Vernehmlassung

Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie.

Die SVP Schweiz lehnt die Änderung des Waffengesetzes vom 28. September 2018 und damit auch die vorliegende Verordung klar ab. Das neue Waffengesetz verschlechtert aufgrund der hohen Bürokratie die Sicherheit und ist Teil einer langfristigen salamitaktischen Entwaffnungsstrategie. Sollte eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung im Mai 2019 dem Gesetz trotzdem zustimmen, bitten wir die im folgenden skizzierten Änderungen in der Verordnung aufzunehmen.

Sollte die Waffengesetzänderung vom 28. September 2018 vom Stimmvolk angenommen werden, ist der SVP Schweiz an einer pragmatischen Umsetzung gelegen. Die Teilrevision der Waffenverordnung geht in der vorgelegten Form an einigen Stellen weiter als notwendig, oder würde in der Praxis Unklarheiten schaffen.

Art. 3 Bst. a: Der Begriff «Griffstück» ist durch den eindeutigeren und auch in der EU gebräuchlichen Begriff «Rahmen» zu ersetzen. Gestrichen werden kann die Formulierung «oder das Griffstück» ausserdem in Art. 31 Abs. 2ter und Art. 31 Abs. 2ter Bst. b.

Art. 4a1: Bei der Kapazität von Ladevorrichtung geht die Verordnung weiter als notwendig, wenn sie möglichst viele Waffen der Kategorie Handfeuerwaffen zuordnet, die noch eine Kapazität von 10 Patronen haben dürfen. Hier bietet die in Deutschland und Österreich geltende Definition mehr Klarheit:

«1 Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren längste bestimmungsgemäss verwendbare Gesamtlänge ohne Anbauteile 60 cm überschreitet

2 Als Faustfeuerwaffen gelten andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.»

Art. 5a: Zur Vermeidung der mit dem Wort «zusammen» drohenden Unklarheiten in der Praxis wäre diese Neuformulierung geeignet:

«1 Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist.

2 Wird die Ladevorrichtung aus der Waffe vorübergehend entnommen und wieder eingesetzt zwecks Nachladen, Reinigen, Transport, Aufbewahrung usw. bleibt die Waffe mit der Ladevorrichtung ausgerüstet.» Dieser zweite Absatz beugt vor, dass das Entnehmen und Einsetzen der Ladevorrichtung unnötig als Umbauten nach Art. 19 WG eingestuft werden.

Art. 13d, 13h und 15: Weil eine Bewilligung an eine Person, und nicht an eine Waffe erteilt wird, sollten nicht Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer anzugeben sein, sondern die Waffenart.

Art. 13f: Der Schweizer Schiesssportverband (SSV) ist nicht der einzige seiner Art. Deshalb braucht Art. 13f Abs. 1 noch die Anpassung «[…] Informationssysteme) oder mit einer Lizenz eines Schweizer Schiessverbands erbracht werden.»

Art. 71 Abs. 3: «oder auf ein entsprechendes Gesuch hin» kann gestrichen werden, weil eine Bestätigung zwingend notwendig ist.

Neben den konkreten Anpassungsvorschlägen möchte die SVP auf weitere Punkte aufmerksam machen, in denen sie den Mehrnutzen der Änderungen noch nicht im Verhältnis zu den möglichen Kosten sieht:

Die Gebühren sollen möglichst nicht höher ausfallen, weil der administrative Mehraufwand der Neuregelungen für die Waffenbesitzerinnen und -Besitzer keinen Mehrwert bringt.

Die Änderungen bei den Waffenmarkierungen sollen auf ein unabdingbares Minimum beschränkt werden, damit in den Informatiksystemen des Bundes der Anpassungsbedarf respektive die Kosten dafür möglichst gering ausfallen.

 
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