Vernehmlassung

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst…

Per 1.1. 2006 übernahm der Bundesrat entgegen dem Willen der SVP das gesamte neue Lebensmittelrecht. Ohne Notwendigkeit, führte die Verwaltung 780 Seiten EU-Gesetze ein und änderte 32 Verordnungen…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst und Änderung der Tierseuchenverordnung

I.      Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung über die Aus-, Weiter und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst

Per 1.1. 2006 übernahm der Bundesrat entgegen dem Willen der SVP das gesamte neue Lebensmittelrecht. Ohne Notwendigkeit, führte die Verwaltung 780 Seiten EU-Gesetze ein und änderte 32 Verordnungen ab. Die hier zur Diskussion stehende Änderung der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ist eine Folge der Übernahme des gesamten EU-Lebensmittelrechts. Gemäss Vernehmlassungsvorlage soll eine „Professionalisierung des öffentlichen Veterinärdienstes“ erreicht werden. Zwar kann die SVP hinter dem Grundsatz der Professionalisierung stehen, aber die Professionalisierung sollte nicht bloss wegen EU-Vorgaben, sondern wegen einer konkreten Notwendigkeit vorangetrieben werden. Aus diesem Grund müssen zu konkretem Vernehmlassungsentwurf erhebliche Vorbehalte angebracht werden. 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schweiz bereits heute über eine hohe Aus- und Weiterbildungsqualität im öffentlichen Veterinärdienst verfügt. Daher muss verhindert werden, dass die Verwaltung unter „Professionalisierung des Veterinärdienstes“ die blosse einseitige Übernahme von EU-Recht verbunden mit einem Ausbau der Bürokratie, anstelle einer wirklichen Steigerung der Ausbildungsqualität versteht. Insbesondere besteht aus Sicht der SVP keine Notwendigkeit für eine unverhältnismässige Verakademisierung des öffentlichen Veterinärdienstes. Das Fachwissen muss ebenso gewichtet werden wie akademische Titel. Denn im Unterschied zu den meisten EU-Staaten, verfügt die Schweiz über ein sehr gut ausgebautes System der Berufs- und Weiterbildung. 

Schliesslich muss sichergestellt werden, dass die neue Verordnung nicht zu einer übermässigen Ausdehnung der Verwaltungstätigkeit und damit zu einer starken Kostensteigerung führt. Bevor in den Veterinärämtern neue Strukturen und Kapazitäten aufgebaut werden, sind Synergien mit bestehenden Strukturen wie den anerkannten Tiergesundheitsdiensten für eine effiziente Erbringung der staatlichen Aufgaben zu nutzen. 

Die SVP macht zudem zum wiederholten Male darauf aufmerksam, dass in der Bundesverwaltung erhebliche Doppelspurigkeiten bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe Lebensmittelsicherheit bestehen. Um die Kompetenzen klar zu regeln, würde eine Zusammenfassung in einem Departement (z.B. EVD) Sinn machen. So könnten Kompetenzstreitigkeiten gelöst, Doppelspurigkeiten abgebaut und gleichzeitig die Fachstellen näher bei der Produktion angesiedelt werden.

II.      Zu den einzelnen Artikeln der Verordnung

Die SVP erachtet die folgenden Änderungen des Entwurfs als notwendig:

Art. 5. Abs. 2  Ausbildung
2 Wer ein Diplom als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte erwerben will, muss über eine für die vorgesehene Tätigkeit geeignete Ausbildung verfügen. Neben den ein Hochschulstudienum in einem Medizinalberuf, in Biologie Zoologie oder Agronomie kann die abgeschlossen haben. Die Weiterbildungs- und Prüfungskommission (Kommission) kann weitere Ausbildungslehrgänge Studienabschlüsse anerkennen. 

Begründung:
Da im Bereich der Fachexperten in erster Linie die berufliche Erfahrung, also die Fachkompetenz und nicht die ursprüngliche Ausbildung massgebend ist, soll mit einer offen formulierten Regelung eine unnötige Verakademisierung vermieden werden. Die Eignung einer Person hängt gerade im Bereich der Fachexperten nicht ausschliesslich von einem Titel ab, weshalb den verantwortlichen Stellen für die Stellenbesetzung notwendige Flexibilität zu belassen ist. Zudem können mit flexibleren Bedingungen ausreichend fachkompetente Personen zu tieferen Kosten gefunden werden.

Art. 5 Abs. 3  Ausbildung
3 Wer ein Diplom als amtliche Fachassistentin und Fachassistent erwerben will, muss über eine für die vorgesehene Tätigkeit geeignete Ausbildung verfügen. eine Neben der abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung als Metzgerin oder Metzger oder abgeschlossen haben. Die kann die Kommission kann andere gleichwertige Abschlüsse anerkennen.

Begründung:
Auch hier ist primär die Fachkompetenz massgebend. Erfahrene Berufsleute wie etwa Meisterlandwirte sollen nicht von der Tätigkeit des Fachassistenten ausgeschlossen werden. 

Art. 16 Abs. 2 Weiterbildungs- und Prüfungskommission
2 Sie setzt sich zusammen aus insgesamt sieben Mitgliedern. Das Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) stellt die Präsidentin oder den Präsidenten ein Mitglied in der Kommission. Von den übrigen sechs Mitgliedern müssen mindestens zwei Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzte und zwei amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte sowie zwei Vertreter der Landwirtschaft sein. Die Kommissionsmitglieder bestimmen das Kommissionspräsidium.  

Begründung:
Die neu geschaffene Weiterbildungs- und Prüfungskommission verfügt über einen erheblichen Einfluss im Bereich des öffentlichen Veterinärwesens. Das Bundesamt für Veterinärwesen soll mit einer Person in der Kommission vertreten sein. Allerdings ist es nicht nötig, dass das BVet neben dem Sekretariat auch noch den Kommissionsvorsitz stellt. Wichtiger ist, dass die betroffenen Betriebe ebenfalls in der Kommission vertreten sind.  

Art. 20 Abs. 2 Finanzierung
2 Die verbleibenden Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von den Kantonen zu einem Drittel und dem Bund zu zwei Dritteln getragen je zur Hälfte.  

Begründung:
Da die Kantone bereits über die Deckung der Gebühren ihrer Mitarbeiter zur Hauptsache für die Gebühren aufkommen müssen, ist eine Aufteilung der verbleibenden Gebühren zu je 50% nicht angemessen. Der Bund muss stärker in die Pflicht genommen werden. Ansonsten verfügt er über zu geringe Anreize, die Aufgabe effizient zu erledigen. 

Art. 24a Prüfungsgebühren
Das Bundesamt erhebt für die Prüfung von Kontrollorganen im öffentlichen Veterinärdienst folgende Gebühren:

a) von amtlichen Tierärztinnen                                             800.-
und amtlichen Tierärzten, eine Gebühr von

b) von leitenden amtlichen Tierärztinnen                                700.-
und leitenden amtlichen Tierärzten, eine
Gebühr von

c) von amtlichen Fachexpertinnen und                                   500.-
und amtlichen Fachexperten, eine Gebühr von

d) von amtlichen Fachassistinnen und                                   400.-
und amtlichen Fachassistenten, eine Gebühr von

Begründung:
Die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Gebühren sind zu hoch angesetzt. Insbesondere bei den nebenamtlichen Fachexperten und Fachassistenten sollte die Gebühr auf ein verträgliches Niveau reduziert werden. Zudem fordert die SVP, dass der Terminus „Grundgebühr“ überall durch „Gebühr“ ersetzt wird. Es darf nicht sein, dass neben Grundgebühren noch weitere Gebühren verlangt werden. 

Weiterbildungsbestimmungen
Die Weiterbildungsbestimmungen sind äusserst kompliziert formuliert und führen zu erheblichen Kosten, welche insbesondere von Experten ausserhalb der kantonalen Verwaltung zu tragen sind. Die SVP fordert daher eine Vereinfachung der Weiterbildungsbestimmungen und eine vertiefte Kosten- Nutzenanalyse über die Notwendigkeit der einzelnen Massnahmen unter Berücksichtigung der hohen Ausbildungsqualität in der Schweiz. 

III.      Allgemeine Bemerkungen zur Tierseuchenverordnung

Die SVP begrüsst die Anpassung der Tierseuchenverordnung (TSV) für die verschiedenen Krankheiten und Seuchen (Geflügelpest, PRRS, EP/APP, CAE, Bienenkrankheiten etc…) aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Anpassungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Tiere der Pferdegattung mittels Equiddenpass sind nötig, um die Sicherheit des Pferdefleisches zu gewährleisten. Dabei ist die bestehende Tierverkehrsdatenbank zu nutzen. Für die neu beabsichtigte KODAVET-Datenbank besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb es die SVP ablehnt, eine Verordnungsbestimmung zu erlassen, bevor eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Ausserdem darf die neue Datenbank, welche bisher als Pilot betrieben wird, nicht zu Doppelspurigkeiten mit der TVD führen. Sie ist in diese zu integrieren.

Die neuen Auflagen an den Viehandel sind sehr anspruchsvoll und unverhältnismässig hoch ausgestattet. Die Anforderungen sind auf das Notwendige zu reduzieren.  e V)ie verschiedenen Krankheiten und Seuchen aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse (lpest TVD) integriert werden

IV.      Zu den einzelnen Artikeln der TSV

Art. 19a Abs. 4 Equidenpass
…“Die ausstellenden  Organisationen führen eine Liste der melden die Tiere und die von ihnen ausgestellten Tierpässe an die TVD

Begründung:
Der Equidenpass ist ein Identifikationsdokument. Damit aber die Ziele der Identifikation, die Unterscheidung zwischen Nutz- und Heimtier möglich ist, was zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit unabdingbar ist, müssen die Tiere auch zentral registriert sein. Zur Nutzung von Synergien sollte dafür die bestehende Tierverkehrsdatenbank (TVD) verwendet werden. 

Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes
1…(neuer Satz) Haben Teilnehmer einen Fortbildungskurs besucht, so ist ein erneuter Besuch eines Fortbildungskurses nach 5 Jahren nur notwendig, wenn sich erhebliche Änderungen über den aktuellen Kenntnisstand in bezug auf Tierprävention und Tierschutz ereignet haben. 
3        lit c. Trotz ausdrücklicher Aufforderung der Fortbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde. 

Begründung:
Die Verhältnismässigkeit der Aus- und Weiterbildung muss gewährleistet bleiben. Viehhändler sollen nicht ungerechtfertigt von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen werden.

Art. 37a Viehandelskontrolle
Ersatzlos streichen

Begründung:
Die erneute Erfassung ist nicht notwendig, da bereits die TVD existiert. 

Art. 37b Amtstierärztliche Überwachung
Der Kantonstierarzt setzt einen amtlichen Tierarzt ein, der den Händlerstall und die Viehhandelskontrolle mindestens in der Regel einmal jährlich kontrolliert. Im konkreten Verdachtsfall können die Kontrollen häufiger durchgeführt werden. 

Begründung:
Auch hier muss der Kontrollaufwand verhältnismässig sein. 

Art. 65 Abs. 2, Art. 65a – b, Art. 84 Abs. 1, Art. 312 Abs. 4 KODAVET-Datenbank
Ersatzlos streichen

Begründung:
Im Moment besteht für die KODAVET-Datenbank keine gesetzliche Grundlage. Daher sollen auch keine Ausführungsbestimmungen dazu erlassen werden. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sollte die KODAVET-Datenbank in die bestehende Tierverkehrsdatenbank (TVD) integriert werden.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden