Vernehmlassung

Änderung des Obligationenrechts sowie des Revisionsaufsichtsrechts

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage bezüglich des Obligationenrechts grundsätzlich zu unterstützen, jene des Revisionsaufsichtsgesetzes ist teilweise abzulehnen.

Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht sowie Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts.

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage bezüglich des Obligationenrechts grundsätzlich zu unterstützen, jene des Revisionsaufsichtsgesetzes ist teilweise abzulehnen.

In verschiedensten Bereichen nimmt die Tendenz zu einer immer schnelleren Registrierung und zu elektronischen Dienstleistungen laufend zu. Dieser Entwicklung kann sich auch das Handelsregister nicht ganz verschliessen. In diesem Sinne ist der Aufbau eines elektronischen gesamtschweizerischen Handelsregisters angezeigt, sofern damit nicht ein unnötiger Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist. Grundsätzlich steht die Modernisierung im Einklang mit dem E-Government-Konzept des Bundes, wonach Wirtschaft und Bevölkerung die wichtigsten Geschäfte mit den Behörden elektronisch abwickeln können. Andererseits ist zu begrüssen, dass die Vorlage in diesem Sinne nicht über das Ziel hinausschiesst und zu recht an den kantonalen Handelsregisterämtern festhält.

Abzulehnen ist Art. 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes. Diese Bestimmung führt zu einer unnötigen Schwächung des Schweizer Finanzplatzes.

Ziele der Revision

Der 30. Titel des Obligationenrechts zum Handelsregister soll vollständig überarbeitet werden. Als zentraler Punkt der Modernisierungsbemühungen ist der Aufbau einer nationalen Infrastruktur des Handelsregisters durch den Bund vorgesehen, wobei die Kantone für die Führung des Handelsregisters verantwortlich bleiben. Durch die vorgesehenen Massnahmen soll der Vollzug des Handelsregisters- und Gesellschaftsrechts einheitlicher geregelt und die Verfahren verkürzt werden. Die AHV-Versichertennummer soll systematisch für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden können. Die Nummer soll jedoch nicht öffentlich sein, sondern nur verwaltungsintern verwendet werden. Überdies sollen die Handelsregisteranmeldungen und die Handelsregisterbelege mittelfristig von jedermann ausschliesslich elektronisch eingereicht werden.

Ferner sollen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften ohne Urkundsperson gegründet, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden können, sofern sehr einfache Verhältnisse vorliegen.

Schliesslich sollen der extraterritoriale Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes präzisiert und das Verhältnis zwischen dem Investorenschutz, der Sicherstellung einer effektiven Aufsicht und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts verbessert werden.

Das Konzept der Handelsregister gemäss geltendem Recht

Gemäss geltenden Recht sind die Kantone für ihre Handelsregister verantwortlich (Art. 927 OR; Art. 3 HRegV). Die Oberaufsicht wird vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) ausgeübt (Art. 5 HRegV). Für Recherchen führt das EHRA den zentralen Firmenindex (Zefix). Dieser ermöglicht eine unentgeltliche schweizweite Suche zur Feststellung des Sitzes eines Unternehmens. Er ist somit nur ein Zubringer zu den kantonalen Handelsregisterdaten. Rechtsverbindlich ist jedoch der vom zuständigen kantonalen Handelsregisteramt ausgestellte, beglaubigte Registerauszug bzw. die elektronischen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) veröffentlichten Publikationstexte im Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB).

Kernpunkte der Vorlage

Die Führung des Handelsregisters soll weiterhin durch das kantonale Handelsregisteramt erfolgen. Dieses prüft die Anmeldung und die Belege. Neu soll der Bund für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen (gesamtschweizerischen) Handelsregisters sorgen. Darin sollen die kantonalen Handelsregister ihre Eintragungen direkt vornehmen und sämtliche Belege speichern. Die Einträge im Handelsregister sollen in elektronischer Form anhand des gesamtschweizerischen Handelsregisters direkt im Internet veröffentlicht werden. Der Zefix würde damit überflüssig.

Dass der Bund die nationale Infrastruktur des Handelsregisters bereitstellt (Art. 928 Abs. 1 VE OR) und damit quasi ein gesamtschweizerisches Handelsregister geschaffen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Führung des Handelsregisters obliegt jedoch zu Recht weiterhin den Kantonen (Art. 928 Abs. 2 VE OR). Wenn damit auch gewisse Nachteile (Pannen und Hackerangriffe wären in ihrer Wirkung nicht kantonal begrenzt) verbunden sind, so überwiegen doch die Vorteile. Da die Daten im System direkt eingegeben würden, erübrigen sich die fehleranfälligen täglichen Datenübermittlungen. Überdies bringen verfahrensmässige Erleichterungen Zeitgewinn und damit auch Kostenersparnisse. Technische Neuerungen können unbürokratisch eingeführt werden und für den Benutzer wird dieses System übersichtlicher sein.

Im Rahmen dieser Systemänderung gehen überdies verschiedenen Modernisierungen einher:

  • Verwendung der Versichertennummer der AHV und Personenregister (Art. 928c VE OR); der Verwendung der AHV-Versichertennummer ist zuzustimmen, da diese Nummer gegen aussen nicht bekannt gegeben wird und die entsprechende Nutzung derzeit auch in anderen Bereichen eingeführt wird; inwiefern dabei ein zusätzlicher Aufbau eines Personenregisters (Art. 928b VE OR) notwendig ist, erscheint dagegen fraglich;
  • enthalten die Statuten einer Aktiengesellschaft oder GmbH ausschliesslich den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt und werden die Einlagen in Geld geleistet, soll auf das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung verzichtet werden (Art. 629 Abs. 3; Art. 777 Abs. 3 und Art. 830 Abs. 2 VE OR); dieser Änderung ist zuzustimmen, da zum Schutz von Gläubigerinteressen die Herabsetzung des Aktienkapitals ausgenommen ist (Art. 647 Abs. 2 VE OR bzw. Art. 780 Abs. 2 VE OR);
  • die „Stampa-Erklärung" als separater Beleg soll abgeschafft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. h HRegV); dieser Änderung ist zuzustimmen, schliesslich werden die entsprechenden Informationen Teil des Errichtungsaktes (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4, Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 834 Abs. 2 Satz 2 OR);
  • die Möglichkeit zur teilweisen Liberierung des Aktienkapitals soll aufgehoben werden; die Aktien sollen neu mindestens zum Nennwert ausgegeben werden müssen (Art. 632 VE OR); dieser Änderung ist zuzustimmen, schliesslich kann – wer das minimale Aktienkapital von 100‘000 Franken nicht aufbringen kann – eine GmbH gründen (Mindestkapital 20‘000 Franken);
  • erleichterte Abtretung von Stammanteilen einer GmbH; im Abtretungsvertrag soll nicht mehr auf die mit den Stammanteilen verbundenen statutarischen Rechte und Pflichten hingewiesen werden müssen (Art. 785 Abs. 2 OR); dieser Änderung ist zuzustimmen, den Gesellschaftern kann zugemutet werden, dass sie die Statuten ihrer eigenen Gesellschaft kennen;
  • der Beschluss der Generalversammlung (bzw. der Gesellschafterversammlung), die Gesellschaft aufzulösen, soll nicht mehr öffentlichen beurkundet werden müssen (Art. 736 Ziff. 2 VE OR bzw. Art. 821 Abs. 2 VE OR); dieser Änderungen ist zuzustimmen, denn sie bedeutet eine klare Erleichterung für kleinere Unternehmen;
  • einige Bestimmungen sollen von der Handelsregisterverordnung in das Obligationenrecht überführt werden; andererseits sollen Bestimmungen des Obligationenrechts präzisiert und übersichtlicher strukturiert werden (Art. 927 Abs. 1 VE OR [Art. 1 HRegV]; Art. 940 VE OR [Art. 929 f. OR]; Art. 929 ff. VE OR [Art. 15 ff. und 26 ff. HRegV]; Art. 930 Abs. 3 VE OR [Art. 15 Abs. 3 HRegV]; Art. 936 Abs. 4 VE OR [Art. 12 Abs. 3 HRegV]; Art. 935 VE OR [Art. 164 HRegV]; Art. 731b i.V.m. Art. 937b VE OR [Art. 153 ff. HRegV]; Art. 939 VE OR [Art. 929 Abs. 1 OR]; Art. 936 Abs. 5 VE OR; Aufhebung von Art. 942 OR, Art. 462 OR; Aufhebung Gemeinderschaften Art. 336-348 ZGB), was nicht zu beanstanden ist;
  • die im Personenregister geführten Angaben über die im Handelsregister eingetragenen, natürlichen Personen (Art. 928b VE OR) werden mit der AHV-Versichertennummer (AHVN13) versehen; dies dient im Personenregister als Personenidentifikator; da die AHVN13 nie veröffentlicht wird, weder auf Handelsregisterauszügen noch auf anderen öffentlichen Dokumenten (Art. 936 Abs. 2 VE OR), ist dieser Änderung zuzustimmen;
  • Art. 936 Abs. 5 VE OR sieht vor, dass zehn Jahre nach Löschung der Rechtseinheit der Eintrag sowie die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet nicht mehr öffentlich zugänglich sein sollen; begründet wird dies mit dem „Recht auf Vergessen"; gelöscht werden jedoch nur die im Internet publizierten Informationen und Dokumente; sie bleiben jedoch öffentliche Dokumente, die einsehbar sind; die Löschung der Daten im Internet ist datenschutzrechtlich bestimmt angezeigt, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Internet nichts vergisst, auch wenn die Daten auf der Originalseite gelöscht werden.

Revisionsaufsichtsrecht

Die vorgeschlagenen Änderungen wollen den extraterritorialen Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes präzisieren und das Verhältnis zwischen dem Investorenschutz, einer effizienten Aufsicht und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarktes verbessern. Zudem sollen die Anforderungen an die Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen an die auf den 1. Januar 2012 erhöhten Schwellenwerte angepasst werden, damit die Revisionsstellen von kleineren und mittleren Unternehmen entlastet werden.

Art. 8 des Vorentwurfes des Revisionsaufsichtsgesetzes (VE RAG) verlangt, dass alle ausländischen Emittenten von einer Revisionsgesellschaft geprüft werden müssen, die von der schweizerischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassen ist. Diese Vorschrift soll auch dann gelten, wenn die ausländische Revisionsgesellschaft bereits einer ausländischen Revisionsaufsicht untersteht. Dies geht zu weit. Es sollte ausreichend sein, wenn der Emittent nachweist, dass seine Revisionsgesellschaft von einer Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen ist, falls nicht, ist dies im Prospekt offenzulegen. Die in Art. 8 VE RAG vorgesehene strenge Regelung würde dazu führen, dass ausländische Emittenten den Schweizer Markt meiden würden.

 
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