Vernehmlassung

Totalrevision der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung; QStV, SR 642.118.2)

Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 mit Unterstützung der SVP einer umfassenden Gesetzesreform im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Ziel der Reform war, dass auch Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz denselben An-spruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen haben sollen. Dazu sollen neben den ansässigen neu auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen können. Die vorliegende Totalrevision der Verordnung des EFD über die Quellen-steuer bei der direkten Bundessteuer setzt diese Gesetzesreform um. Die SVP ist mit dieser Änderung einverstanden.

Mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um Ungleichbehandlungen zwischen quellen- und ordentlich besteuerten Personen abzubauen, wobei das Kernstück der Neuregelung die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer war.

In Folge muss unter anderem auch die Quellensteuerverordnung (QStV) angepasst werden. Die QStV definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.

Es wird erstens vorgeschlagen, alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen, deren Bruttoerwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit 120’000 Franken überschreitet, obligatorisch nachträglich ordentlich zu veranlagen. Zweitens sollen alle anderen Ansässigen, die diese Einkommenshöhe nicht erreichen, neu eine NOV auf Antrag erhalten. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden. Drittens soll das ebenfalls für Nichtansässige gelten, welche die Voraussetzungen zur Quasiansässigkeit erfüllen.

Die SVP ist mit den beantragten Anpassungen einverstanden und begrüsst, dass die Gesetzesrevision mitsamt den Verordnungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden soll.

 
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