Vernehmlassung

Revision des Patentgesetzes / Zweites Vernehmlassungsverfahren

Die SVP unterstützt einen wirksamen Patentschutz zusammen mit einem breiten Forschungsprivileg als Schlüsselfaktor für die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. In diesem Sinne hatte…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Die SVP unterstützt einen wirksamen Patentschutz zusammen mit einem breiten Forschungsprivileg als Schlüsselfaktor für die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. In diesem Sinne hatte die SVP in ihrer ersten Vernehmlassungsantwort nichts gegen die Umsetzung der vier vorgeschlagenen internatonalen Übereinkommen (Revisionsakte des EPUe, Sprachenübereinkommen, WIPO Patent Law Treaty und EU-Richtlinie 9844EG) einzuwenden.

Mit dem nunmehr überarbeiteten Gesetzesentwurf wird das vorrangige Ziel der Revision, Innovationen auf dem Gebiet der Biotechnologie dank angemessenem Patentschutz zu fördern, jedoch verfehlt und z. T. sogar das Gegenteil erwirkt. Die SVP lehnt deshalb den vorliegenden Gesetzesentwurf ab.

Allgemeine Bemerkungen

Bei Durchsicht der Vorlage entsteht der Eindruck, dass es der Bundesrat einmal mehr nicht versteht, die Vorteile der Schweiz als Nichtmitglied der EU zu nutzen und der forschenden Industrie mit einem starken Patentschutz einen Wettbewerbs- und Standortvorteil zu verschaffen. Stattdessen verschlechtert der vorliegende Gesetzesentwurf den Patentschutz und damit die schweizerischen Rahmenbedingungen.

Die im April 1999 überwiesene Motion Leumann, die eine Angleichung des schweizerischen Patentrechts an die Richtlinie 9844EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (EG-Biotechnologie-Richtlinie) forderte, wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht erfüllt.

Als Ergänzung zu ihren Ausführungen verweist die SVP auf die einschlägigen Vernehmlassungsantworten der chemischen und pharmazeutischen Branchen.

Zu einzelnen Änderungsvorschlägen

Art. 8c E-PatG (Einschränkung des Schutzumfanges für Patente auf Genen)

Die generelle Einschränkung des Schutzumfanges für Patente, die eine Sequenz oder eine Teilsequenz eines Gens zum Gegenstand haben, auf den konkret offenbarten Zweck der gemachten Erfindung geht zu weit. Damit können Erfindungen nicht mehr angemessen geschützt werden, was ohne weiteres zu einer Schwächung des schweizerischen Patentschutzes führt.

Art. 49a, 81a und Art. 128 Abs. 1 lit. b E-PatG ( Angabe der Quelle der genetischen Ressource oder des traditionellen Wissens)

Es kann nicht angehen, dass die derzeit auf verschiedenen internationalen Foren erst diskutierte Quellenangabe in vorauseilendem Gehorsam bereits als einschlägige Regelung ins schweizerische Gesetz aufgenommen wird. Die vorgesehene Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung, da im EPÜ keine derartige Norm zu finden ist. Ebenso ist diese Offenbarungspflicht mit der PLT, welche der Bundesrat zu ratifizieren gedenkt, unvereinbar. Mit der voreiligen Einführung dieser Regelung verliert die Schweiz an Verhandlungsspielraum und schwächt die Wettbewerbsposition der Innovationsträger in der Schweiz.

WTO-Entschliessung

Armen Ländern Zugang zu Medikamenten zu ermöglichen, steht selbstverständlich nichts entgegen. Die SVP fordert jedoch eine klare Regelung in der Verordnung, womit Re-Importe verhindert und Verstösse entsprechend geahndet werden.

Art. 9b Abs. 2 E-PatG (Ausnahmeregelung des Erschöpfungsgrundsatzes)

Wenn die Festschreibung der nationalen Erschöpfung in Art. 9 Abs. 1 zu begrüssen ist, so ist von der Doppelschutzregelung in Abs. 2 abzusehen. Der Artikel könnte als Freipass für Parallelimporte doppel- und mehrfachgeschützter Güter abgeleitet werden, was dem Prinzip der territorialen Erschöpfung zuwiderläuft. Zudem besteht mit der in Art. 3 Abs. 2 des Kartellgesetzes statuierten Missbrauchsregelung bereits heute eine Bestimmung zur Bekämpfung von Missbräuchen.

Art. 75 E-PatG (Berufsregelung für Patentanwälte)

Bereits heute zeugt sich, dass nur als Patentanwalt tätig sein kann, wer neben dem rechtlichen auch über die entsprechenden Kenntnisse aus dem technisch-naturwissenschaftlichen Bereich verfügt. In Anbetracht dessen, dass das Verfassen einer Patentschrift bereits heute eine kostspielige Angelegenheit ist, würde eine Berufsregelung für Patentanwälte zu einer Kartellisierung des Marktes führen und damit die Preise noch weiter in die Höhe treiben. Gerade Vergleiche mit Deutschland und Österreich (wie sie auch im erläuternden Bericht) zeigen, dass dortige Patentanwälte Honorare verlangen, die massiv höher sind als dies für gleiche Leistungen von Schweizer Anwälten verlangt wird. Dies kann insbesondere nicht im Interesse für den Patentschutz der KMU sein. Aus diesem Grunde ist auf die Einführung einer Berufsregelung für Patentanwälte zu verzichten.  

Art. 76 E-PatG (Schaffung eines Bundespatentgerichtes)

Die SVP erachtet die Schaffung eines Bundespatentgerichtes als unnötig. Die heutigen Einrichtungen genügen vollends zur Beurteilung von Patentrechtsfällen: Heute besitzt jede Unternehmung aufgrund direktem Zugang zu einem Kantonsgericht einen kurzen und einfachen Gang, der es insbesondere den KMU ermöglicht, die Kosten relativ gering zu halten. Die Schaffung eines Bundespatentgerichtes würde nämlich – wie heute die eidgenössischen Rekursinstanzen – die Gerichtskosten verteuern. Diese noch höheren Kosten, welche zu den bereits sehr kostspieligen Expertisen hinzukommen, wird mancher KMU die Hürde für den Gang vor ein Gericht zu hoch anstellen. Dies läuft einem effizienten Patentschutz zuwider. Deshalb ist von der Schaffung eines Bundespatentgerichtes abzusehen.

 
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