Vernehmlassung

Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

Die SVP lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf ab, da vorgängig dieser Totalrevision die wesentlichen Probleme im Forschungsbereich offensichtlich nicht angegangen wurden. Zudem sind erkannte…

Vernehlmassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Die SVP lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf ab, da vorgängig dieser Totalrevision die wesentlichen Probleme im Forschungsbereich offensichtlich nicht angegangen wurden. Zudem sind erkannte Probleme aus der Behandlung der Teilrevision (abgeschlossen am 25 September 2009) aus Sicht der SVP ebenfalls nicht gelöst worden. Die Erwartungen an eine Totalrevision werden nicht erfüllt. Dieser Gesetzesentwurf führt klar in die falsche Richtung.

Ihrer grossen Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft wegen ist der unterstützenden Forschung und damit ihrer Qualitätssicherung und der Wahrung der Glaubwürdigkeit der entsprechenden Institutionen ein hoher Stellenwert beizumessen. Es ist festzustellen, dass oftmals mit der Anerkennung der Leistung der Forschung auch eine Tabuisierung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit einhergeht. Ob diese Abschottung bis hin zur Verweigerungshaltung von echter Überzeugung und Glauben an die Freiheit der Forschung herrührt oder eher auf ein Gärtchendenken, sei dahingestellt. In jedem Fall schadet der Mangel an Transparenz und öffentlicher Qualitätssicherung dem Forschungsstandort Schweiz und dem Vertrauen in die Wissenschaft. Mit dieser Vorlage wird jedoch der Status quo, das bisherige Forschungsgesetz, zementiert und um zusätzliche Widersprüche angereichert.

Zu den einzelnen Artikeln:

Artikel 4 Forschungsorgane
Die Frage, ob die Akademien mit ihren vielfältigen Aufgaben (auch standespolitischer Art) ein echtes Forschungsorgan ist, das nach den Grundsätzen dieser Gesetzgebung zu handeln hat, müssen wir bezweifeln. Wir verlangen für die Akademien eine Überprüfung und allenfalls eine anderweitige gesetzliche Anbindung.

Artikel 5 Grundsätze
Die in den Grundsätzen gemäss Artikel 5 (Abs. 2 Bst. h-j) eingebrachten Kriterien der Chancengleichheit und Gleichstellung von Mann und Frau, des Umweltschutzes und der Wahrnehmung der ethischen Verantwortung gehören zu den heute leider überall wuchernden, in der Regel völlig themenfremden aber ideologiebehafteten Forderungen, welche in ihrer extrem weitgefassten Bedeutung alles und nichts verlangen können. Da diese Anliegen in anderen Gesetzen bereits berücksichtigt sind und durch andere Institutionen eingefordert werden, sind insbesondere die Punkte h-j in Artikel 5 Absatz 2 zu streichen. Dafür ist das Kriterium des Nutzens und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Umsetzung und Verwertbarkeit auch für die Forschung generell zu erwähnen und nicht auf die Innovationsförderung zu beschränken. Den Veränderungen in der heutigen Forschungsausrichtung ist damit Rechnung zu tragen und die Effizienzsteigerung durch reale Bezüge zur Volkswirtschaft zu fördern.

Artikel 6
Artikel 6 Absatz 5 ist dahingehend zu ändern, dass mit den Empfängern von Bundesmitteln zwingend Leistungsvereinbarungen abzuschliessen sind. Der jetzige Wortlaut als „kann-Formulierung“ liesse nämlich die Vergabe von Bundesmitteln ohne Leistungsvereinbarung (was gleichbedeutend mit Verschenken interpretiert werden kann) zu. Solche Grosszügigkeiten finden sich in kaum einem anderen Bereich der Finanzierung öffentlicher Leistungen durch den Bund.

Artikel 7 Aufgaben und Förderungsgrundsätze der Forschungsförderungsinstitutionen
Der Geist des Geldverteilens nach dem Giesskannenprinzip ohne definierte Gegenleistung wird auch in Artikel 7 weitergeführt, indem in Absatz 1 Buchstabe b. und Absatz 5 Buchstabe a. kommerzielle Zwecke bez. Gewinnorientierung als Ausschlusskriterium für die Vergabe von Fördermitteln erwähnt werden. Das zentrale Kriterium für ein Forschungsprojekt muss ein erwarteter Return on Investment sein. Ideologiebehaftete und wirtschaftsfeindliche Bedingungen sind zu streichen.

Artikel 9 Schweizerische Akademien
Sind die Schweizerischen Akademien wirklich Forschungsorgane? Die SVP ist nicht dieser Ansicht. Nach wie vor sind die Rolle, die Kompetenzen und die Kontrolle der Schweizerischen Akademien unklar und trotz Leistungsauftrag ungenau definiert. So werden z.B. über die Akademien Stellenprozente ausserhalb der Sekretariate mit finanziert. Die mit dieser Totalrevision gebotene Chance, hier eine klare Regelung zu schaffen, sollte nicht vertan werden. Die Akademien sind Informationsaustauschplattformen, die Projekte bei den klassischen Förderinstitutionen (NFS, KTI) einreichen oder Anträge stellen können. Deshalb sind in Artikel 9 folgende Änderungen vorzunehmen:

  • Artikel 9, Absatz 1 Buchstabe a. soll wie folgt formuliert sein: Sie können die die Früherkennung gesellschaftliche relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation betreiben und fördern.
  • Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b. ist zu streichen.
  • Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c. soll lauten: Sie können den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses unterstützen.
  • Artikel 9 Absatz 4 soll lauten: Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie Aufgaben einer nationalen Koordinationsplattform übernehmen und dazu ein Sekretariat führen.

Akademien können durchaus Träger und Partner von wissenschaftlichen Projekten sein, wenn der Auftrag klar formuliert und die jährliche einheitliche Kontrolle der Aktivitäten und Abrechnungen gewährleistet ist. Wie bei der Ressortforschung hat die Kontrolle interdepartemental und nach klaren, wo nötig detaillierten Richtlinien zu erfolgen. Die Transparenz der Aktivitäten und Kosten ist sicherzustellen. Möglicherweise ist der Interdepartementale Kontrollausschluss für die Ressortforschung gemäss Artikel 38 ein geeignetes Kontrollorgan.

Artikel 13 Beiträge an die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
Die Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung ist nur sehr rudimentär geregelt (Ressortforschung). Artikel 13 Absatz 5 ist dahingehend zu ändern, dass ein maximaler Ansatz von 50 % für eine Grundfinanzierung zu präzisieren ist mit 25-50 %.

Artikel 15 Ressortforschung des Bundes
Zu streichen ist in Artikel 15 auch Absatz 3, welcher den Departementen die Kostenbeteiligung oder die Erteilung von Forschungsaufträgen erlaubt, solange keine anderslautendende spezialgesetzliche Regelung besteht. Mit dieser extrem pauschalen Kompetenzerteilung wird eine der nachweislich teuersten Massnahmen – nämlich der exzessive Beizug externer Berater, in nicht gerechtfertigter Weise gefördert. Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen durch die Verwaltung muss sichergestellt sein, dass einseitige politische Wünsche keinen Einfluss auf das Resultat haben können.

Artikel 16 – 23 Innovationsförderung
Trotz der Behandlung der Artikel 16-23 in der Teilrevision im letzten Jahr will die SVP mit den Forderungen klar legen, dass sie mit den Eingriffen der Verwaltung in wenige ausgewählte Teile der unternehmerischen Wirtschaft grosse Mühe bekundet. Artikel 16 Absatz 3 ist zu streichen, da die Regelung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation im 5. Abschnitt (Artikel 24ff) umfassend geregelt wird. Artikel 18 ist ganz zu streichen, da Unterstützung, Gründung oder Aufbau von wissensbasierten Unternehmungen privatwirtschaftliche Aufgaben im ureigensten Sinne sind. Die Unterstützung innovativer Unternehmen durch den Bund wird in den vorangegangenen Artikeln 16 und 17 sowie in den Folgenden (Artikel 19ff) betreffend die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) zur Genüge geregelt und abgestützt und bedarf keiner redundanten Erwähnung als Zusatzmassnahme.

Artikel 24 – 27 Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation
Insbesondere in den ersten beiden Artikeln 24 und 25 wird dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Umsetzungstauglichkeit der Projekte praktisch keinerlei Bedeutung beigemessen. Dies ist in einem überarbeiteten Entwurf klar zu ändern. In Artikel 27 gibt sich der Bundesrat sehr weit gehende Kompetenzen zu internationalen Vertragsabschlüssen und Vereinbarungen, basierend auf dem unklaren Begriff des Völkerrechtes. Die Schaffung solcher Bestimmungen öffnet praktisch die Türe zur Missachtung, Umgehung oder Aufhebung des Schweizerischen Rechts nach Bedarf mit dem Verweis auf übergeordnetes Völkerrecht. Zudem beinhalten internationale Verträge (zum Beispiel zur Teilnahme an Forschungs- und Bildungsprogrammen) praktisch immer finanzielle Verpflichtungen. Völkerrechtliche Verträge, die erhebliche Auswirkungen auf die Politik und die Finanzen haben können, sowie der Beitritt zu internationalen Organisationen sind zwingend dem Parlament vorzulegen. Insbesondere betrifft dies Verträge, die sich nicht ohne Weiteres wieder kündigen lassen.

Artikel 28 – 30 Schweizerischer Innovationspark
Der gesamte 6. Abschnitt über einen Schweizerischen Innovationspark ist zu streichen. Ein solcher zukünftiger Innovationspark mit einer speziellen Begründung in einem Bundesgesetz ist ein undefiniertes, ordnungspolitisch problematisches Unterfangen. Es stellt sich die Frage, was denn diesen Innovationspark von den übrigen Parks unterscheiden soll, dass er in einem Gesetz verankert werden soll. Die vorliegenden drei Artikel 28, 29 und 30 sind eine Mischung aus raumplanerischen und baurechtlichen Bestimmungen (Artikel 29) mit verschiedenen offenen Zielsetzungen. Ein Technologiepark soll nicht durch die Hintertür einer Gesetzesrevision gefördert oder begründet werden. Dazu ist eine spezielle Vorlage, wenn dies erforderlich und so auch gewünscht wird, zur Entscheidung vorzulegen. Innovationspärke sind Orte, wo private Initiative im Vordergrund stehen sollte. Der in Artikel 6 Absatz 2 festgelegte Grundsatz einer Unterstützung eines möglichen Innovationsparkes ist genügend.

Artikel 45 – 49 Weitere Bestimmungen für die Forschungsorgane
Die SVP fordert, dass im wichtigen 4. Kapitel bei der Information über die Förderaktivitäten (Artikel 45) und über die Forschungsresultate (Artikel 46) wesentliche Ergänzungen gemacht werden. Im schweizerischen und europäischen Forschungsraum kommt der Digitalisierung und der allgemeinen Zugänglichkeit aller wissenschaftlichen Forschungsinhalte zentrale Bedeutung zu. Die Information über die Forschung mit öffentlichen Mitteln sollte deshalb nach den Grundsätzen des „Open Access“ erfolgen. Dazu ist ein entsprechendes lückenloses Reporting (Projektbeschrieb, elektronische Forschungsresultate, Schlussbericht/Zusammenfassung) erforderlich. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Arbeiten besteht sowohl für die Förderorganisationen wie auch für die Forschenden. Die in Artikel 45 Absatz 2 öffentlich zugänglichen Informationssysteme sind mit den Links zu den wissenschaftlichen Datenbanken zu ergänzen. Damit ist der freie Zugriff ohne technischen Behinderungen auf alle Arbeiten und Resultate zu gewährleisten. Heute ist nur ein kleiner Teil der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungen frei zugänglich, was im Zeitalter der Informatik und der Vernetzung nicht mehr tragbar ist. Es ist unverständlich, wenn wissenschaftliche Datenbanken (z.B. Sidos 2007) bei den Forschenden um die Resultate zur Veröffentlichung nachfragen, ja geradezu „betteln“ müssen. Artikel 45 verlangt (oder muss es explizit verlangen) von den Forschungsförderungsinstitutionen den Aufbau und Betrieb oder die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationssysteme. Diese institutionellen Systeme sind zu nutzen. Es genügt nicht, wie dies heute wohl noch mehrheitlich der Fall ist, dass die Forschungsresultate lediglich auf einer privaten Homepage, ohne entsprechende Datensicherung und ohne Langzeitplanung abgelegt sind, wie dies der Schweizerische Nationalfond als Minimum verlangt (Weisung vom 4. Juli 2007). In begründeten Fällen, wo eine Geheimhaltung insbesondere im KTI-Bereich notwendig ist, kann auf die Veröffentlichung der Resultate verzichtet werden. Dies soll dem Schutz des erarbeiteten Know-hows und des Wettbewerbsvorteils eines Unternehmens dienen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbehaltes muss aber heute mit Hilfe dieses Gesetzes erreicht werden, dass die vom Bund finanziell unterstützten Forschungsprojekte allen Interessierten lückenlos (d.h. auch inkl. der nicht geprüften und der abgebrochenen Projekte) via Projektförderungsdatenbanken und andern Verzeichnissen ohne technischen Hindernisse frei zugänglich sind. An die Datenhaltung (Datenstruktur) und die Datensicherung sind ebenfalls geeignete Anforderungen zu stellen. Es ist für die SVP unverständlich, dass sich das Thema „Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme“ im Bereich der Forschung und Publikation in diesem Gesetz nicht niedergeschlagen hat. Dies ist ein weiterer Grund, dieses Gesetz zurückzuweisen und die nötigen Vorarbeiten für ein geeignetes System von Open Access, der Datensicherheit, Urheberrechte und Qualitätskontrolle im Sinne der Öffentlichkeit zu leisten. Ohne diese überfälligen Arbeiten ist dieses Gesetz schon heute veraltet.

Schlussbemerkung
Der Mangel, dass dem Nutzen der Forschung und Innovation, der generellen Umsetzbarkeit und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Verwertbarkeit kaum sichtbare Bedeutung und Gewicht beigemessen werden, zieht sich durch die gesamte Vorlage. Der strukturelle und institutionelle Dschungel, sowie Forschungsbürokratie, welche seit je her die Forschung in der Schweiz behindert, werden mit dem neuen Gesetz nicht etwa abgebaut, sondern im Gegenteil gefestigt, was zu enormen Kosten führen wird. Leistungsvereinbarungen und Transparenz als elementare Legitimationsvoraussetzungen für staatliche Unterstützungen fehlen weitgehend. Ohne vereinfachte und übersichtliche Strukturen, volle Transparenz, klare Leistungsverträge und Kompetenzordnungen, können Fehlentwicklungen und zunehmender Vertrauensverlust kaum verhindert werden. Die SVP lehnt diesen vorschnellen und nicht mehr zeitgemässen Entwurf für ein neues Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz aus den genannten Gründen ab und weist ihn dem Bundesrat zur grundlegenden Überarbeitung zurück.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden