Die Teilrevision des VAG und der AVO erhält die Unterstützung der SVP. Die Vorlage stellt eine zielgerichtete und verhältnismässige Korrektur dar, die den Versicherungsstandort Schweiz durch Deregulierung stärkt, die Rechtssicherheit im Sanierungsrecht erhöht und dabei keine neuen Belastungen für die Branche und ihre Kundinnen und Kunden schafft. Insbesondere die vorgeschlagene Ausnahme für die Rückversicherungsvermittlung von der FINMA-Registrierungspflicht ist sachlich gerechtfertigt und aus standortpolitischer Sicht dringend notwendig, um unbeabsichtigte Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Ebenso begrüssen wir die gesetzliche Verankerung von Bail-in-Instrumenten im Sanierungsrecht, die sicherstellt, dass im Krisenfall die Gläubiger und nicht die Steuerzahlenden die Verluste tragen.
Die vorgeschlagene Ausnahme für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, deren Tätigkeit sich auf die Rückversicherung bezieht, ist eine überfällige Korrektur eines regulatorischen Fehlers. Die Aufsicht über Versicherungsvermittler zielt primär auf den Schutz von Endkunden ab, die als Laien auf professionelle Beratung angewiesen sind. Im Rückversicherungsgeschäft agieren jedoch ausschliesslich professionelle und bereits beaufsichtigte Marktteilnehmer auf Augenhöhe. Erstversicherer und Rückversicherer verfügen über die notwendige Expertise und Marktkenntnis, um Risiken eigenständig zu bewerten und Verträge zu verhandeln. Ein spezifischer Kundenschutz durch eine Registrierungspflicht der Vermittler ist in diesem institutionellen Kontext nicht nur überflüssig, sondern führt zu unnötiger Bürokratie und erhöhten Kosten ohne erkennbaren Mehrwert.
Die aktuellen Regeln schaden dem Schweizer Rückversicherungsplatz erheblich. Spezialisierte ausländische Vermittler registrieren sich nicht bei der FINMA, weil der Aufwand und die Kosten für einzelne Mandate zu hoch sind. Diese Vermittler werden aber für komplexe Risiken wie Naturkatastrophen dringend benötigt. Ohne sie können Schweizer Rückversicherer wichtige Geschäfte nicht mehr abschliessen. Die Folge: Lukrative Aufträge wandern ins Ausland ab, und die Schweiz verliert Prämien, Steuererträge und Fachwissen. Mit der vorgeschlagenen Ausnahme können diese Vermittler ohne bürokratische Hürden arbeiten, und das Geschäft bleibt in der Schweiz.
Weiterhin ist die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Sanierungsrecht ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Finanzstabilität und zur Umsetzung des Verursacherprinzips. Diese sogenannten Bail-in-Instrumente sind nachrangige Schuldpapiere, die als regulatorisches Kapital anerkannt werden, sofern die Investoren vorgängig explizit zustimmen, dass die Anleihen im Krisenfall abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können. Damit wird sichergestellt, dass im Sanierungsfall die Gläubiger und nicht die Steuerzahlenden die Verluste tragen. Die explizite Regelung auf Gesetzesstufe schafft die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Investoren wissen von Anfang an, welche Risiken sie eingehen, und die Aufsichtsbehörde verfügt über klare rechtliche Grundlagen für den Ernstfall. Dies ist besonders wichtig vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Bankensektor, wo die Behandlung von AT1-Anleihen im Fall der Credit Suisse zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Vertrauensverlust geführt hat.
Für eine konsequente und effektive Umsetzung dieses Prinzips ist es jedoch entscheidend, dass die Auslösekriterien für eine solche Umwandlung oder Abschreibung klar, transparent und ohne übermässigen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde ausgestaltet sind. Wir beantragen daher, dass im Gesetz oder in der Verordnung klare und, wenn immer möglich, quantitative Schwellenwerte für die Auslösung festgelegt werden.