Vernehmlassung

Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter

Die SVP unterstützt die Erweiterung der Volksrechte bzw. explizite Verankerung des ungeschriebenen Verfassungsrechts in diesem wichtigen Bereich. Völkerrechtliche Verträge mit Verfassungsrang oder deren Umsetzung eine Änderung der Bundesverfassung zur Folge haben, sollen der gleichen direkt-demokratischen Hürde unterliegen wie die Bundesverfassung selbst. Aus Sicht der SVP muss die Formulierung aber dahingehend konkretisiert werden, dass auch völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter erfasst werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zwar noch keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit entfalten, aber dazu geeignet sind (Soft Law). Auch die Delegation von Rechtsprechungskompetenzen an internationale Gerichte soll explizit zwingend durch Volk und Stände legitimiert werden. Darüber hinaus soll die Verfassungsänderung – sofern diese notwendig ist – Volk und Ständen stets gemeinsam mit dem völkerrechtlichen Vertrag vorgelegt werden müssen.

Immer mehr Bereiche von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft werden durch internationales Recht beeinflusst oder reguliert. Dabei ist es aus Sicht der SVP zentral, dass diese internationalen Regeln stets ausreichend demokratisch legitimiert sind. Dies muss umso mehr gelten, als dass völkerrechtliche Bestimmungen in der Schweiz aufgrund der monistischen Rechtsauffassung prinzipiell keiner innerstaatlichen Umsetzung bedürfen, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.

Mit der vorgeschlagenen Unterstellung von völkerrechtlichen Verträgen mit verfassungsmässigem Charakter unter das obligatorische Referendum kann erreicht werden, dass die genannten internationalen Normen dieselbe direkt-demokratische Hürde nehmen müssen, wie das Schweizer Verfassungsrecht. Diese logische Folgerung gilt denn auch bereits als ungeschriebenes Verfassungsrecht. Die SVP unterstützt jedoch ausdrücklich deren formelle Verankerung in der Verfassung. Es erleichtert die Praktikabilität und erschwert zudem, dass aus politischer Opportunität auf die Durchführung eines obligatorischen Referendums verzichtet wird.

Die vorgeschlagene Formulierung von Art. 140 Abs. 1 lit. bbis BV ist aus Sicht der SVP prinzipiell geeignet, den Begriff der Verfassungsmässigkeit zu konkretisieren. Selbstredend wird die Tragweite eines völkerrechtlichen Vertrags weiterhin Gegenstand rechtlicher und politischer Auseinandersetzungen bleiben, weshalb die konkrete Handhabung der Bestimmung ein gewisses Mass an Unsicherheiten mit sich bringt. Gegenüber dem Status Quo handelt es sich aber klar um eine Verbesserung. Zudem ist mit dem fakultativen Staatsvertragsreferendum, namentlich in Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3, in den meisten Fällen eine Rückfallposition gegeben.

Problematisch ist aus Sicht der SVP hingegen die Handhabung von Soft Law. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit werden internationale Abkommen mit solchen Bestimmungen kaum die Kriterien erfüllen, um als völkerrechtlicher Vertrag mit verfassungsmässigem Charakter klassifiziert zu werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sich die in solchen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Jahre – ohne direkt-demokratische Legitimation – zu völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht entwickeln. Entsprechend fordert die SVP, die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung dahingehend zu konkretisieren bzw. zu ergänzen, dass auch völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter erfasst werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zwar noch keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit entfalten, aber dazu geeignet sind.

Handelt es sich um internationale Gerichte, die feststellen, dass eine völkerrechtliche Bestimmung gewohnheitsrechtlichen Charakter angenommen hat, besteht seitens der Schweiz überhaupt keine Einflussmöglichkeit mehr. Daher ist aus Sicht der SVP im vorgeschlagenen Art. 140 Abs. 1 lit. bbis BV eine weitere Ziffer anzufügen:

«5. Übertragung von Rechtsprechungszuständigkeiten an internationale Gerichte».

Die Zuständigkeiten solcher Gerichte haben formell und materiell Verfassungsrang (vgl. Art. 188-191c BV). Zudem haben Entscheide internationaler Gerichte funktionell häufig rechtsetzenden Charakter, indem sie nicht nur Einzelfälle entscheiden, sondern auch allgemeine Regeln aufstellen.

Darüber hinaus verlangt die SVP, dass die Verfassungsbestimmung deutlich machen soll, dass eine erforderliche Verfassungsänderung Volk und Ständen zwingend gemeinsam mit dem Genehmigungsbeschluss des betreffenden völkerrechtlichen Vertrags unterbreitet werden muss. Dies soll nicht bloss eine Möglichkeit darstellen, sondern ein zwingendes Erfordernis sein. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sollen erkennen können, welche direkten innerstaatlichen Konsequenzen aus der Genehmigung des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages erwachsen. Eine Situation, bei der eine erforderliche Anpassung der Verfassung abgelehnt wird, obwohl der völkerrechtliche Vertrag in einer vorhergehenden Abstimmung angenommen wurde, ist zwingend zu vermeiden. Auch wäre bei einer getrennten Genehmigung der Verfassungsänderung die freie Willensbildung von Volk und Ständen beeinträchtigt, weil ein gewisser Druck besteht, die bereits eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung in innerstaatliches Recht umzugiessen.

 
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