Vernehmlassung

Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung

Die SVP kann der Erneuerung des elektronischen Erfassungssystem zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in dieser Form nicht zustimmen. Zwar ist die Erneuerung insofern begrüssenswert, als dass diese zu einer administrativen Entlastung der Schweizer KMU im Transportgewerbe und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) führen soll. Die Erneuerung hat jedoch einnahme-neutral für den Staat sowie kostenneutral für die Abgabepflichtigen zu erfolgen.

Die SVP wird jegliche Abgabeerhöhung – auch verdeckte durch eine geänderte Berechnungsgrundlage – bekämpfen. Aus diesem Grund lehnt die SVP die vorliegenden Änderungen im Bereich der Bemessungsgrundlage und Abgabeerhebung ab, wonach der Bundesrat neben dem höchstzulässigen Gesamtgewicht alternativ die Anzahl Achsen hinzuziehen können soll. Überhaupt lehnt die SVP die Kompetenzdelegation bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage an den Bundesrat strikt ab.

Die SVP ist damit einverstanden, dass das Erhebungssystem der Schweizer Schwerverkehrsabgabe auch künftig mit den Standards der EU abgestimmt wird, sofern weiterhin explizit auf eine Übernahme entsprechender EU-Richtlinien verzichtet wird und der grenzüberschreitende Verkehr im Sinne einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Transportgewerbes dadurch vereinfacht und beschleunigt werden kann. Durch die Umstellung auf ein europaweit standardisiertes Erhebungssystem entfällt seitens des Bundes die Entwicklung und Herausgabe eines eigenen Erfassungsgerätes. Diese Einsparungen sowie die erhebliche Verringerung des Administrativaufwandes durch den Wegfall des manuellen Einlesens einer Chipkarte muss aus Sicht der SVP jedoch auch messbare Einsparungen bei den betreffenden Verwaltungseinheiten mit sich bringen. Der lapidare Verweis, dass diese Einsparungen bereits bei den Effizienzgewinnen des Projekts DaziT eingerechnet seien, ist aus Sicht der SVP unzureichend.

Für die SVP ist darüber hinaus klar, dass die kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts weiterhin zwingend gewährleistet bleiben muss (Art. 21 E-SVAV) oder diese Mehrkosten zumindest vollständig durch anderweitige Einsparungen (bspw. durch einen verringerten Wartungs- und Kontrollaufwand der Erhebungsgeräte) kompensiert werden müssen. Wenn Fahrzeughalter schon Abgaben in der Gesamthöhe von rund 1,6 Mia. Franken leisten, dann sollen diese nicht auch noch mit den Kosten für das technische Equipment für die Erfassung belastet werden.

Änderungen im Bereich der Bemessungsgrundlage und Abgabeerhebung dürfen nicht zu einer verdeckten Erhöhung der Abgabe führen

Bei den Bemessungsgrundlagen soll der Bundesrat neben dem höchstzulässigen Gesamtgewicht alternativ die Anzahl Achsen hinzuziehen können. Die SVP sieht diese vorgesehenen Änderungen kritisch und verortet in den Bemessungsgrundlagen eine drohende, verdeckte Abgabeerhöhung. Die Aufgabe der Herausgabe eigener Erfassungsgeräte sollte nochmals eingehend überprüft werden, sind doch auf dem freien Markt aktuell keine Erfassungsgeräte mit der notwendigen Erfassungsgenauigkeit erhältlich.

Dies käme einem Paradigmenwechsel bei der Erfassung gleich: Anstelle der genauen Gewichtserfassung wäre die Anzahl der Anhängerachsen ausschlaggebend, wodurch die LSVA-Erhebung weitaus ungenauer ausfallen würde, als dies mit dem heutigen System der Fall ist. Dies würde nicht nur die verursachergerechte Abgabeerhebung schwächen, sondern aufgrund der eingeschränkten Kombinationsmöglichkeiten von Zugfahrzeugen und Anhängern auch die Wirtschaftlichkeit der Fuhrparks der Transportunternehmen in erheblichem Masse schmälern. Die Zielerreichung der Umwelt- und Verlagerungszielsetzungen der LSVA würde damit ebenfalls tangiert, haben die Transportunternehmen ihre Fuhrparks doch seit Einführung der LSVA im Jahr 2001 fortlaufend optimiert. Für den Fall, dass der Bund am vorgeschlagenen Systemwechsel festhält, d. h. ein Erfassungsgerät ohne die Möglichkeit der kilogrammgenauen Erfassung und Abrechnung einführt, müssen die damit für die betroffenen Fahrzeughalter einhergehenden Nachteile aus Sicht der SVP zwangsläufig durch eine Anpassung der massgeblichen Stellgrössen ausgeglichen werden.

Die in Art. 6 Abs. 1 E-SVAG vorgesehene Kompetenzdelegation an den Bundesrat bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage lehnt die SVP kategorisch ab. Vielmehr hat das Parlament als gesetzgebende Gewalt die Bemessungsgrundlage selbst zu definieren.

Keine weitere Zweckentfremdung von LSVA-Einnahmen zugunsten der Verwaltung

Die vom Bundesrat angekündigte Überprüfung der pauschalen Aufwandsentschädigung für den Bund und die Kantone aus den Einnahmen der LSVA darf aus Sicht der SVP keinesfalls in einer Erhöhung der Entschädigung münden. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb noch weitere Mittel aus den Einnahmen der LSVA zugunsten des Verwaltungsapparates zweckentfremden werden sollen, obwohl doch die vorliegende Erneuerung des Erhebungssystems ebendiesen verschlanken soll. Aus Sicht der SVP wäre vielmehr eine Senkung der Entschädigung bestehend aus 5 Prozent des Bruttoertrages der Einnahmen zu prüfen. Analog würde die SVP eine Erhöhung der Entschädigung für die kantonalen Zulassungsbehörden ablehnen.

 
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