Vernehmlassung

Revision 09 der Militärgesetzgebung

(Entwurf A: Militärgesetz; Entwurf B: Armeeorganisation; Entwurf C: Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme); Die SVP weist die vorliegende Revision zurück. Nachdem…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

(Entwurf A: Militärgesetz; Entwurf B: Armeeorganisation; Entwurf C: Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme);

Die SVP weist die vorliegende Revision zurück. Nachdem der Entwicklungsschritt 08/11 im Nationalrat abgelehnt wurde, haben sich Bundesrat und Armeeführung jetzt auf die vielen bestehenden Probleme der Armee XXI zu konzentrieren und sie zu lösen. Gleichzeitig ist eine seriöse und umfassende Bedrohungsanalyse zu erstellen und auf dieser Grundlage der Auftrag an unsere Armee abzuleiten. Schon alleine angesichts dieser sicherheitspolitischen Herausforderungen und der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen ist es falsch, das Auslandsengagement der Armee auszubauen. Zudem ist die Bevölkerung angemessen in weitere Entwicklungsschritte einzubeziehen, um die Akzeptanz und Verankerung der Armee in unserem Land sicherzustellen.

Allgemeine Bemerkungen
Die  Revision 09 der Militärgesetzgebung steht mehrheitlich im Zeichen eines Ausbaus der Auslandeinsätze der Armee. Einsatzmöglichkeiten sollen erweitert, Bewilligungsverfahren vereinfacht werden. Das Parlament verliert an Mitspracherecht und gibt Verantwortung an den Bundesrat ab. Entgegen früherer Versprechungen sollen Angehörige der Armee inklusive Lehrpersonal nun plötzlich zu Auslandeinsätzen und mit dem Milizsystem nicht zu vereinbarenden Ausbildungsdiensten im Ausland gezwungen werden. Gerade im Bereich der Friedensförderung bricht die Landesregierung mit den vorliegenden Neuerungen ihre eigenen Versprechungen. So schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft vom 27.10.99 betreffend die Änderung des Militärgesetzes zu Art. 66 Abs. 3 noch: „Die Anmeldung zur Teilnahme an einer solchen Operation bleibt aber selbstverständlich freiwillig“.
Die jetzt vorliegenden Neuerungen sind in ihrer Mehrheit aufgrund ihrer Unverträglichkeit mit der Neutralitätspolitik und der Milizarmee abzulehnen und kommen zudem zum falschen Zeitpunkt. 

Militärgesetz, MG

Art. 12
Die Verpflichtung zur Einhaltung von Zusagen zur Teilnahme an Friedensförderungseinsätzen ist eine ausschliesslich vertraglich zu regelnde Angelegenheit zwischen dem VBS und dem betreffenden Angehörigen der Armee für den spezifischen Einsatz. Das Prinzip der absoluten Freiwilligkeit von Militärdienst im Ausland ist für die SVP nicht verhandelbar.

Eine gesetzliche Pflicht in irgendeiner Form als Soldat der Schweizer Armee ins Ausland zu gehen, lehnen wir ab, wobei dieses Grundprinzip selbstverständlich auch für das Berufsmilitärpersonal gilt. Aus diesen Gründen ist lit. b zu streichen.

Art. 41 Abs. 3
Die SVP lehnt die Verpflichtung von Angehörigen der Armee zu Ausbildungsdiensten und Friedensförderungsdienst im Ausland auch aus grundsätzlichen, militärischen Überlegungen ab. Die Schweizer Armee muss in der Schweiz ausgebildet und eingesetzt werden und hat ihren Verteidigungsauftrag gemäss Verfassung zu erfüllen. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Armee dort zu üben hat, wo sie auch in den Einsatz kommen würde. Sei dies nun in der Verteidigung, der Raumsicherung oder im subsidiären Einsatz zur Unterstützung der zivilen Behörden. Gute Kenntnisse der Geografie des Einsatzgebietes sind in diesem Sinne enorm wichtig. Gerade die dieses Jahr durchgeführte Brigadenübung „ZEUS“ hat bewiesen, dass es nach wie vor möglich ist, mit Grossverbänden in der Schweiz zu üben. Zudem kann Raumsicherung als wichtige Form der Verteidigung aus geografischen und politischen Gründen nur im Inland geübt werden. 

Es ist wichtig, dass die Armee in Zukunft wieder vermehrt gerade im Mittelland und in den Ballungszentren Übungen abhält und Wiederholungskurse durchführt. Nur so wird die Armee als nationales Sicherheitsinstrument in der Bevölkerung überhaupt wahrgenommen und akzeptiert.

Hingegen unterstützen wir die Ausbildungszusammenarbeit im Ausland, solange ausschliesslich Angestellte des VBS betroffen sind, wie etwa im Falle des Nachtflugtrainings (NIGHTWAY) der Luftwaffe in Norwegen oder für Schiessversuche mit Lenkwaffen grosser Reichweite (Rapier, Stinger etc.).
Der zweite Satz von Abs. 3 ist aus diesen Gründen ersatzlos zu streichen. 

Art. 47 Abs. 1 und 4
Mit diesem Artikel will man die Berufskader zum Auslandeinsatz verpflichten. Wir lehnen aber die Verpflichtung von militärischem Personal zu Friedensförderungsdiensten und damit zum Interventionismus im Ausland klar ab.
Die Teilnahme an Peace Support Operations, sei dies nun auf der Grundlage eines UNO- oder eines OSZE-Mandates, hat auf jeden Fall auch für militärisches Personal immer freiwillig zu erfolgen. In Anbetracht der zurzeit bestehenden, enormen Arbeitsbelastung des Intruktionskorps ist es absurd, den Druck auf unsere Berufsunteroffiziere und -offiziere durch den Zwang zu Auslandeinsätzen zusätzlich zu erhöhen. Die Armee braucht jetzt das gesamte Personal, um die Umsetzung der Armee XXI erfolgreich abzuschliessen und die Qualität der Ausbildung in den Schulen zu garantieren. Gleichzeitig bezweifelt die SVP, dass durch Auslandeinsätze ein echter Mehrwert für die Ausbildung der Schweizer Armee geschaffen wird. Weiter weisen wir noch einmal darauf hin, dass bei der Volksabstimmung zur letzten MG-Revision 2001 versprochen wurde, Auslandeinsätze seien freiwillig. Daran ist auf keinen Fall zu rütteln; sonst geht die Glaubwürdigkeit des Bundesrates und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Armee verloren.

Auf die Neuerungen in Artikel 47 ist zu verzichten.
Militärisches Personal, welches keinen Auslandeinsatz leisten will, darf zudem in keinem Fall in der beruflichen Karriere benachteiligt werden. Die praktische Erfahrung im Ausland ist deshalb mit der praktischen Erfahrung im Inland gleichzusetzen.  

Art. 54a Abs. 2bis
Es muss für Durchdiener auf jeden Fall möglich sein, mindestens noch bis zum Abschluss der einsatzbezogenen Ausbildung, in jedem Fall aber bis zum Abschluss der Dienstleistung am Stück, eine Zusage für einen Auslandeinsatz widerrufen zu können. Für einen jungen, militärisch unerfahrenen Rekruten, der in der Regel auch noch über wenig Lebenserfahrung verfügt, dürfte es äusserst schwierig sein, die Konsequenzen einer Verpflichtung zu einem militärischen Auslandeinsatz vor Abschluss aller Ausbildungen abschätzen zu können. Genauso wenig können ihn seine Vorgesetzten vor diesem Zeitpunkt entsprechend beurteilen. Diese Präzisierungen sind vorzunehmen und Abs. 2 ist entsprechend zu ergänzen.
Die SVP steht dem Dienstmodell „Durchdiener“ zudem generell kritisch gegenüber. Es ist einerseits milizfeindlich wegen dem frühzeitigen Abbruch der Bindung zur Armee nach Abschluss des Dienstes. Andererseits braucht die Schweiz keine stehenden Truppen, für die dann allenfalls zur Beschäftigung Aufträge konstruiert werden müssen.

Art. 66 Abs. 1
Die SVP lehnt eine Erweiterung des Spielraumes für Auslandeinsätze auf Einsätze nur aufgrund der Zustimmung eines sogenannten „Einsatzstaates“ ab. Es ist aus Gründen der Neutralität auf jeden Fall zu verhindern, dass Schweizer Armeeangehörige ohne mindestens ein entsprechendes UNO- oder OSZE-Mandat und damit zum Beispiel gegen den Willen eines Mitgliedes des UNO-Sicherheitsrates an einer Mission teilnehmen. Ein mögliches Beispiel wäre die Beteiligung von Schweizer Soldaten an einem multinationalen Einsatz im Sudan, wo zwar die Zustimmung der sudanesischen Regierung vorliegen könnte aber Grossmächte aufgrund eigener Interessen im Sicherheitsrat ein Mandat der Vereinten Nationen verhindert hätten.
Die Beschränkung auf ein Mandat der UNO und der OSZE war ebenfalls eine Bedingung für das knappe Ja in der Volksabstimmung zur MG-Revision 2001. So schrieb der Bundesrat in seiner damaligen Abstimmungsempfehlung, die Teilnahme der Schweiz an solchen Einsätzen sei nur möglich, „wenn…ein UNO- oder ein OSZE-Mandat vorliegt“ und somit „die Teilnahme im Geiste der Unparteilichkeit“ erfolge. Diese Begrenzung war für viele Stimmbürger eine Voraussetzung für die Zustimmung zur damaligen Revision und der Bundesrat hat seine Versprechen einzuhalten und auf eine weitere Eskalation von Auslandeinsätzen zu verzichten.
Gerade in Konfliktgebieten ist es unseres Erachtens zudem häufig eben gerade nicht möglich, eine zuständige „Regierung“ eines „Einsatzstaates“ überhaupt zu definieren ohne andere Konfliktparteien zu provozieren. Damit ist das Risiko noch grösser, irgendwo auf der Welt zwischen die Fronten zu geraten. Diese Neuerung ist ebenfalls zu streichen, die bisherige Regelung gemäss geltendem MG beizubehalten. 

Art. 66b Abs. 4 und 5
Grundsätzlich soll unseres Erachtens bei militärischen Auslandeinsätzen das Parlament die volle Verantwortung tragen und auch immer in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Deshalb befürwortet die SVP die Absenkung der personellen Schwelle auf 30 AdA, fordert aber gleichzeitig eine Beibehaltung der zeitlichen Limite von drei Wochen in Abs. 4.
Abs. 5 ist zu streichen. Die Kompetenzen der Bundesversammlung dürfen in diesem Bereich nicht eingeschränkt werden. In Krisengebieten können die Voraussetzungen bezüglich Sicherheit und Lage schnell ändern, und das Parlament als demokratisch legitimierte Behörde hat die Verantwortung für einen Rückzug oder Verbleib schweizerischer Armeeeinheiten immer wieder zu diskutieren, zu bestätigen und zu verantworten. Als Vertretung des Volkes hat das Parlament geradezustehen, wenn Schweizer Soldaten in irgendeinem fernen Einsatz sterben.

Art. 70 Abs. 2 und 3
Gemäss Verfassung unterstützt die Armee die zivilen Behörden bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit oder anderen ausserordentlichen Lagen. Diese Einsätze bedürfen einer hohen politischen Legitimität, gerade auch aus der Sicht der AdA. Für den Einsatz der Armee bei derartigen nationalen Ausnahmezuständen hat deshalb wiederum das Parlament so früh und umfassend wie möglich die volle Verantwortung zu tragen. Die Grenze von 2000 AdA in Abs. 2 ist deshalb beizubehalten. Hingegen soll ein Einsatz der Armee im Assistenzdienst vorgängig durch die Bundesversammlung genehmigt werden; diese Anpassung in Abs. 2 unterstützt die SVP. 

Art. 109a (neu), Art. 109b (neu) und Art. 130a (neu)
Die Liquidation von Armeematerial, Rüstungskooperationen und insbe­son­de­re die Liquidation von Immobilien dürfen weder die Budgethoheit des Parla­mentes, die öffentlichen Vergaberichtlinien des Bundes noch die Bestim­mungen der Geheimhaltung und des Datenschutzes des Bundes in irgend­einer Art und Weise verletzen oder gar ausschalten. Auf solche neue Bestimmungen ist zu verzichten, sollten sie Vorrang zu bestehenden haben.

Armeeorganisation, AO; Art. 12 Abs. 3
Die SVP lehnt diesen Artikel analog zu unserem Kommentar zu Art. 41 Abs. 3 ab. Wiederholungskurse, die sechs Wochen und länger dauern, sind nicht zu vereinbaren mit unserer Milizarmee. Ausserdem schaden sie der Wirtschaft. Gerade für unsere KMU ist es eine unzumutbare Belastung, wenn Mitarbeiter für einen Militärdienst neu sechs Wochen abwesend sind und dabei während des Dienstes im Ausland auch noch schlecht erreichbar sind. Viele Angehörige der Armee sind zudem heute darauf angewiesen, während den freien Abenden oder Wochenenden arbeiten zu können oder für ihre Familie da zu sein.
Eine Flut von Dispensationsgesuchen und anderen Problemen wäre zu erwarten. Art. 12 zeugt einmal mehr 0von einem stetig schwindenden Verständnis für unsere Milizarmee im VBS und ist zu streichen. 

IV. Schlussbemerkungen
Abschliessend halten wir fest, dass die Armee sich in erster Linie auf ihren Verteidigungsauftrag zu konzentrieren hat. Auf diesen ultimativen und schwierigsten Auftrag unserer Armee ist der Bestand, die Ausrüstung und die Ausbildung auszurichten. Eine Reduktion der Verteidigungselemente auf reine „Aufwuchskerne“ lehnen wir ab. Diesen Auftrag hat die Armee innerhalb des Territoriums der Schweiz zu üben. Verlängerte Ausbildungsdienste im Ausland sind nicht zu vereinbaren mit dem Milizprinzip und schaden der Wirtschaft. Ein Zwang zum Militärdienst im Ausland lehnen wir grundsätzlich ab, eine Ausweitung der Auslandeinsätze schadet der Neutralität. Der Bundesrat hat sich diesbezüglich an seine Versprechungen zu halten.

 
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