Vernehmlassung

Revision des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG)

Die SVP lehnt eine Revision des KIG vollumfänglich und entschieden ab. Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft eine kostenintensive Bürokratie und führt zur Untergrabung der Eigenverantwortung und…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Expertenbericht

Die SVP lehnt eine Revision des KIG vollumfänglich und entschieden ab. Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft eine kostenintensive Bürokratie und führt zur Untergrabung der Eigenverantwortung und zur Bevormundung der Konsumenten. Wirksamer Schutz für die Konsumenten ist nicht durch blinde (auch finanzpolitisch untragbare) Reglementierungswut, sondern einzig mit einem funktionierenden Wettbewerb zu erreichen. Der Entwurf zur Revision des KIG ist zudem fachlich absolut ungenügend.

In seinem Bericht über die allgemeine Sicherheit der Konsumgüter vom Juni 2000 führt der Bundesrat aus, dass die geltende Gesetzgebung für den Schutz der Sicherheit der Konsumenten ausreiche. Mit der Inverkehrbringung neuer Waren und Dienstleistungen bestehe jedoch das Risiko einer Lücke im Schutz, den die geltende Gesetzgebung biete. Bereits diese Aussage zeigt, wie unnötig eine Revision des hier interessierenden Gesetzes ist: Aufgabe der Gesetzgebung ist es nicht, auf Hypothesen abzustellen und für alle nur erdenklichen Konstellationen Vorschriften zu erlassen, sondern vielmehr, tatsächliche Risiken und Gefahren abzudecken. Und dem sieht der Bundesrat mit der geltenden Gesetzgebung ganz offensichtlich Genüge getan.

Zu einzelnen Bestimmungen

Sofern ein konsumentenrechtlicher Missstand konkret und präzise ausgemacht werden kann, ist dies, falls nötig, im entsprechenden Spezialgesetz zu regeln. Im Übrigen ergeben sich insbesondere die Informationspflichten (Art. 3 und 4 VO) aus dem OR und dem UWG. Eines generellen, subsidiären Gesetzes (Art. 1 Abs. 2) bedarf es nicht; ein solches führt lediglich zu weiterer Rechtsunsicherheit und Anwendungsproblemen. Ebenso wendet sich die SVP – dies sei der Vollständigkeit halber hier angemerkt – entschieden gegen die Schaffung eines übergeordneten Rahmengesetzes.

Ein Widerrufsrecht besteht heute einzig in Art. 40e OR sowie einzelnen Spezialgesetzen. Hier von einem in der schweizerischen Gesetzgebung weit verbreiteten Grundsatz zu sprechen, ist deshalb völlig verfehlt und stellt auch die Kompetenz des Verfassers des Begleitberichtes ernsthaft in Frage. Die SVP weist mit Nachdruck darauf hin, dass im schweizerischen Vertragsrecht nach wie vor der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ gilt – und kein Grund besteht, hiervon abzurücken. Das Widerrufsrecht ist ein wenig begrüssenswerter Ausfluss des Zeitgeists, in welchem staatliche Bevormundung mehr gilt als Eigenverantwortung.

Ein weiterer Ausbau des Widerrufsrechts bei Verletzung der Informationspflicht bei Waren oder Dienstleistungen wäre falsch. Ein Widerrufsrecht gefährdet die Rechtssicherheit und untergräbt auch den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei mangelnder Information kommt bereits nach den Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes kein Vertrag zustande: Es greifen die Rechtsfolgen der Täuschung, Übervorteilung oder des Grundlagenirrtums, und auch die die Bestimmungen über den Kaufvertrag kommen zur Anwendung. Ebenso sei auf die Vorschriften im UWG und dem StGB verwiesen. Es ist völlig unnötig, hier weitere Bestimmungen zu erlassen, die einzig Verwirrung stiften.

Die in Art. 6 VO statuierte Informationsaufgabe des Bundes entbehrt jeglicher sachlicher Notwendigkeit und ist auch in finanzpolitischer Hinsicht abzulehnen. Aus denselben Gründen sind die heutigen Subventionen des Bundes an die Konsumentenschutz­organisationen nicht an vergleichende Tests oder andere Bedingungen zu knüpfen (Art. 7 VO), sondern grundsätzlich zu streichen. Es ist doch nicht Staatsaufgabe, private Konsumentenschutzorganisationen zu finanzieren! Ebenso geht es nicht an, dass der Staat das Lobbying von Interessengruppen finanziert (Art. 13VO). Dies ist barer Unsinn.

Im Entwurf wird die Einrichtung aussergerichtlicher Streitbeilegungsmöglichkeiten (Art. 10 ff.) propagiert. Diese Schaffung von kostenintensiven und aufgeblähten Institutionen ist schlicht nicht Aufgabe des Staates und steht abgesehen davon in keinerlei Verhältnis zu deren Nutzen. Ausserdem führt die blinde Orientierung an unverbindlichen Empfehlungen der EU zu nichts weiter als einer unübersichtlichen Gesetzgebung.

Kategorisch lehnt die SVP die Ausdehnung der Klagelegitimation der Konsumentenschutz­organisationen (Art. 17) ab. Derartige ausschweifende Klagerechte für Verbände leisten der heute bestehenden Missbrauchskultur nur noch Vorschub. Vielmehr muss aufgrund des aktuellen Verhaltens einschlägiger Verbände das Verbandsbeschwerderecht generell abgeschafft werden. Es ist doch einigermassen verwunderlich, dass das EVD in einer Zeit, wo über die verheerenden wirtschaftlichen Folgen des oft missbrauchten Verbandsbeschwerderechts berichtet und diskutiert wird, der Öffentlichkeit derartige Vorschläge unterbreitet.

Angesichts solcher Vorlagen entsteht ganz allgemein der Eindruck, dass dem Konsumenten ein erhebliches Mass an Dummheit unterstellt und dieser nicht ernst genommen wird. Wenn dann solche Vorlagen noch aus der Küche des EVD stammen, stellt sich zudem die Frage, ob sich dieses Departement seiner Aufgabe, gute Rahmen­bedingungen für ein Wirtschaftswachstum zu schaffen, überhaupt bewusst ist.

Die SVP weist den besagten Entwurf zur Gesetzesrevision entschieden zurück. Er ist politisch untragbar und auch fachlich höchst fragwürdig. Wir würden uns freuen, in Zukunft Vorlagen aus dem EVD zu erhalten, welche besser überlegt und fachlich ausgereifter sind. Mit solch ungenügenden Arbeiten bringen wir die Schweizer Wirtschaft auf jeden Fall nicht vorwärts.

 
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