Vernehmlassung

Teilrevision der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541); Anhörung bei den Kantonen

Die SVP lehnt den Kernpunkt der Vorlage, nämlich die Streichung der Länder Kroatien und Montenegro aus der Verbotsliste der Waffenverordnung ab. Anstelle einer Streichung wäre die Aufnahme weiterer…

Die SVP lehnt den Kernpunkt der Vorlage, nämlich die Streichung der Länder Kroatien und Montenegro aus der Verbotsliste der Waffenverordnung ab. Anstelle einer Streichung wäre die Aufnahme weiterer Staaten in diese Liste angezeigt. Zudem ist bei der Aufnahme in die Liste auch die statistische Deliktshäufigkeit dieser Staatsangehörigen zu berücksichtigen.

Art. 7 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten zu verbieten. Der Bundesrat zieht dabei in Erwägung, ob von diesen Staatsangehörigen eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht und trägt dabei Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung.

Die Länderliste der Bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) umfasst derzeit die Personen mit Staatsangehörigkeit folgender Staaten: Serbien (Art. 12 Abs. 1 lit. a WV), Kroatien (Art. 12 Abs. 1 lit. b WV), Bosnien und Herzegowina (Art. 12 Abs. 1 lit. c WV), Kosovo (Art. 12 Abs. 1 lit. d WV), Montenegro (Art. 12 Abs. 1 lit. e WV), Mazedonien (Art. 12 Abs. 1 lit. f WV), Türkei (Art. 12 Abs. 1 lit. g WV), Sri Lanka (Art. 12 Abs. 1 lit. h WV), Algerien (Art. 12 Abs. 1 lit. i WV) und Albanien (Art. 12 Abs. 1 lit. j WV).

Der Kernpunkt der Teilrevision der Waffenverordnung zielt auf diese Länderliste ab und schlägt vor, die Länder Kroatien und Montenegro zu streichen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass sich der Bundesrat bei der Bestimmung der Länderliste an die gesetzliche Vorgabe von Art. 7 WG und an die verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu halten habe. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a WG kann der Bundesrat den Umgang mit Waffen durch Staatsangehörige verbieten, wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht. Eine solche sei dann zu bejahen, wenn es auf schweizerischem Staatsgebiet bisher zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Konfliktparteien gekommen sei oder eine signifikante Zunahme an Waffenkäufen durch Personen aus gewissen Staaten feststellbar sei und Feuerwaffen illegal in ein Konfliktgebiet geschafft worden seien. Diese Voraussetzungen seien für die Staatsangehörige von Kroatien und Montenegro nicht mehr erfüllt. Ob Angehörige dieser Staaten vermehrt Delikte im Zusammenhang mit Waffenmissbrauch verüben, sei nicht relevant.

Aus Sicht der SVP ist in erster Linie beim letzten Punkt anzusetzen. Unter „er-heblicher Gefahr der missbräuchlichen Verwendung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a WG sollte nicht nur der illegale Export in Krisengebiete und Konflikte innerhalb ethnischer Gruppen subsumiert werden, sondern auch die statistische Deliktshäufigkeit dieser Staatsangehörigen in der Schweiz. Es darf nicht sein, dass Landsleute ausländischer Staatsangehöriger einen höheren Schutzwert geniessen, als die hiesige Bevölkerung. In diesem Sinne ist die Länderliste in Art. 12 Abs. 1 WV nicht zu verkleinern, sondern auszudehnen, insbesondere wären osteuropäische Staaten und Länder aus dem nördlichen und zentralen Afrika aufzunehmen.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden