Ferien für Verbrecher und Asylbewerber

Gemäss Bundesverfassung müssen Straftäter, die wegen bestimmter schwerer Delikte verurteilt worden sind, die Schweiz verlassen und mit einer Einreisesperre belegt werden. Die Realität allerdings ist etwas anders: Dank einer Suspension der Einreisesperre können ausgewiesene Straftäter in der Schweiz Ferien verbringen. Umgekehrt wurden Fälle von Asylbewerbern bekannt, welche in ihrem Heimatland Ferien verbringen. Der Handlungsbedarf im EJPD ist manifest.

 

Im August berichtete die Presse über einen Straftäter, der u.a. wegen bewaffneten Raubüberfalls sechs Jahre im Gefängnis verbrachte. Trotz Ausweisung und Einreisesperre verbringt er dieses Jahr zwei Wochen, nächstes Jahr vier Wochen Ferien in der Schweiz. Diese sog. „Suspension der Einreisesperre“ irritiert, denn mit der Ausschaffungsinitiative wurde beschlossen, dass in Bezug auf Ausschaffungen eine Praxisänderung vorzunehmen sei. Dies betrifft zweifellos auch die Möglichkeit zur Suspension von Einreisesperren: Ausnahmen sollen keine mehr gewährt werden. Ferien in der Schweiz für ausgeschaffte kriminelle Ausländer darf es nicht mehr geben.

Einreisesperren durchsetzen
Die Begründung des Staatssekretariats für Migration, dass die aktuellen Suspendierungen von Einreisesperren noch Fälle beträfen, für die das alte Recht gelte, ist unbefriedigend. Das neue Recht ist seit Oktober 2016 in Kraft. Bei Landesverweisen sind nun keine solchen Ausnahmen für Ausgeschaffte mehr möglich. Dies muss für alle Einreisesperren gelten: Auch die nach altem Recht ausgeschafften Straftäter erhielten eine Einreisesperre und nicht einen Gutschein für gewisse Ausnahmen.

Ferien auch für Asylbewerber?
Ähnlich gestaltet sich das Ferienproblem bei Asylbewerbern. Offenbar gibt es Gesuchsteller, die für Familienanlässe oder andere Festivitäten in ihr Herkunftsland zurückkehren. In dieser Sache habe ich eine Parlamentarische Initiative eingereicht: Asylbewerber oder Flüchtlinge, die in ihr Heimatland zurückkehren, um dort Ferien zu machen oder einen Anlass zu besuchen, sollen keinen Anspruch mehr auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. Das Asylrecht in der Schweiz soll denjenigen Personen zur Verfügung stehen, welche an Leib und Leben bedroht sind. Dies war immer Sinn und Kern unserer humanitären Tradition.

Wer in der Schweiz um Asyl nachsucht, muss sich den Ausreiserestriktionen unterziehen. Wer jedoch in der Schweiz um Asyl nachsucht und just in jenes Land, in welchem er Verfolgung geltend macht, in die Ferien fährt, erbringt faktisch den Nachweis, dass er auf den Schutz unseres Landes nicht bzw. nicht mehr angewiesen ist. Weiter dokumentiert er damit, dass die Bedrohung im Herkunftsland offensichtlich nicht (mehr) besteht.

Das EJPD ist dringend aufgerufen, all diese Unzulänglichkeiten zu korrigieren.

 

über den Autor
SVP Nationalrat (ZH)
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