Themen
Energie Umwelt
Vernehmlassung

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 – Die Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Leitungsverordnung (LeV)

Artikel 30 LeV soll so präzisiert und ergänzt werden, dass für bestehende Anlagen der Netzebene 5 [In der Schweiz existieren ca. 9‘800 km Freileitungen der Netzebene 5 (1-36 kV)] und Netzebene 3 [In der Schweiz existieren ca. 6‘800 km Freileitungen der Netzebene 3 (36-150kV)], die für Vögel eine Stromschlaggefahr darstellen, eine Sanierungspflicht entsteht. Die flächendeckenden Sanierungsmassnahmen sollen neu proaktiv – das heisst ohne konkreten Anlass – erfolgen. Im Gegensatz zur heutigen Regelung bestünde neu eine konkrete Frist zur Umsetzung (Ende 2030).

Die nun vorgeschlagene Sanierungspflicht auf Mittel und Hochspannungsleitungen ist offensichtlich nicht verhältnismässig. Schätzungen gehen von bis zu 770 Mio. Franken Sanierungskosten aus, welche schlussendlich – erfahrungsgemäss – auf die Bürgerinnen und Bürger sowie auf die KMU abgewälzt werden. Der Mehrwert der vorgeschlagenen, krassen Massnahme ist nicht vertretbar; eine Interessenabwägung zwischen Artenschutz vs. Stromversorgung hat offensichtlich nicht stattgefunden. Sowohl die Stromversorgung wie auch der Artenschutz sind nationale Interessen, welche auch in einer Verordnungsrevision sorgfältig abgewogen werden müssen. Wie sie sicher wissen, müssen heute neue Freileitungen in vogelreichen Gebieten möglichst vogelsicher gebaut werden und die Sanierung bereits bestehender Strommasten ist dann geboten, wenn für die Umwelt eine drohende Gefahr ausgeht bzw. wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.

Die SVP lehnt die vorliegende Revision der Leitungsverordnung ab. Die bisherigen Massnahmen, welche als Branchenlösungen von Bund, Netzbetreibern und den Vogelschutzorganisationen erarbeitet wurden, sind fortzusetzen. Bestehende Leitungen sind, wo sinnvoll und technisch möglich, nachzurüsten.

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Bei handbeschickten Holzheizkesseln wird ein Speicher benötigt, um die gesamte während eines Abbrandvorganges erzeugte Wärmemenge abnehmen zu können. Aus diesem Grund wurde mit der Revision der vorliegenden Verordnung 2018 für Heizungen bis 500 kW Nennwärmeleistung ein Speicher und dessen Grösse vorgeschrieben. Neu sollen auch für Anlagen über 500 kW die Installation und Grösse eines Speichers vorgeschrieben werden.

Die SVP lehnt die vorliegende Revision der Luftreinhalteverordnung ab. Insbesondere muss im Zusammenhang mit den Heizkesseln für feste Brennstoffe mindestens beim Ersatz von bestehenden Holzheizungen eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

Lärmschutzverordnung (LSV)

Im Rahmen der vorliegenden Revision wird insbesondere vorgeschlagen, die Beiträge an Schallschutzmassnahmen von bisher 400 Franken pro Schallschutzfenster (oder eine andere bauliche und in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme) auf 200 Franken zu senken. „Schallschutzmassnahmen gelten als Ersatzmassnahmen, die nicht dem Schutz von Personen dienen und die nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, wenn keine anderen Massnahmen in Frage kommen. Um sicherzustellen, dass die Mittel für die Durchführung konkreter Schutzmassnahmen verfügbar sind, ist eine Priorisierung der ausbezahlten Beträge notwendig. Für die Zukunft erscheint es daher wünschenswert, dass die Beiträge für Schallschutzfenster gesenkt werden“.

Aus Sicht der SVP ist die vorgenannte Begründung ungenügend; sie überzeugt nicht ansatzweise. Es scheinen keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Beiträge für betroffene Bürgerinnen und Bürger plötzlich um die Hälfte reduziert werden sollen.

Verordnung über den Wald (WaV)

Die Vorlage will die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit die Realisierung von Rundholzlagern (für Waldeigentümer und Sägereien) im Wald möglich werden.

Die SVP stimmt der Vorlage zu.

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

Seit 1. Juli 1998 ist die VREG in Kraft. Sie verpflichtet den Handel, ausgediente elektrische und elektronische Geräte, welche sie in ihrem Sortiment führen, kostenlos zurückzunehmen, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Haushaltgeräte und Leuchtmittel. Hersteller sowie Importeure müssen Geräte der von ihnen hergestellten oder importierten Marken kostenlos zurücknehmen. Für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher gilt die Rückgabepflicht von Elektroaltgeräten.

Die vorliegende Revision gefährdet nun ein funktionierendes, privatwirtschaftliches System, indem das durch die drei privaten Organisationen SENS, SWICO Recyling und SLRS über die letzten Jahrzehnte etablierte Rücknahmesystem grundlegend in Frage gestellt wird, mit einem obligatorischen Finanzierungssystem.

Die sich stellenden Aufgaben in der Rücknahme und im Recycling von elektrischen und elektronischen Geräten werden von den Rücknahmesystemen gut, effizient und beispielhaft gelöst – es braucht lediglich noch die Unterstützung des Bundes, damit die restlichen ca. 10% der Hersteller, Importeure und Händler – bzw. die sogenannten Trittbrettfahrer – in fairer Art und Weise ihren finanziellen Beitrag leisten. Das «neue» System schiesst weit über das Ziel hinaus.

Aus Sicht der SVP wird die dem vorliegenden Entwurf zugrunde liegende Konzeption zu einer massiven Verschlechterung des heute gut funktionierenden Gesamtsystems Elektro- und Elektronik-Entsorgung Schweiz führen. Die Vorlage wird daher abgelehnt.

Holzhandelsverordnung (HHV)

Die neuen Bestimmungen im USG bilden die gesetzliche Grundlage für den Erlass der vorliegenden Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung) durch den Bundesrat. Damit liegt die durch die beiden Motionen Föhn und Flückiger geforderte, mit der europäischen Holzhandelsrichtlinie gleichwertige Regelung vor, die es ermöglicht, die bestehenden Handelshemmnisse mit der EU zu reduzieren.

Die SVP stimmt der Holzhandelsverordnung grundsätzlich zu. Aus Sicht der SVP muss gewährleistet werden, dass der Vollzug pragmatisch und ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft gehandhabt wird.

 
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