JA zum Nachrichtendienstgesetz ist ein JA zu mehr Sicherheit

Angesichts der in Europa herrschenden Terrorgefahr sind die derzeit geltenden Kompetenzen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht mehr ausreichend. Das neue Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) sieht deshalb eine Reihe von Massnahmen vor, um die Sicherheit der Schweiz zu verbessern, ohne die Freiheit aufzugeben. Sicherheit und Freiheit sind nämlich keine widersprüchlichen Begriffe, vielmehr bedingen sie einander geradezu.

Eine der neuen Möglichkeiten des Nachrichtendienstes ist die sog. «Kabelaufklärung». Diese würde es dem Nachrichtendienst ermöglichen, im internationalen Fernmeldeverkehr (Glasfaserkabel) nach genau bestimmten Suchbegriffen zu fahnden. Jeder einzelne Kabelaufklärungsauftrag ist jedoch genehmigungspflichtig und der Ablauf der Suche ist im neuen Nachrichtendienstgesetz detailliert vorgeschrieben.  Ein konkretes Beispiel soll dies erläutern:

Der Nachrichtendienst des Bundes erhält Kenntnis von einem ausländischen Terrorverdächtigen, welcher über Kontakte in die Schweiz verfügt und allenfalls einen Terrorakt in der Schweiz plant. Der Nachrichtendienst des Bundes beantragt bei Bundesverwaltungsgericht eine Kabelaufklärung, indem es
a) den an das Zentrum Elektronische Operationen (ZEO) gerichteten Auftrag beschreibt (die Kabelaufklärung würde das ZEO der Schweizer Armee im Auftrag des NDB ausführen);

b) die Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes erklärt,

c) die Angabe der Kategorien der Suchbegriffe offenlegt,

d) die Angabe der Telekommunikationsunternehmen (Provider) nennt, welche die notwendigen Signale liefern müssen und

e) den Beginn und das Ende des Auftrags nennt.

Der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet über den Antrag als Einzelrichter innerhalb von fünf Tagen. Bewilligt der Bundesverwaltungsrichter die Massnahme, so entscheidet der Vorsteher des VBS (derzeit Bundesrat Parmelin), nach Konsultation des Vorstehers des EDA (derzeit Bundesrat Burkhalter) und der Vorsteherin des EJPD (derzeit Bundesrätin Sommaruga) über die Freigabe zur Durchführung; dieses Konsultationsverfahren ist schriftlich zu führen.

Erfolgt die Freigabe, so nimmt der ZEO die Signale des Providers entgegen und wandelt diese in Daten um. Er beurteilt anhand des Inhalts, welche Daten er an den NDB weiterleitet. Das ZEO leitet ausschliesslich Daten an den NDB weiter, die Informationen zu den für die Erfüllung des Auftrags definierten Suchbegriffen enthalten. Nicht für den Auftrag relevante Daten hat das ZEO zu löschen. Dies gilt auch für «inländische Daten», d.h. wenn sich Sender und Empfänger der Daten in der Schweiz befinden.

Somit ist klar: Die Kabelaufklärung ist nicht wie behauptet ein Freipass für eine willkürliche Datensammlung. Vielmehr sieht das Nachrichtendienstgesetz verschiedene Hürden vor, damit die Grundrechte und die Freiheit der Schweizer Bürgerinnen und Bürger bewahrt bleiben. Ein «Ja» am 25. September 2016 zum Nachrichtengesetz ist ein «Ja» zu mehr Sicherheit.

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