Vernehmlassung

Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht

Wenn einzelne Verbesserungen des Vorentwurfes auch zu begrüssen sind, so stellt sich dennoch die Frage, ob der Vorentwurf mit seinen überwiegend technischen und u. E. zu engmaschigen Regulierungen…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Wenn einzelne Verbesserungen des Vorentwurfes auch zu begrüssen sind, so stellt sich dennoch die Frage, ob der Vorentwurf mit seinen überwiegend technischen und u. E. zu engmaschigen Regulierungen die Bedingungen vor allem für die KMU nicht erheblich verschlechtern und deren Wettbewerbsfähigkeit damit empfindlich schmälern. 

Die SVP weist deshalb die vorgeschlagene Revision zur Überarbeitung an das Bundesamt zurück – verbunden mit dem Auftrag, ein einfaches und verständliches Gesetz für die Praxis vorzulegen. Den verschiedenen Unternehmensformen und –grössen ist gleichermassen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen nicht staatliche Vorschriften, sondern die Unternehmen respektive deren Eigentümer so weit als möglich selber über die Unternehmensorganisation entscheiden. 

Die Hauptziele eines zukunftstauglichen und gewinnbringenden Aktienrechts sieht die SVP in folgenden drei Punkten: 

1.           Stärkung der Stellung des Aktionärs als Eigentümer der Aktiengesellschaft. 

2.           Gewährung möglichst grosser Freiräume (keine bzw. dispositive Regelung) zur eigenverantwortlichen Lösung von Problemen durch die Unternehmungen. 

3.           Berücksichtigung der Unternehmensform bei der Gesetzgebung (gross/klein, kotierte /nicht kotierte Unternehmungen, Genossenschaften). 

I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Misswirtschaft und schlechtes Management haben in den letzten Jahren das Vertrauen in viele Unternehmen erschüttert. Damit wird nun auch ein grosser Teil der vorliegenden Revision begründet. Wenn einzelne neue Vorschläge durchaus zu begrüssen sind, so ist es aber – wie dies der vorliegende Entwurf ganz offensichtlich versucht – nicht möglich, Unternehmenskultur und ethische Werte mit einer Flut von neuen gesetzlichen Regelungen zu erzwingen. In diesem Sinne ist es völlig falsch, wenn im erläuternden Bericht die Ausgangslage mit „neue Bedürfnisse – neue gesetzliche Regeln“ erklärt wird. Im Gegenteil: Überbordende Reglementierung verhindert zunehmend ein flexibles, effizientes, innovatives und wettbewerbsfähiges Handeln der Unternehmen auf dem Wirtschaftsstandort Schweiz. 

Der Vorentwurf trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Unternehmen nicht genügend Rechnung. Gerade für die Klein- und mittleren Unternehmen – und das sind bekanntlich 90 % der Unternehmen in der Schweiz – verursachen im Vorentwurf enthaltene Vorschriften unverhältnismässig grossen (finanziellen) Aufwand, der nicht mehr zu bewältigen ist. Insbesondere das Rechnungslegungsrecht hat so ausgestaltet zu sein, dass es auch von den KMU bewältigt werden kann. Die Erleichterungen, welche die Revision des Obligationenrechtes (GmbH und Revisionsrecht) vom 16. Dezember 2005, insbesondere mit der Möglichkeit der eingeschränkten Revision brachten, sind nun nicht wieder durch Verschärfungen zu vernichten. 

II. ZU DEN HAUPTZIELEN DER REVISION

Verbesserung der Corporate Governance

Rückerstattungsklage (Art. 678 VE)
Die Vorschläge schiessen weit über das Ziel hinaus. Insbesondere mit dem Wegfall des Bezugs zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in Abs. 2 öffnet sich ein weites Spektrum von willkürlichen Klagen. Letztlich würde dies zur richterlichen Ermessensüberprüfung von unternehmerischen Entscheiden führen. Das lässt sich kaum mit den Zielen eines modernen Unternehmensrechts vereinbaren. Am Erfordernis der Bösgläubigkeit in Abs. 1 sollte festgehalten werden. Das in Absatz 3 festgehaltene Klagerecht der Gläubiger ausserhalb des Konkurses ist nicht gerechtfertigt und steht im Widerspruch zu den Regelungen im Verantwortlichkeitsrecht. Die Einführung einer zehnjährigen Verjährungsfrist (Abs. 4) würde bedeuten, dass Forderungen aus ungerechtfertigter Leistung erst nach allfälligen Verantwortlichkeitsklagen verjähren würden, was zu stossenden Ergebnissen in Fällen führen könnte, bei denen die Verantwortlichkeitsklagen gegen die pflichtwidrig handelnden Verwaltungsräte bereits verjährt sind, die ahnungslosen Aktionäre aber dennoch zur Rückerstattung verpflichtet wären.

Dispoaktien (Art. 688 VE)
Viele kotierte Gesellschaften verfügen über Dispoaktienbestände – und kennen daher einen Teil des Aktionariats nicht. Der Wunsch einiger Gesellschaften, diese Problematik einer gesetzlichen Regelung zuzuführen, ist vor diesem Hintergrund verständlich, muss jedoch gegen den Schutz des Bankgeheimnisses und der Praktikabilität (Sicherstellung der Handelbarkeit kotierter Aktien) abgewogen werden. Der Begleitbericht zur Vorlage kommt nicht von ungefähr zum Schluss, keines der geprüften Lösungskonzepte vermöge wirklich zu befriedigen. Der Status quo erscheint nach wie vor als der pragmatische, kapitalmarkttauglichste Weg.

Ständiges Auskunftsrecht (Art. 697 VE)
Insbesondere bei Publikumsgesellschaften mit Tausenden von Aktionären würde eine Ausweitung und Formalisierung des Auskunftsrechts zu einem unverhältnismässig hohen administrativen Mehraufwand führen. In der vorgesehenen Form dürfte das Auskunftsrecht bereits aus rein organisatorischen Gründen (wenn überhaupt) nur schwierig zu garantieren sein.

Problematische Kriterien für die Schwellenwerte (Art. 697 a ff.)
Börsenkurse unterliegen Schwankungen, die teilweise massiv sind. Das alternative Abstellen der Schwellenwerte auf den Börsenkurs ist deshalb abzulehnen, da es zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Die Einberufung einer Generalversammlung oder die Durchführung einer Sonderuntersuchung ist für eine Publikumsgesellschaft zudem mit hohem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden. Eine zu weitgehende Vergrösserung des Kreises derjenigen, die eine Generalversammlung oder Sonderuntersuchung einberufen können, währe daher problematisch. 

Unabhängigkeit und Amtsdauer des Verwaltungsrates (Art. 710 VE)
Das geltende Recht sieht eine dispositive dreijährige Amtszeit vor. Mit der Einführung eines Zwangs zur einjährigen Amtsdauer würden die Unternehmen respektive deren Aktionäre eines bewährten Instruments zur nachhaltigen Unternehmensgestaltung beraubt. Mit Bezug auf den Zwang zur VR-Einzelwahl ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Selbstregulierung in diesem Bereich sehr gut funktioniert. Für eine staatliche Regulierung besteht keine Notwendigkeit. 

Haftung der Revisionsstelle (Art. 759 Abs. 1bis VE)
Das Schweizer Recht sieht für die Organe einer AG ein im internationalen Vergleich strenges Haftungsregime vor, das in vielen Fällen eine Abdeckung des Risikos durch Versicherungen verunmöglicht. Die entsprechenden Haftungsrisiken übersteigen aber nicht nur die Finanzkraft und die Versicherungsdeckung von KMU und selbst grösseren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern auch von Verwaltungsräten. Die Frage der Limitierung der Haftung der Organe muss daher in einem ganzheitlichen Kontext betrachtet werden (d.h. u.a. Einbezug der Frage der VR-Haftung in Überprüfung des schweizerischen Haftungsrechts). Hier wäre eine zusätzliche Beschränkung auf n-mal Bilanzsumme oder n-mal Jahreseinkünfte notwendig. 

2. Neuregelung der Kapitalstrukturen 

Kapitalband (Art. 652VE)/ genehmigte Kapitalherabsetzung
Entscheidend für die Beurteilung der vorgeschlagenen Instrumente in Bezug auf deren Bedarf und Praktikabilität ist die Praxis. Aus diesem Grunde verweist die SVP auf die einschlägigen Vernehmlassungsantworten aus der Wirtschaft.

Inhaberaktie (Art. 622 VE)
Die Abschaffung der Inhaberaktie stellt eine unnötige Einschränkung der Wahlmöglichkeiten im schweizerischen Gesellschaftsrecht dar und ist deshalb abzulehnen. In der Schweiz gibt es ungefähr 30’000 Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien. Anders als es die Ausführungen im Begleitbericht des Bundesrates vermuten lassen, sind heute auch Inhaberaktien von grossen Schweizer Unternehmungen im Umlauf. Demnach besteht nach wie vor ein relativ gewichtiges praktisches Bedürfnis nach dieser Art von Aktien. Die Ausführungen im erläuternden Bericht, wanach Inhaberaktien in den letzten Jahren stark an Bedeutung verloren hätten und es sich bei Gesellschaften mit diesen Aktien nur um kleine und mittlere Unternehmen handele, entsprechen deshalb nicht den Tatsachen. Zur Verhinderung von Geldwäscherei und der Finanzierung von terroristischen Zwecken durch Gesellschaften mit Inhaberaktien ist die Identifikation deren kontrollierenden Personen zu erhöhen. Für kotierte Gesellschaften besteht zudem bereits eine Meldepflicht. 

3. Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung. 
Wenn die SVP auch nicht gegen die vorgeschlagenen Neuerungen opponiert, so ist die Notwendigkeit einer derart detaillierten Regulierung doch zu hinterfragen. 

4. Neuregelung der Rechnungslegung

Öffentlichkeit des Handelsregisters (Art. 928 Abs. 2 OR)
Die SVP begrüsst ausdrücklich das unentgeltlich zugängliche Abrufverfahren. Die Gebührenerhebung vieler kantonaler Handelsregisterämter behindert die schweizerische Wirtschaft, den Finanzplatz wie auch den Werkplatz Schweiz.

Eintrag ins Handelsregister (Art. 934 VE)
Die grundsätzliche Pflicht zur Eintragung im Handelsregister ist im Gesetz zu nennen. Dies, weil diese Regelung viele Folgen hat, wie die Pflicht zur Rechnungslegung und Strafbestimmungen (wie Art. 166, 170, 325 StGB). Gleichzeitig ist die Eintragungspflicht zu verwesentlichen und Klein- und Kleinstfirmen von der Eintragungspflicht auszunehmen, indem die massgebenden Roheinnahmen (heute 100’000, Art. 54 HRegV, seit 1971 unverändert), im Sinne einer überfälligen Korrektur, auf 500’000 erhöht werden. 

Die SVP sieht in Art. 934 Abs.1 OR folgende Formulierung: „Wer ein . . . geführtes Gewerbe mit über 500’000 jährlichen Roheinnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit betreibt, ist . . .“

Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 f. VE)
Zu einer umfassenden Regelung der kaufmännischen Buchhaltung, sofern eine solche überhaupt angestrebt wird, gehörte, dass die in anderen Bundesgesetzen vorliegenden Buchführungsvorschriften hier mit einbezogen würden. Beispielsweise wird die Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre festgesetzt (Art. 958e VE), ungeachtet, dass Art. 58 Abs. 2 MwStG für bestimmte Belege eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren verlangt. Nach Ansicht der SVP ist es sehr wünschbar, dass derartige Widersprüche auf gleicher Gesetzesstufe vermieden werden. Zur umfassenden Regelung gehörte auch, dass die vorbehaltenen spezialgesetzlichen Bestimmungen abschliessend aufgezählt würden (Art. 957 Abs. 3 VE). 

Von der Regelung für Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen (Art. 957 Abs. 2 VE) sind vor allem viele Selbständigerwerbende (Gewerbe, liberale Berufe, Landwirtschaft) betroffen. Es ist schwer verständlich, wenn in Art. 957 Abs. 2 VE beinahe keine Vorschriften gemacht werden und dieselben natürlichen und juristischen Personen aus anderen Bundesgesetzen viel weitergehenden Buchführungsvorschriften unterliegen.

Die SVP ist der Ansicht, dass nach einer der beiden nachstehenden Varianten zu verfahren ist:

Variante A: Für diese Gruppe ist die Ist-Methode in der Rechnungslegung allgemein zuzulassen. Zudem bedarf es jener Vorschriften, die es diesen natürlichen und juristischen Personen erlauben, ihren Verpflichtungen für die verschiedenen Steuern und die Sozialabgaben nachzukommen.

Die SVP spricht sich für die Zulassung der Ist-Methode aus, weil diese in der Handhabung wesentlich einfacher und leichter zu verstehen und darum auch weit verbreitet ist. Nur mit der Ist-Methode ist es für einen Nicht-Buchhalter möglich, einen Jahresabschluss zu erstellen und die zugehörigen Eröffnungsbuchungen vorzunehmen. 

Variante B: beinhaltet das ersatzlose Streichen von Art. 957 Abs. 2 VE. Damit wird hier im OR nur die Buchführung der im Handelsregister eintragungspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, sowie der eintragungspflichtigen Personengesellschaften, geregelt. Die Nicht-Eintragungspflichtigen können damit leben; es entspricht der heutigen gesetzlichen Konzeption. 

Lagebericht (Art. 961b VE)
Der Lagebericht, der neu von den grossen Unternehmen verlangt wird, muss nochmals gründlich überdacht und alsdann neu gefasst oder ersatzlos gestrichen werden. Es ist aus Gründen der weltweiten Konkurrenz nicht zu verantworten, die eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und weitere Geschäftsgeheimnisse in der ganzen Welt zu verbreiten. Ein angemessener Schutz der schweizerischen Wirtschaft, wie im geltenden Recht (Art. 663h OR), ist unbedingt zu beachten. 

Abschluss nach Regelwerk (Art. 962 VE)
Der Zwang zur Erstellung des Abschlusses nach einem Regelwerk (wie Swiss GAAP FER) ist strikte einzuschränken auf Publikumsgesellschaften, wenn die Börse dies verlangt (Art. 962 Abs. 1 Ziffer 1 VE). Alle anderen Ansprechpartner der Rechnungslegung, insbesondere auch Minderheitsaktionäre, sind mit der Anwendung der am 16. Dezember 2005 beschlossenen erweiterten Möglichkeiten eine ordentliche Revision zu verlangen sowie mit den weiteren Kontrollrechten der Aktionäre (Art. 696 ff OR, inkl. Sonderprüfung Art. 697a ff OR), weit ausreichend orientiert. 

Konzernrechnung (Art. 693 VE)
Bezüglich der Konzernrechnung gemäss Vorentwurf wird der Bogen weit überspannt. Die SVP wird es nicht hinnehmen, dass für Klein- und Kleinstkonzerne eine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung festgesetzt wird. Die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung hat sich weiterhin am heute gültigen Art. 663e OR zu orientieren.

 
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