Vernehmlassung

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV)

Die SVP hat das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) in der Herbstsession 2011 klar abgelehnt, u. A. weil sie festgestellt…

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP hat das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) in der Herbstsession 2011 klar abgelehnt, u. A. weil sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz primär komplizierte, unflexible Strukturen und eine Aufblähung der Verwaltung im gesamten Hochschulbereich der Schweiz fördert. Damit werden vor allem die Kosten ansteigen und gleichzeitig die Autonomie der Hochschulen geschwächt. Der Wettbewerb als wichtiger Treiber für Qualität und Dynamik wird hingegen eingeschränkt. Der Entwurf für eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen bestätigt aus unserer Sicht diese Befürchtungen. Dies soll im Folgenden an einigen Beispielen aus dieser Vorlage aufgezeigt werden.

Artikel 3 Zusammenarbeit in der Geschäftsführung
Gemäss erläuterndem Bericht wird der Bund hierfür eine Verordnung schaffen, welche zusätzlich zur Zusammenarbeitsvereinbarung, zum interkantonalen Hochschulkonkordat und zu den Organisationsreglementen aller involvierten Gremien (Hochschulrat, Rektorenkonferenz, Akkreditierungsrat und Akkreditierungsagentur) Bestimmung über die Zusammenarbeit enthält. Aus Sicht der SVP wird diese Vielzahl von Regelungen zusammen mit der Vielzahl an beteiligten Gremien zu einer ineffizienten und trägen Gesamtorganisation führen.

Artikel 5 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Laut Art. 13 Bst. d haben der Präsident sowie Vizepräsident der Rektorenkonferenz beratende Stimme an der Hochschulkonferenz. Hier in Art. 5 Abs. 2 ZSAV soll nun eine Mitwirkungserweiterung mittels direktem Antragsrecht der Rektorenkonferenz gegenüber der Hochschulkonferenz eingeführt werden. Auch dies wird dem effizienten Funktionieren der Hochschulförderung nicht zuträglich sein. Wir empfehlen, diese Bestimmung zu streichen, da die angemessene Berücksichtigung der Rektorenkonferenz von Amtes wegen durch die beratende Stimme des Präsidenten und Vizepräsidenten gewährleistet ist.

Artikel 7 Grundsätze zur Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur

Es stellt sich die Frage, in wie weit die Budgethoheit des Bundes und der Kantone unter solchen Gegebenheiten noch gewährleistet ist. Schliesslich führen alle weiter oben aufgeführten Gremien über eigene Budgets und Rechnungen, sowie über Organisationsreglemente, die ein mehr oder weniger breites Spektrum von Aufgaben umfassen können. In jedem Fall verlangt die SVP, dass die Ankündigung, dass die Kosten für die künftige Hochschulkonferenz, die Rektorenkonferenz, den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur tatsächlich nicht höher liegen werden, als sie heute für die Universitätskonferenz, die Rektorenkonferenz und die OAQ sind, strikt eingehalten wird (vgl. erläuternder Bericht S.4/5).

Artikel 8 Abschluss internationaler Verträge
Es genügt in Abs. 2, wenn der Bund die Hochschulkonferenz, welcher Vertreter der Rektorenkonferenz angehören, anhört. Auf die zusätzliche, separate Anhörung der Rektorenkonferenz ist zu verzichten und der entsprechende Passus zu streichen.

Insgesamt hat sich aus Sicht der SVP die Befürchtung, dass das HFKG und die geplante Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs eher ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Funktionäre des Bildungswesens entwickelt, durch die Vorlage dieses Entwurfs für eine ZSAV nur verstärkt. Diese Kritik, welche auch Kreise von Wirtschaft und Gewerbe teilen, sollte dazu führen, wenigstens in den Verordnungen, Vereinbarungen und Organisationsreglementen konsequent auf Einfachheit und Klarheit mit dem Ziel effizienter Arbeit und rascher Entscheidungsfindung zu achten.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden