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Energie Umwelt
Vernehmlassung

Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung

Die Änderungen betreffen die Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen), die Energieeffizienzverordnung (neue Berechnungsmethodik Energieetikette Per-sonenwagen) sowie die Niederspannungs-Installationsverordnung (neue Kontrollperioden).

Aus Sicht der SVP ist die Teilrevision der Raumplanungsverordnung in wesentlichen Punkten zu überarbeiten. Die Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung werden Stand heute abgelehnt.

Die Partei wird sich anlässlich der Detailberatung vertieft eingeben. Nachfolgend finden sich grundsätzliche Anmerkungen.

Revision der Raumplanungsverordnung

Mit den Anpassungen soll insbesondere der Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen vereinfacht werden. Gewisse Typen von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen sollen ausdrücklich als standortgebunden gelten können, um so das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Konkret betreffen die Änderungen Solaranlagen an Gebäudefassaden, Staumauern oder Lärmschutzwänden. Ebenfalls sollen Solaranlagen unter anderem dann standortgebunden sein, wenn sie in Gebieten, die an Bauzonen angrenzen, in Strukturen integriert werden, die Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bewirken.

Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Im Gegenteil, die Vorlage führt zu weniger bzw. beschleunigten Verfahren und dürfte den Aufwand der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden somit reduzieren. Dieser Umstand wird aus Sicht der SVP ausdrücklich begrüsst. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, sind aber in wesentlichen Punkten zu ergänzen:

  1. Auf Flachdächern sind regelmässig verschiedene Elemente und Aufbauten vorhanden, welche die bewilligungsfreie Erstellung von PV-Anlagen als kompakte Fläche verhindern. Aus Sicht der SVP ist im geltenden Recht auf das Erfordernis einer kompakten Fläche zu verzichten.
  2. Die Regelung im Bereich der Agrophotovoltaik gilt nur für an Bauzonen angrenzende Gebiete. Aus Sicht der SVP soll auch die Integration von Photovoltaikanlagen in bestehende landwirtschaftliche Infrastrukturen, die nicht unmittelbar an Bauzonen angrenzen, bewilligungsfähig sein.
  3. Mit den vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen bleiben alpine Freiflächen-Anlagen weiterhin verboten. Dies ist aus Sicht der SVP zu ändern. In der Nähe zu bestehenden Infrastrukturen wie Strassen, Skipisten oder Anlagen der Elektrizitätswirtschaft ist ein Perimeter zu definieren, innerhalb dessen Freiflächenanlagen bewilligungsfähig sind, um so das Potential für die Erzeugung von Winterstrom besser auszunutzen.

Überhaupt sind aus Sicht der SVP sämtliche Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren für alle erneuerbaren Energien in grundsätzlicher Art und Weise zu straffen und das Verbandsbeschwerderecht ist aufzuheben. Es müssen die notwendigen Anreize für den Bau zusätzlicher Produktionskapazitäten im Inland geschaffen werden, schon nur deshalb, damit bspw. die Produktion der Schweizer Wasserkraft bis zum Jahr 2034/35 um mindestens rund 3 Terawattstunden (TWh) gesteigert werden kann. Weiter müssen die Rechtsgrundlagen so angepasst werden, dass Bau- und Konzessionsvorhaben im Bereich erneuerbare Energien nicht mehr aufgrund einer Interessenabwägung verhindert werden können, solange das jeweilige Schutzinventar nicht vom Parlament in einem referendumsfähigen Erlass oder Beschluss genehmigt worden ist.

Revision der Energieeffizienzverordnung

Die Vorlage beabsichtigt die Berechnungsmethodik zur Festlegung der Kategoriengrenzen und zur Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienzkategorien zu überarbeiten. Eine neue Berechnungsmethodik verfolgt dabei unter anderem das Ziel, die Einteilung in die Energieeffizienzkategorien mit den CO2-Emissionsvorschriften zu harmonisieren und dabei deren Erreichung «noch besser [zu] unterstützen».

Dieser Wechsel hat nun offensichtlich auch Auswirkungen auf die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen, die auf der Energieetikette angegeben werden müssen. Unter dem Strich führen die Anpassungen zu einer Verschärfung bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren und sind darüber hinaus geeignet, die jeweilige kantonale Motorfahrzeugbesteuerung in negativer Art und Weise zu beeinflussen.

Die Vorlage führt daher aus Sicht der SVP zu unnötiger Bürokratie und zu einer Erhöhung der Kosten für die Bürgerinnen und Bürger. Die SVP aber lehnt vorliegend jegliche Verschärfung und Schlechterstellung (insbesondere des Mittelstandes) ab.

Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung

Wer elektrische Niederspannungsinstallationen erstellt, muss die aktuellen Normen einhalten. In älteren Gebäuden befinden sich bis heute elektrische Niederspannungsinstallationen nach dem sogenannten «Schema III» oder dem «Schema II». Diese sind mit einer Periodizität von fünf Jahren zu kontrollieren; dies im Unterschied zu aktuelleren Hausinstallationen, die einer 20-jährigen Kontrollperiode unterworfen sind.

In etwa 15 bis 20 % der Gebäude befinden sich gemischte Installationen, welche in der Folge jeweils einer unterschiedlichen Periodizität unterliegen.

Neu soll die gesamte Installation, die neben Installationsabschnitten nach aktuellem Stand der Technik noch ältere Schema III bzw. Schema II-Installationsabschnitte enthält, der kürzeren Kontrollperiode von fünf Jahren unterworfen werden. Damit soll «ein Anreiz geschaffen [werden], solche veraltete Installationen zu ersetzen und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen.»

Aus Sicht der SVP ist die vorgesehene Anpassung abzulehnen. Sie führt zu einem Mehraufwand für die betroffenen Grundeigentümer und stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Solange die Sicherheit der elektrischen Niederspannungsinstallationen mit der jeweiligen, periodischen Überprüfung gewährleistet ist, gibt es keinen Grund, die gesamten elektrischen Installationen, welche (regelmässig wohl auch nur kleine) Bestandteile nach Schema II oder III enthalten, gesamthaft einer kürzeren Periode zu unterstellen.

 
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