Themen
Gesundheit
Vernehmlassung

Teilrevision der Aussenlandeverordnung AuLaV

Die vorgelegte Revision der Aussenlandeverordnung beurteilt die SVP in einem wichtigen Punkt als sehr negativ. Die SVP ist gegen die vor-gesehene Regelung, wonach Spitallandeplätze als Infrastruktur der Luftfahrt deklariert werden.

Es ist unverständlich, warum das BAZL immer wieder versucht, Spitäler formal zu Flugplatzbetreibern zu machen.

Verordnung führt zu massivem Kostenschub im Gesundheitswesen
Das Gesundheitssystem in unserem Land steht unter grossem Kostendruck. Nun sollen durch den Einschluss von Spitallandeplätzen und Landestellen zur Hilfeleistung in die AuLaV Spitäler formal zu Flugplatzbetreibern deklariert werden. Zusätzlich sollen die Spitäler gem. Art. 41e auch noch die Verantwortung für die dem künftigen „Spitalflugplatz“ zugeordneten Flugverfahren, einschliesslich komplexer satellitengestützter Instrumenten-Flugverfahren, übernehmen. Das ist mit massiven Mehrkosten verbunden. Wir sprechen pro Instrumentenflugverfahren (also pro Landeplatz) von Investitionen in der Grössenordnung von über einer halben Million Franken. Hinzu kommen noch die Kosten für die Instandhaltung und Revalidierung.

Die vorliegende Änderung der Aussenlandeverordnung wird bei Spitälern und Bund also Zusatzkosten von über 11 Millionen Franken verursachen — ohne dass ein substantieller Mehrwert erkennbar wäre. So werden einmal mehr die Kosten für das Gesundheitswesen unnötig in die Höhe getrieben.

Spitäler sind keine Flugplatzbetreiber
Das ist nicht sinnvoll, da Spitäler nicht die erforderliche Kompetenz in der Luftfahrt besitzen und das Betreiben eines „Spitalflugplatzes“ auch nicht Bestandteil der Wertschöpfungskette von Spitälern ist.

Die Verfahren wurden bisher beispielsweise durch die Luftrettungsorganisation «Rega» erstellt und zur Genehmigung bei den verschiedenen Behörden eingereicht. Dabei sind der öffentlichen Hand keinerlei Zusatzkosten entstanden. Alle Luftrettungsorganisationen haben für ihre Anflüge auf die Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung die erforderliche Verantwortung übernommen, weil sie über die erforderliche aviatische Kompetenz verfügen.

Das bisherige System hat hervorragend funktioniert. Und was funktioniert, soll man nicht ändern.

Aussenlandungen und Hüttenversorgung auch an Sonntagen
Die vorliegende Revision sollte auch dazu genutzt werden, ein weiteres wichtiges Anliegen aufzunehmen: Das Verbot Aussenlandungen zu Arbeitszwecken an Sonntagen durchzuführen (Artikel 27. Abs. 2), behindert die Helikopterbranche in ihrer Rolle als wichtiger Dienstleistungserbringer für Tourismus, Bergbahnen und Kraftwerke. Skipisten, Bahnen etc. müssen auch am Sonntag gewartet werden können. Dies dient der Sicherheit aller. Ebenfalls muss die Hüttenversorgung in den Alpen auch an Sonntagen gewährleistet werden.

 
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