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Energie
Vernehmlassung

Strategie Stromnetze: Verordnungsrevisionen

Die SVP kann den Verordnungsrevisionen zur Umsetzung der Strategie Stromnetze zustimmen. Sie orientieren sich grundsätzlich an der vom
Parlament beschlossenen Vorlage Um- und Ausbau der Stromnetze auf
Gesetzesebene (16.035). Analog der im Gesetz beschlossenen Massnahmen und Vorgaben muss auch in der Verordnung die Verfahrensbeschleunigung und die klare Definition der Verantwortlichkeiten an oberster Stelle stehen. Nur so wird es möglich sein, den Ausbau und damit die Funktionsfähigkeit der Stromnetze für künftige Herausforderungen sicherzustellen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sind aus Sicht der SVP in den folgenden
Verordnungen aber noch Anpassungen bzw. Korrekturen nötig:

Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Wie bereits erwähnt ist das Ziel der Vorlage die Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze sowie damit einhergehend eine Verbesserung der Effizienz der Verfahren, kombiniert mit klaren Vorgaben. Mit der in Artikel 2 Abs. 3 beantragten Definition wann ein Strombezüger als Speicher oder Endverbraucher gilt, wird die
Vorlage unnötig verkompliziert. Zudem besteht diesbezüglich auch keine gesetzliche Grundlage. Man greift damit auch der anstehenden Revision des StromVG vor mit dem Ergebnis, dass die Verordnung später wiederum angepasst werden müsste. Dies
widerspricht nicht nur dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, sondern führt auch zu Rechtsunsicherheit. Der vorgeschlagene Artikel ist deshalb zu streichen.

Anpassungsbedarf gibt es auch bei der Umsetzung des Grundversorgungsmodells nach Art. 6 Abs. 5 StromVG. Wie von der SVP in den Beratungen bereits erwähnt, führt dies in der Praxis aufgrund der Komplexität zu massivem Mehraufwand. Dies widerspricht einer schlanken und nachvollziehbaren Umsetzung und sollte deshalb entschlackt werden. Im konkreten Fall würde sich der Verzicht auf die aufwendige Einzelfallprüfung bei Klein- und Kleinstanlagen als Beispiel anbieten.

Abschliessend sei noch auf die in Artikel 2 Abs. 2 lit. d vorgesehene Abgrenzung
zwischen Kernkraftwerken und Übertragungsnetz hingewiesen, welche von der SVP so unterstützt wird.

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
Neben dem Grundsatz der Beschleunigung der Prozesse für die gesamten Vorlage gilt es auch die föderalen Kompetenzen nicht ausser Acht zu lassen. In diesem Sinne ist der Einbezug der Kantone im Plangenehmigungsverfahren richtig. Jedoch muss zwingend darauf geachtet werden, dass das Verfahren effizient bleibt und der Prozess nicht über Gebühr verlängert wird.

Auf keinen Fall darf es sein, dass im Endeffekt zwei Bewilligungsverfahren geführt werden müssen. Im Sinne der Erleichterung bei den Verfahren ist deshalb ebenso
konsequenterweise auf die Anhörung der Fachstellen des Bundes im Niederspannungsnetz bei kleinen Anlagen zu verzichten. Getreu dem Föderalismus-Gedanken sollen hier einzig die kantonalen Behörden zuständig sein. Dies führt insgesamt zu einer
klareren Struktur und damit auch zu mehr Rechtssicherheit.

Verordnung über elektrische Leitungen (LeV)
Der zentrale Aspekt dieser Verordnung und auch bei der Diskussion im Parlament zum Gesetz war die Festlegung des Mehrkostenfaktors betreffend der Erdverkabelung
gegenüber einer Freileitung. Die SVP stand sowohl bei den Beratungen in den zuständigen Kommissionen als auch im Parlament klar für eine tieferen Mehrkostenfaktor als den vorgeschlagenen maximalen Faktor 3 ein, welcher die Gesamtkosten des Netzes massiv erhöht hätte. Insofern ist der nun in der Verordnung vorgeschlagene Mehrkostenfaktor von 1,75 zu begrüssen.

Aufzupassen gilt es jedoch, dass durch diesen tieferen Faktor bereits geplante Erdverkabelungsvorhaben nun neu nicht wiederrum als Freileitungen projektiert werden müssen. Dies stünde im eigentlichen Widerspruch zum Gesetz, welches den beschleunigten Ausbau des Netzes vorsieht. In solchen Fällen müssten im Sinne des Gesetzes Ausnahmeregelungen definiert werden. Auf jeden Fall ist es zwingend, dass der nun in der Verordnung vorgeschlagene Mehrkostenfaktor von 1,75 später nicht wieder
heraufgesetzt wird, ansonsten die Planungs- und Kostensicherheit sowohl beim Betreiber als auch beim Konsumenten ad absurdum geführt wird.

 
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