Vernehmlassung

Totalrevision der Handelsregisterverordnung

Die SVP weist die Vorlage zur Überarbeitung an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zurück. Wir fordern eine Revision, die unserem Föderalismus gerecht wird, welche die Gemeinden nicht…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP weist die Vorlage zur Überarbeitung an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zurück. Wir fordern eine Revision, die unserem Föderalismus gerecht wird, welche die Gemeinden nicht zusätzlich belastet, die einfache Verfahren einführt, die ohne Bürokratie auskommt, die das Steuergeheimnis respektiert und die zu tiefen Kosten für Unternehmen führt.

In diesem Sinne fordern wir das EJPD auf, Anpassungen der Vorlage insbesondere in folgenden Bereichen vorzunehmen:

1. Meldepflichten

Kantonale Gerichte und kantonale Behörden müssen dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister neu Meldungen machen und Auskünfte erteilen (Melde- und Mitwirkungspflichten der Behörden gemäss Art. 11 E-HRegV). Hier ist sicherzustellen, dass diese Melde und Mitwirkungspflichten keine übermässige Steigerung des Verwaltungsaufwandes bewirken und der verfassungsmässig garantierte Vollzugsföderalismus eingehalten wird.

2. Gemeindeautonomie

Ebenfalls gemäss Art. 11 E-HRegV sind auch Gemeinden neu gegenüber dem Handelsregister melde- und auskunftspflichtig. Deshalb muss überprüft werden, ob die Gemeinden für ihren Aufwand entsprechend entschädigt werden und ob insbesondere die Gemeindeautonomie gemäss Verfassung nicht beeinträchtigt wird dadurch.

3. Verfahren

Während bislang das Eidgenössische Handelsregisteramt Beanstandungen als Verfügungen zu eröffnen hatte, soll neu nun der Beanstandung ein unbefristetes Vernehmlassungsverfahren folgen. Erst dann soll gemäss Art. 51 E-HRegV eine eigentliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen werden. Diese vom EJPD neu vorgesehene, dreistufige Beanstandungs-, Vernehmlassungs- und Beschwerdeverfahren scheinen doch eher wirtschafts- und gewerbefeindlich zu sein, weshalb hier Vereinfachungen zu prüfen sind. Das Ziel muss eine möglichst unbürokratische und unternehmensfreundliche Lösung sein.

4. Kontrollen

Obwohl gemäss Obligationenrecht die kantonalen Handelsregister die Prüfung von Belegen der Wirtschaft durchzuführen haben, sollen neu die Belege auf Verlangen auch dem Eidgenössischen Handelsregisteramt vorgelegt werden müssen. Auch aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage erfolgen sonst nirgends derartige doppelte Rechtskontrollen durch den Bund einerseits und die Kantone andererseits. Dadurch scheint uns nicht nur die Wirtschaft unnötig belastet und diskriminiert zu werden, sondern auch ein Verstoss gegen den in der Verfassung festgelegten Grundsatz des Vollzugsföderalismus (Art. 3, 46 und 47) vorzuliegen.

5. Beschwerden

Gemäss Entwurf zur neuen Handelsregisterverordnung Art. 9 Abs. 2 lit. e, soll das Eidgenössische Handelsregisteramt in Zukunft berechtigt sein zur Behördenbeschwerde und kann damit selbständig Beschwerde führen an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der kantonalen Gerichte in Handelsregistersachen. Auch diese Neuerung scheint uns gegen Wirtschaft und Gewerbe gerichtet zu sein und ebenfalls dem Grundsatz des Vollzugsföderalismus zu widersprechen. Ein Amt soll sich richterlichen Entscheiden unterziehen weshalb die SVP die Behördenbeschwerde ablehnt. Eine derartige Legitimation soll deshalb auch dem eidgenössischen Handelsregisteramt in Zukunft nicht übertragen werden.

6. Steuergeheimnis

In Art. 11 Abs. 3 des Entwurfes zur neuen Handelsregisterverordnung wird das Steuergeheimnis gegenüber dem Handelsregister eingeschränkt, indem die Steuerbehörden neu hinsichtlich der Umsatzgrenzen von Einzelunternehmen Meldungen erstatten und Auskünfte erteilen müssen. Neben dem Bankgeheimnis erachtet die SVP aber auch das Steuergeheimnis als klaren Standortvorteil für die Schweiz. In diesem Sinne lehnen wir es ab, dass hier ein unerwünschtes Präjudiz geschaffen und das Steuergeheimnis unnötigerweise aufgeweicht wird.

7. Gebühren und Gewinne

Die Revision der Handelsregisterverordnung bietet unseres Erachtens Anlass, die zugehörige Gebührenordnung in das Revisionsvorhaben mit einzubeziehen und die Gebührenverteilung zwischen Bund und Kantonen einer Neubeurteilung zu unterziehen. Während nach geltendem Recht (Gebührentarif für das Handelsregister) die Kantone mindestens 15% ihrer Erträge aus dem Handelsregister dem Bund abzuliefern haben, macht derselbe gleichzeitig alleine schon mit dem Schweizerischen Handelsamtsblatt wie aber auch mit dem Eidgenössischen Handelsregisteramt mehrere Millionen Gewinn pro Jahr. Gebühren sind aber nur verfassungsmässig, wenn sie kostendeckend sind. Die so erzielten Gewinne des Bundes erachten wir folglich als verfassungswidrig. Wir fordern deshalb den Bundesrat auf, den Bundesanteil an den Handelsregister-Gebühren aufzuheben und diese entsprechend um 15% zu senken.

Daneben sind in Zukunft Aufwand und Ertrag in der Bundesrechnung für das Eidgenössischen Handelsregisteramt und das Schweizerische Handelsamtsblatt transparent und übersichtlich darzustellen.

8. Aufgaben und Strukturen

Im Bewusstsein, dass das Obligationenrecht ein Eidgenössisches Handelsregisteramt zusätzlich zu den kantonalen Ämtern eigentlich gar nicht vorsieht, fordern wir den Bundesrat zudem auf, eine generelle Überprüfung der Effizienz und Notwendigkeit des eidgenössischen Amtes vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere abzuklären, ob das Eidgenössische Handelsregisteramt im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit effektiv für unsere KMU und das Gewerbe bürokratische Erleichterungen und finanzielle Entlastungen bewirkt hat oder nicht. Falls nicht, wäre diese Tatsache ein starkes Argument für eine entsprechende Anpassung des Amtes.

 

 
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