Vernehmlassung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli – 13.3184)

Die SVP unterstützt die Vorlage, da die heutige Regelung im Falle einer Überbesteuerung zu einem Standortnachteil für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen werden kann.

Die SVP erachtet es als richtig, die pauschale Steueranrechnung auch auf diejenigen Betriebsstätten auszudehnen, für die heute aufgrund der in ihrem Ansässigkeitsstaat angewendeten steuerlichen Befreiungsmethode im Bereich der Residualsteuern eine Doppelbesteuerung verbleibt. Die SVP nimmt den Entwurf zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, welche diese Überbesteuerung beseitigen will, deshalb an.

Die Verordnungsänderung will erreichen, dass bei einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen schweizerische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens die pauschale Steueranrechnung gewährt werden kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines ordentlich besteuerten Schweizer Unternehmens identisch sind.

In der heutigen Situation werden in der Schweiz auf Erträge aus beweglichem Vermögen (Zinsen, Dividenden und Lizenzen) nicht rückforderbare Quellensteuern (die so genannte Residualsteuer) erhoben.

Wenn nun der Ansässigkeitsstaat für die Betriebsstätte in der Schweiz die so genannte Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet, so kann durch die schweizerische Residualsteuer eine Doppelbesteuerung resultieren. Dies ist der Fall, wenn auf diesen der Betriebsstätte zufliessenden Erträgen eine Residualsteuer verbleibt, da diese im System der Befreiungsmethode vom Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft nicht an die eigenen Steuern angerechnet werden kann. Die vorliegende Änderung wird die Aufhebung dieser verbleibenden Doppelbesteuerung, indem den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen die pauschale Steueranrechnung für die verbleibenden Residualsteuern ermöglicht wird, bewirken.

Die SVP unterstützt die Vorlage, da die heutige Regelung im Falle einer Überbesteuerung zu einem Standortnachteil für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen werden kann. Die dadurch erzielte Verbesserung der Standortattraktivität wird sich positiv auf den Werkplatz Schweiz auswirken.

 
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