Vernehmlassung

übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die SVP lehnt eine Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (hiernach: Übereinkommen/ICRPD) ab. Die Schweizer…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt eine Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (hiernach: Übereinkommen/ICRPD) ab. Die Schweizer Rechtsordnung erfüllt bereits heute im Wesentlichen die Vorgaben dieses Übereinkommens und die Schweiz hat in diesem Bereich bereits zahlreiche Ratifizierungen vorgenommen. Zudem würde ein allfälliger Beitritt zu dem mit dem Übereinkommen verabschiedeten Fakultativprotokoll (Optional Protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities) dazu führen, dass die Schweiz richterliche Kompetenzen an einen Vertragsausschuss abgeben würde.

Die Schweiz hat bereits zahlreiche internationale Verträge ratifiziert, die u.a. für den Bereich Menschenrechte verbindliche Normen enthalten (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 [UNO-Pakt I]; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 [UNO-Pakt II]; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung vom 7. März 1966 (ICERD); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 [ECDAW]; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [CAT]; Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [CRC]). Auch national hat die Schweiz die Rechte der Behinderten laufend ausgebaut. National massgeblich sind insbesondere Art. 8 Abs. 2 BV sowie das gestützt auf Art 8 Abs. 4 BV erlassene Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), das am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Die im ICRPD-Übereinkommen in Art. 4 bis Art. 30 aufgeführten Verpflichtungen sind jeweils entweder bereits im nationalen oder im internationalen Recht kodifiziert. Der Entwurf des erläuternden Berichts des Bundesrates verweist denn auch bei seiner Analyse der Art. 4 ff. jeweils auf die UNO-Pakte I und II sowie auf die internationalen Übereinkommen ICERD, CEDAW, CAT UND CRC und stellt fest, dass die jeweilige Vorschrift des ICRPD lediglich eine bestehende Forderung wiederholt und bekräftigt.

In der Originalfassung des ICRPD wird in Art. 24 festgehalten, dass die Vertragsstaaten ein „inclusive education system at all levels and life long“ für Behinderte garantieren müssen. Die deutsche Übersetzung nennt dies „integratives Bildungssystem“. Geht man von der Originalfassung aus, fordert das Übereinkommen, dass Behinderte a priori in das bestehende Schulsystem integriert werden müssen und kein Platz für spezielle Schulen und spezielle Angebote bliebe. Die Folge eines solchen Schrittes wäre somit für das Bildungssystem wie auch für behinderte Menschen gravierend. Solche Änderungen stellen keine Verbesserung gegenüber dem Status quo dar. Ungeklärt sind ferner die Auswirkungen von Art. 32 des Übereinkommens, wonach in Entwicklungsländern geförderte Projekte gezwungenermassen behindertengerecht erfolgen müssen; Projekte der Entwicklungszusammenarbeit müssten somit die entsprechenden Einrichtungen für Behinderte miteinbeziehen. Dies würde zu höheren Kosten der Projekte führen und mit den gleichen Mitteln könnten weniger Projekte realisiert werden.

In Art. 31 ICRPD verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Sammlung geeigneter Informationen, einschliesslich statistischer Angaben und Forschungsdaten. Auch in diesem Bereich hat die Schweiz mit Art. 3 Abs. 2 lit. d des Bundesstatistikgesetzes (BstatG) bereits die notwendige gesetzliche Grundlage.

Das vorliegende Übereinkommen ist somit objektiv nicht notwendig. In einzelnen Bereichen kann es sogar kontraproduktive Wirkungen haben. Zudem bindet die Umsetzung finanzielle Mittel, die anderweitig fehlen würden. Schliesslich würde das Zusatzprotokoll – das bei einer Ratifikation des Übereinkommens ergänzend noch ratifiziert werden könnte – ein unerwünschtes Individualbeschwerdeverfahren vorsehen.

 
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