixierung des Beitrages, welche vom Gesamtbetrag der Gesundheitskosten abhängig ist, nicht zu Anreizen die Gesamtgesundheitskosten zu reduzieren, sondern schafft im Gegenteil neue Automatismen, welche sich noch weiter Kosten treibend auswirken. In der Vernehmlassungsvorlage wird auf S. 154 wie selbstverständlich von einem „statistischen Wachstum der Bezügerquote“ ausgegangen! Von Senkung der Gesundheitskosten keine Spur! Die hier vorgeschlagenen Bundesmittel an die Kantone sind ausserdem zweckgebunden. Genau dies aber wollte man mit dem NFA aber abschaffen, um den Kantonen mehr Handlungsspielraum zu geben.
Schliesslich lehnen wir auch die vorgeschlagene Idee eines Sozialziels generell ab. Der Handlungsspielraum der Kantone wird dadurch noch weiter eingeschränkt und würde für sie zu untragbaren Mehrbelastungen führen. Dieser Revisionsvorschlag im Bereich der Prämienverbilligung ist untragbar und Kosten treibend. Daher ist er abzulehnen.

4.10.1 Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Die Programmvereinbarungen wurden als zusätzliche Rahmenvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen rechtlich verankert. Dieses Instrument ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Vorteile kommen aber nur zum Tragen, wenn der bürokratische Aufwand reduziert wird. Wenn der Bund hingegen beim einzelnen Strukturverbesserungsprojekt wie bisher in Detailfragen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wanderwege und des Gewässerschutzes trotzdem einbezogen werden muss, steigt der Verwaltungsaufwand. Programmvereinbarungen machen es erforderlich, dass sich der Bund in der Ausführung auf strategische Fragen beschränkt.

Falls im Rahmen des NFA weder im Subventionsgesetz noch im NHG eine Formulierung, wonach sich der Bund auf strategische Vorgaben zu beschränken hat, Eingang findet, werden künftig alle Meliorationsprojekte, Neu- und Sanierungsprojekte von landwirtschaftlichen Hochbauten usw. nach einer kantonsinternen Prüfung noch vom
BUWAL geprüft. Das kann nicht Sinn und Zweck einer Aufgabenentflechtung sein. Die SVP fordert daher im NHG eine Formulierung, welche die Tätigkeit des Bundes auf strategische Vorgaben beschränkt.

5. Neue Übergangsbestimmung in die BV

Die SVP ist gegen eine neue Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung zwecks Umsetzung der neuen direkt anzuwendenden Bundesgesetze. Falls trotzdem eine kommen sollte, wäre zu vermerken, dass die Kantonsparlamente zuständig sind.

III. Zusammenfassung

Die SVP verlangt vom Bundesrat, eine neue Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche die oben beschriebenen Mängel behebt. Ansonsten droht der Bundesrat, die gesamte Neugestaltung des Finanzausgleichs zu gefährden. Wir werden jede neue Aufblähung des Verwaltungsapparats, sämtliche Mehrkosten für die öffentliche Hand und alle für die Wirtschaft schädlichen Gesetzesänderungen entschieden bekämpfen.

 

 
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