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Vernehmlassung

Totalrevision des Opferhilfegesetzes (OHG)

Die SVP begrüsst grundsätzlich die Totalrevision des Opferhilfegesetzes, soweit das bisherige Drei-Pfeiler-Konzept in Bezug auf seine Schwachstellen verbessert wird…

VERNEHMLASSUNGSANTWORT vom 14.4.2003
der Schweizerischen Volkspartei SVP

Totalrevision des Opferhilfegesetzes (OHG)

Die SVP begrüsst grundsätzlich die Totalrevision des Opferhilfegesetzes, soweit das bisherige Drei-Pfeiler-Konzept in Bezug auf seine Schwachstellen verbessert wird. Die Opferhilfe ist als Gegengewicht zu einem zunehmend täterorientierten Strafrecht zu verstehen. Die SVP ist indes der Ansicht, dass die Bevölkerung in erster Linie mit einer konsequenten Kriminalitätsbekämpfung zu schützen ist.

Allgemeines

Die im OHG vorgesehenen finanziellen Leistungen an Opfer müssen begrenzt sein, in ihren Voraussetzungen klar umschrieben werden und dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen bzw. die primäre Eigenverantwortlichkeit der Bürger betonen. Hilfe ist daher auf echte Notlagen zu beschränken. Die Ausrichtung von Genugtuungsleistungen darf nur nach restriktiven Kriterien erfolgen. Bei im Ausland begangenen Straftaten sind mangels Verantwortung der Schweiz keine Leistungen zu erbringen. Im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist darauf zu achten, dass dem Bund keine Mehrausgaben entstehen. Insbesondere fordert die SVP eine transparente und effiziente Kostenkontrolle.

Zu einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs (VE)

Art. 1 Abs. 1 VE

Der Opferbegriff ist bezüglich ausländischen Staatsangehörigen anzupassen. Für diese Personen ist eine abgestufte Anspruchsberechtigung nach dem Kriterium der Wohnsitzdauer zu prüfen (analog Art. 11 Abs. 2 VE).

Art. 1 Abs. 3 VE

Mit unbestimmten wird der Interpretationsspielraum erhöht und damit der Rechtssicherheit nicht gedient. Der Begriff „andere Personen, die in ähnlicher Weise nahestehen“ ist deshalb zu streichen.

Art. 5 Abs. 4 VE

Der generelle Verzicht auf Rückerstattung ist problematisch, weil er gewissen Fallkonstellationen nicht gerecht wird.

Art. 8 Abs. 1 VE

Die freie Wahl der Beratungsstellen ist insoweit einzuschränken als damit eine Kostenersparnis zu erreichen ist.

Art. 10 VE

Dieser Artikel ist unübersichtlich und wenig anwenderfreundlich formuliert.

Art. 11 VE

Als Anknüpfungskriterium das schweizerische Bürgerrecht heranzuziehen.

Art. 13 Abs. 5 VE

Die Strafbestimmung wäre bei den Schlussbestimmungen besser untergebracht.

Art. 14 VE

Es ist eine Präzisierung der einzelnen Schadensarten vorzunehmen.

Art. 15 Abs. 3 VE

Der Höchstbetrag der Entschädigungen ist nicht vom Bundesrat zu bestimmen sondern direkt im Gesetz zu verankern.

Art. 18 / 19 VE

Die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung sind so restriktiv wie möglich zu formulieren.

Art. 20

Als weiteren Ausschlussgrund ist anzuführen, dass eine Genugtuung dann zu unterbleiben hat, wenn das Opfer bereits aufgrund einer Entschädigung weitgehend schadlos gestellt wird.

Art. 20a VE

Die Leistungen bei im Ausland begangenen Straftaten sind zu streichen. Die Schweiz hat keine Verantwortung und keinen Einfluss bezüglich Straftaten, die nicht auf eigenem Territorium begangen werden. Abgesehen davon ist die Missbrauchsgefahr nicht unerheblich.

Art. 22 VE

Die Bundeshilfe ist in jedem Fall auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Der Bund soll nicht noch mehr finanzielle Belastungen übernehmen müssen.

Art. 30 VE

Im Rahmen der Evaluation ist explizit eine transparente Kostenkontrolle zu erwähnen.

Zu einzelnen Fragen aus dem Fragenkatalog

2.1 Sollen Personen, die in der Schweiz leben und die – bei einem privaten oder beruflichen Aufenthalt im Ausland – Opfer einer im Ausland begangenen Straftat geworden sind sowie deren betroffene Angehörige grundsätzlich die Hilfe von Beratungsstellen beanspruchen können?

Ja, sofern eine Beschränkung auf Schweizer Bürger vorgenommen wird.

2.2 Sollen in der Schweiz lebende Personen, die Opfer einer im Ausland begangen Tat geworden sind sowie deren betroffene Angehörige grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nach Opferhilfegesetz haben?

Ja, sofern eine Beschränkung auf Schweizer Bürger vorgenommen wird.

2.3 Sollen in der Schweiz lebende Personen, die Opfer einer im Ausland begangen Tat geworden sind sowie deren betroffene Angehörige grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung nach Opferhilfegesetz haben?

Ja, sofern eine Beschränkung auf Schweizer Bürger vorgenommen wird.

4.5 Sind die Kantone im OHG zur Bereitstellung von genügend Frauenhausplätzen zu verpflichten (allein oder in Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen)?

Nein.

 
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