Vernehmlassung

Revision der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung)

Mit den neuen und zusätzlich vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien in Art. 60 VSBG wird inskünftig sämtlichen Geschicklichkeitsspielautomaten der Riegel geschoben. Die SVP lehnt deshalb die Revision…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Mit den neuen und zusätzlich vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien in Art. 60 VSBG wird inskünftig sämtlichen Geschicklichkeitsspielautomaten der Riegel geschoben. Die SVP lehnt deshalb die Revision der Art. 58 – 61 VSBG ab und spricht sich für die Beibehaltung der heutigen Fassung aus.

In der Verfassung (Art. 106 Abs. 4) wie auch im SBG (Art. 3) wird zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten unterschieden. Diese Unterscheidung ist in zweierlei Hinsicht wichtig: Glücksspielautomaten dürfen seit der Legalisierung nur noch in Spielbanken aufgestellt werden, während ausserhalb von Casinos nur noch echte Geschicklichkeitsspielautomaten zugelassen sind (alle unechten sind bis 31.03.05 aus dem Verkehr zu ziehen). Für die Glückspiele ist der Bund, für die Geschicklichkeitsspiele sind die Kantone zuständig. Damit hat der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ausserhalb der Spielbanken Glücksspiele konsequent zu unterbinden, dafür aber Geschick­lich­keits­spiele zuzulassen sind.

Es wäre an und für sich Aufgabe der ESBK, die Geschicklichkeitsspielautomaten zu definieren. In der Praxis ist die ESBK jedoch dieser Aufgabe nicht nachgekommen, indem sie faktisch keine Geschicklichkeitsspielautomaten bewilligt: Einerseits werden die Gesuche für Geschicklichkeitsspiel-Bewilligungen mit inakzeptabel langsamen Verfahren verzögert, andererseits werden derart hohe Anforderungen an die Geschicklichkeit gestellt, dass kaum Aussicht auf Bewilligung besteht. Die geplante Revision der Art. 58 – 61 würde diese Entwicklung noch verstärken.

Von den heute in Gaststätten und anderen Lokalen aufgestellten Geschicklichkeitsspielautomaten belaufen sich die Fiskaleinnahmen für Kantone und Gemeinden jährlich ca. Fr. 23 Mio., und es werden in diesem Wirtschaftszweig rund 1’200 Personen beschäftigt. Eine Revision der Art. 58 – 61 VSGB hätte damit volkswirtschaftlich nicht zu unterschätzende (negative) Auswirkungen.

 
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