Vernehmlassung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)

Jegliche Form von Gewalt – gegen wen diese auch gerichtet ist – ist zu verhindern, zu bekämpfen und zu verfolgen.

Jegliche Form von Gewalt – gegen wen diese auch gerichtet ist – ist zu verhindern, zu bekämpfen und zu verfolgen. Die SVP lehnt den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) dennoch ab. Einerseits genügt das schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention in den wesentlichsten Punkten bereits, andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz in derart zentralen gesetzgeberischen Bereichen ihre eigenständige Rechtsetzungskompetenz ohne Not aufgeben sollte. Die SVP wehrt sich dagegen, internationale Verpflichtungen einzugehen, welche zu einer weiteren Zersplitterung der Rechtssetzungskompetenzen führen und keinen materiellen Mehrwert bringen.

Am 11. September 2013 unterzeichnete die Schweiz das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention [IK]). Das Übereinkommen wurde bisher von 40 Staaten unterzeichnet und von 19 ratifiziert; es trat am 1. August 2014 in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist, Frauen vor jeglicher Form von Gewalt (insbesondere häuslicher Gewalt) zu schützen, Gewaltopfer zu unterstützen, einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zu leisten und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.

Neben Anforderungen an materielle Strafbestimmungen enthält das Übereinkommen Vorschriften strafprozessualer Natur, sowie zahlreiche Massnahmen (z.B.: finanzielle Mittel [Art. 8 IK], Förderung nichtstaatlicher Organisationen [Art. 9 IK], Errichtung von Koordinationsstellen [Art. 10 IK], Sammlung von Falldaten [Art. 11 IK], bewusstseinsbildende Präventionsmassnahmen [Art. 13 IK], Anpassung von schulischen Lehrmitteln [Art. 14 IK], Schaffung von Aus- und Fortbildungsmassnahmen [Art. 15 IK], vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme [Art. 16 IK], Sicherstellung eines Zugangs für Sammelklagen [Art. 21 IK], Errichtung von Schutzunterkünften [Art. 23 IK], Schaffung einer kostenlosten, landesweiten und rund um die Uhr erreichbaren Telefonberatung [Art. 24 IK]).

Im Weiteren sieht das Übereinkommen einen Überwachungsmechanismus vor (Art. 66 ff. IK]. Die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) hat die Aufgabe, die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu überwachen. Die GREVIO besteht aus 10 – 15 Mitgliedern, wobei für die Wahl der Mitglieder eine Reihe von Grundsätzen gelten (hohes Ansehen, anerkannte Fachkenntnisse, Geschlechterausgewogenheit, unterschiedliche Staatsangehörigkeit, verschiedene Rechtssystemen vertreten, einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen;  unabhängige und unparteiische Persönlichkeit). Im Weiteren gibt sich die GREVIO eine Geschäftsordnung. Die GREVIO-Mitglieder und andere Mitglieder von Delegationen, welche offizielle Länderbesuche durchführen, geniessen die im Anhang definierten Vorrechte und Immunitäten.

Die Schweiz hat bezüglich bestimmter Bestimmungen des Übereinkommens Vorbehalte angebracht. So bezüglich Art. 44 Abs. 1 Bst. e IK (wonach eine Gerichtsbarkeit bereits durch den gewöhnlichen Aufenthalt ausgelöst werden kann), Art. 44 Abs. 3 IK (Einschränkung der Gerichtsbarkeit) und Art. 55 Abs. 1 IK (Antragsdelikt bezüglich leichter Former körperlicher Gewalt). Keinen Vorbehalt angebracht hat die Schweiz bezüglich Schutzunterkünfte und Telefonberatungen, obwohl diesbezüglich die kantonalen und regionalen Bedürfnisse in der Schweiz höchst unterschiedlich sind. Erstaunlich ist auch, dass bezüglich der Sicherstellung eines Zugangs zu Sammelklagen kein Vorbehalt angebracht wurde.

Insgesamt scheint das Übereinkommen für die Schweiz nur bürokratische Aufwendungen zu bringen und keinen materiellen Mehrwert zu schaffen. Es führt in den geregelten Bereichen zu unnötigen internationalen Verpflichtungen und damit zu einer Einschränkung der Schweizerischen Gesetzgebungskompetenz. Auch ohne Ratifizierung kann die Schweiz angezeigte Verbesserungen im diesem Bereich jederzeit autonom einführen.

 
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