Vernehmlassung

Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG)

Die SVP stimmt dem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu. Der Vernehmlassungsentwurf passt das AZG an die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten 40 Jahre an.

Die SVP stimmt dem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu. Der Vernehmlassungsentwurf passt das AZG an die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten 40 Jahre an. Die darin enthaltenen Neuregelungen nehmen sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer auf und werden von der SVP als ausgewogen betrachtet.

Das noch aus den 1970er-Jahren stammende Arbeitszeitgesetz (AZG) hat mit den wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen nicht Schritt gehalten und muss deshalb an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden. Das AZG enthält Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit, Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung sowie über den Sonderschutz von Jugendliche und Frauen in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Dem AZG unterstehen die Arbeitnehmenden der SBB sowie aller konzessionierten Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs. Da unterdessen verschiedene Regelungen auf Verordnungsstufe bereits neu geregelt wurden, begrüsst die SVP die Revision des AZG. Dass zur Ausarbeitung des vorliegenden Revisionsentwurfs eine paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie einer Delegation aus dem Bundesamt für Verkehr zusammengesetzte tripartite Kommission eingesetzt wurde, bewerten wir als positiv. So konnten neben der Arbeitnehmerperspektive auch die Anliegen der Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Ausnahme des privatrechtlich angestellten Verwaltungspersonals vom AZG

Der gesetzliche Geltungsbereich des AZG umfasst heute auch die nicht an den eigentlichen Betrieb gebundenen Teile von öffentlichen Transportunternehmungen, namentlich auch die Arbeitnehmenden der Verwaltungsdienste. Das revidierte AZG sieht deshalb vor, neu neben dem öffentlich-rechtlich angestellten Verwaltungspersonal auch das privatrechtlich angestellte Verwaltungspersonal von seinem Geltungsbereich auszunehmen.

Die SVP ist mit diesem Vorschlag einverstanden.

Heute werden Arbeitnehmende mit öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis vom AZG nicht erfasst. Arbeitnehmende im Verwaltungsdienst mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis unterstehendem diesem jedoch grundsätzlich vollumfänglich. Diese historisch entstandenen Bestimmungen führen erstens zu einer ungleichen Behandlung von Verwaltungsmitarbeitenden und zweitens stören sie die Ausarbeitung der von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geforderten flexibleren Arbeitszeitmodelle. 

Klare Kriterien zur Unterstellung von Dritten

Nach geltender Rechtsprechung sind nur Angestellte von konzessionierten Unternehmen dem AZG unterstellt. Zunehmend sind jedoch auch Firmen im öffentlichen Verkehr tätig, welche im Auftrag eines konzessionierten Transportunternehmens handeln und für dieses beispielsweise fahrplanmässige Fahrten ausführen. Auch externe Zulieferdienste – beispielsweise bei Bautätigkeiten oder der Sicherung von Baustellen im Bahnbereich – sind vom AZG ausgenommen, wenn sie von Dritten ausgeführt werden. Hinzu kommt der Trend, dass heute immer mehr Personal über Personalvermittlungsfirmen temporär ausgeliehen wird, meist Lokführer oder Visiteure. Auch diese sind, obwohl ausschliesslich im Bereich des öffentlichen Verkehrs tätig, nicht dem AZG unterstellt.

Die Unterstellung unter das AZG soll deshalb einheitlicher definiert werden und dazu klare, sachlich gerechtfertigte Kriterien auf Gesetzesstufe verankert werden.

Die SVP ist mit diesem Vorschlag einverstanden.

Gleichartige, sicherheitsrelevante Arbeiten im Umfeld des öffentlichen Verkehrs sollen den gleichen Schutz der Arbeitnehmenden bzw. die gleichen Möglichkeiten für die Unternehmen bieten, sowie gleichermassen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs berücksichtigen. Der Revisionsentwurf trägt damit auch dem Anliegen der Arbeitnehmer nach einem ausgeglichenen Sicherheitsniveau für alle Angestellten unabhängig der Unternehmenszugehörigkeit Rechnung, unterstellt dazu aber nicht alle Drittfirmen pauschal dem AZG, sondern nur diejenigen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Verkehr ausüben.

Anpassungen an soziale und wirtschaftliche Entwicklungen

Die Bestimmungen des AZG basieren auf den sozioökonomischen Gegebenheiten im Einführungsjahr des AZG (1971). Mittlerweile haben sich beispielsweise Wohnsitzpflicht am Dienstort, Mittagessen im Kreis der Familie oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zum Teil deutlich verändert. So nimmt der Grossteil der Arbeitnehmenden einen langen Arbeitsweg auf sich, verpflegt sich auswärts oder leistet Arbeitseinsätze sonntags zu Gunsten der Teilung von familiären Pflichten.

Die tripartite Kommission schlägt im Revisionsentwurf deshalb mehrere Anpassungen im Bereich der Arbeitszeitgesetzgebung vor, welche deren Flexibilisierung zum Ziel haben

Die SVP ist mit diesen Vorschlägen einverstanden.

Die starke Zunahme der Verkehrsleistungen führte zu ausgedehnteren Betriebszeiten allgemein und zu vermehrter Nachtarbeit, insbesondere im Eisenbahngüterverkehr. Es ist deshalb richtig, die Anzahl möglicher Nacht- und Sonntagsarbeitseinsätze neu den Bedürfnissen der Transportunternehmen anzupassen. Die SVP begrüsst im Speziellen, dass dazu im Gesetz vermehrt allgemein formulierte Grundsätze aufgenommen werden sollen, welche praxisgerechte Regelungen auf der Verordnungsebene ermöglichen. Von dieser Neuregelung werden sodann auch die Arbeitnehmenden in Form von flexibleren Arbeitszeitmodellen profitieren können.

 
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