Vernehmlassung

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Die SVP begrüsst die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern sehr. Allerdings müssen steuerliche Entlastungen zielführend sein und allen Familien mit Kindern zu gute kommen. Die…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP begrüsst die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern sehr. Allerdings müssen steuerliche Entlastungen zielführend sein und allen Familien mit Kindern zu gute kommen. Die Steuergesetzgebung hat daher den Umstand „Kind“ zu entlasten und nicht die einen Kinder gegenüber den anderen zu bevorzugen, je nach Lebens- oder Familienform, welche die Eltern gewählt haben. Doch genau dies geschieht mit der vom Bundesrat präsentierten Kombilösung. Der Bundesrat argumentiert mit einer geradezu absurden Aufrechnung eines Schatteneinkommens bei eigenverantwortlich erziehenden Familien, wodurch diesen ein angeblicher Steuervorteil gegenüber Familien mit Erwerbseinkommen und Fremdbetreuung unterstellt wird. Diese abstrus konstruierte Ungleichheit will der Bundesrat mit dem Fremdbetreuungsabzug korrigieren. Die SVP lehnt diese Argumentation und vermeintliche Korrektur entschieden ab und fordert, dass der Kinderabzug auf mindestens 11’000 Franken erhöht wird. Damit wäre die einfachste, transparenteste und gleichzeitig wirksamste und unbürokratischste Entlastung der Familien erreicht.

I. Kinderabzug / Fremdbetreuungsabzug

Die SVP fordert eine einfache, verständliche und transparente Lösung, welche sich einzig auf die Existenz des Kindes und nicht auf die Form der Familie und Betreuung bezieht. Die Argumentation im Erläuterungsbericht des Bundesrates, dass Eltern, welche Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zugunsten von Erwerbseinkommen an Dritte delegieren, bisher benachteiligt seien, ist falsch. Die Unterstellung bzw. Aufrechnung eines (steuerfreien) Schatteneinkommens, welches ein Ehepaar durch die eigene Erziehung und Betreuung seiner Kinder erziele, ist geradezu absurd! Hier wird letztlich unterstellt, dass auch unentgeltliche oder freiwillige Tätigkeit, ja sogar die Gründung und der Erhalt einer Familie, prinzipiell imaginäre aber doch zu besteuernde Einkommen generieren würden. In der Realität zeigt sich aber folgendes: traditionelle Familien – insbesondere der betreuende und erziehende Ehepartner, welcher auf Einkommen durch eine externe Tätigkeit verzichtet – werden sogar mehrfach benachteiligt! Neben dem Einkommensausfall bleibt weiterhin die Heiratsstrafe bestehen (diese wird durch Teilsplitting und die Kombilösung bei den Sofortmassnahmen der Ehepaarbesteuerung lediglich gemildert). Zudem leisten auch diese traditionellen Familien zwangsweise über die Steuern weiterhin einen Beitrag an staatlich geförderte Fremdbetreuung (subventionierte Krippenplätze), ohne eine Gegenleistung zu beziehen. Dies ist insbesondere dann stossend, wenn hierfür nicht einmal eine verfassungsmässige, rechtliche Grundlage besteht wie im Falle der Krippenfinanzierung durch den Bund. Viertens muss der betreuende und erziehende Ehepartner eine niedrigeres gesellschaftliches Ansehen wie auch höhere Hürden bei einem späteren beruflichen Wiedereinstieg in Kauf nehmen. Es ist zudem inakzeptabel und gegen die Prinzipien des Föderalismus verstossend, in die steuerliche Souveränität der Kantone einzugreifen und ihnen die Gewährung eines Abzuges für Fremdbetreuung vorzuschreiben. Deshalb fordert die SVP die substanzielle Erhöhung des Kinderabzuges bei gleichzeitigem vollständigem Verzicht auf den Fremdbetreuungsabzug sowie die mittelfristige Einführung des Vollsplittings für Ehepaare mit Kindern.

II. Einführung Elterntarif

Die Entlastung hat sich einzig auf das Kind zu beziehen und ist mit dem herkömmlichen Kinderabzug als absolutem Abzugsbetrag pro Kind in einfacher und transparenter Weise erfüllt. Deshalb sieht die SVP keine Notwendigkeit für ein neues System und lehnt die Einführung eines Elterntarifes in allen drei Varianten ab. Auch diese Entwurfsvarianten enthalten den völlig verfehlten Fremdbetreuungsabzug.f

III. Belastung Alleinerziehende

Die im Entwurf vorgeschlagene ersatzlose Streichung der Sätze 2 und 3 in Art. 11 Abs. 1 StHG kann nicht unterstützt werden. Die Begründung, dass verwitwete, geschieden oder getrennt lebende Alleinerziehende eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätten, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglichen Erfahrungen der Praxis. Die SVP verlangt, dass diese Streichung in einem neuen Entwurf wieder rückgängig gemacht wird.

IV. Besteuerung geschiedener/getrennt lebender Eltern bei geteilter Fürsorge

Schliesslich ist auch die Änderung bei der Besteuerung geschiedener oder getrennt lebender Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge untauglich. Sie erfüllt in keiner Weise die unbestrittene Forderung nach Aufhebung der Ungleichbehandlung im Falle von gemeinsamer (z.B. alternierender) Betreuung. Wenn der alimentenpflichtige Elternteil für die teilweise Übernahme von Erziehung und Betreuung mit einer Streichung der Abzugsfähigkeit seiner Alimentenleistung bestraft wird, erreicht die Vorlage genau das Gegenteil des angestrebten Ausgleichs. Die Gewährung des halben Kinderabzuges kompensiert den Verlust der Abzugsfähigkeit bei weitem nicht und wird geschiedene oder getrennt lebende Eltern eher davon abhalten, die gemeinsame elterliche Sorge anzustreben. Die SVP verlangt, dass im neuen Entwurf die hälftige Zuteilung des Kinderabzuges ebenfalls möglich ist, dass jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen in jedem Fall vollständig erhalten bleibt.

V. Schlussbemerkung

Steuerpolitik ist nicht der Ort, um Gesellschafts- oder Familienpolitik zu betreiben. Wenn das Vorhandensein eines Kindes mit steuerlicher Entlastung verbunden sein soll, gilt es daher seitens des Gesetzgebers lediglich den Umstand „Kind“ zu entlasten und weder die eine, noch die andere gesellschaftliche oder familiäre Lebensform zu fördern. Folglich genügt es, den Kinderabzug deutlich auszubauen. Diese Lösung ist wirksam, kind- und familiengerecht sowie unbürokratisch, ohne hohen administrativen Aufwand zu verursachen.

 
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