Die Vorlage will, dass für Bundesorgane die spezialrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten auch für Daten juristischer Personen gelten, wenn der Spezialerlass selber keine besonderen Bestimmungen zum Schutz von Daten juristischer Personen enthält. Das bedeutet, dass der Begriff der Personendaten in den spezialrechtlichen Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe durch Bundesorgane auch Daten juristischer Personen umfasst.
Aus Sicht der SVP ist einstweilen auf eine unnötige, spezifische Regelung des Schutzes von Daten juristischer Personen im RVOG zu verzichten.
Durch den Verzicht auf eine Regelung im RVOG entsteht juristischen Personen kein Nachteil, da sie bereits durch eine Vielzahl bestehender Rechtsgrundlagen umfassend geschützt sind. Dieser Schutz wird unter anderem durch die Artikel 28 ff. ZGB, das URG, das UWG, das Amtsgeheimnis sowie die Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen und Artikel 13 der Bundesverfassung gewährleistet. So hat die Vorlage gemäss dem erläuternden Bericht keine Auswirkungen, soweit es sich ohnehin um geltende verfassungsmässige Rechte handelt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes 2020 die Bearbeitung von Daten juristischer Personen bewusst vom sachlichen Geltungsbereich des DSG ausgenommen wurde.