Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique)

Die SVP Schweiz lehnt die vorliegende Teilrevision der Nationalbibliotheksverordnung (NBibV) ab. Die Transformation der Institution zu einer allumfassenden digitalen Sam­melstelle geht weit über den gesetzlichen Kernauftrag hinaus und verursacht unkalkulierbare Folgekosten. Da der Entwurf zudem das geistige Eigentum sowie die Privatsphäre der Bürger durch unpräzise Formulierungen massiv gefährdet, fordert die SVP eine Überarbeitung der Vorlage.

Die Revision der NBibV regelt den Sammelauftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek im digitalen Zeitalter neu. Künftig sollen auch rein elektronisch verfügbare Informa­tionen erfasst werden. Zudem wird eine neue Grundlage zur Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen eingeführt. Die SVP nimmt zur Vorlage wie folgt Stellung:

Ausbau der Staatstätigkeit und Kostenfalle (Art. 1a, Art. 2, Art. 2a)
Die Ausdehnung des Begriffs «Helvetica» auf jegliche digital verfügbare Information schafft ein uferloses staatliches Betätigungsfeld. Die Pflicht zur Archivierung von «landeskundlich relevanten Websites» oder «Software-Produkten» generiert enormen Personalaufwand. Die Beurteilung der Kriterien wie «technische Machbarkeit» und «Erhaltungskosten» liegt komplett im Ermessen der Bibliothek. Dies ist ein Freipass für Budgetüberschreitungen auf Kosten der Steuerzahler. Der Staat hat sich auf das Wesentliche zu beschränken.

Angriff auf Markt und Urheberrecht (Art. 3a revNBibG i.V.m. Art. 5 und Art. 12a NBibV)
Das revidierte Gesetz (revNBibG) gibt der Nationalbibliothek das Recht, kostenpflichtige digitale Dokumente gratis einzufordern (Art. 3a Abs. 1 revNBibG). Die SVP kritisiert, wie der Bundesrat dieses Recht nun in der Verordnung (NBibV) umsetzt. Die Verordnung hebelt den Eigentumsschutz aus und schadet der Privatwirtschaft:

  • Die Verordnung sieht viel zu kurze Sperrfristen von maximal fünf Jahren vor. Schweizer Fachbücher, Lehrmittel und wissenschaftliche Publikationen amortisieren sich oft erst nach über fünf Jahren. Nach Ablauf dieser kurzen Frist stellt der Bund die Inhalte gratis zur Verfügung und entwertet das mühsam finanzierte geistige Eigentum (Art. 5 NBibV).
  • Durch das digitale Zugriffssys­tem für registrierte Nutzer baut der Bund eine kostenlose Plattform auf. Ein orts- und zeitunabhängiger Zugriff konkurrenziert die kostenpflichti­gen Angebote privater Schweizer Medienhäuser direkt. (Art. 5 & Art. 12a NBibV).
  • Die vorgesehenen Massnahmen reichen nicht aus, um den Markt zu schützen. Dass der Bund sensible Daten hinter Bezahl­schranken absaugt und zentral speichert, schafft ein massives Sicherheitsrisiko. Die geplanten periodischen «Penetrationstests» bewei­sen die Verwundbarkeit. Bei einem Datenleck droht durch Raubkopien ein wirtschaftli­cher Schaden (Art. 12a NBibV).

Unnötige staatliche Subventionen (Art. 12a Abs. 3)
Die SVP lehnt die jährliche Pauschale von CHF 20’000 zur Kulturförderung durch die Nationalbibliothek als willkürliche Subventionierung ab, da das Bundesamt für Kultur bereits ausreichend Mittel bereitstellt. Zudem kritisiert die SVP die zusätzlich veranschlagten 30’000 bis 40’000 Franken für Informationssicherheit als unnötige Mehrkosten und fordert eine kostenneutrale Umsetzung über das bestehende Budget.

Überbordende Datensammelwut (Art. 22)
Die SVP lehnt die Neuregelung der Datenbearbeitung (Art. 22 NBibV) ab. Die Bundesverwal­tung nutzt die Digitalisierung als Vorwand für eine uferlose Erfassung sensibler Daten. Der Staat sammelt hier ohne Notwendigkeit ein detailliertes Beziehungsnetz und Profile über das Leseverhalten und die geschäftlichen Tätigkeiten von Schweizer Bürgern und Unternehmen. Die Zweckbestimmungen für die Datenbearbeitung sind extrem schwammig formuliert. Damit öffnet die Verordnung Tür und Tor für einen unkontrollierten Abfluss von Schweizer Bürger- und Nutzerdaten an ausländische Behörden oder internationale Organisationen. Der erläu­ternde Bericht hält zudem explizit fest, dass von einer maximalen Aufbewahrungsdauer abge­sehen wird. Dass sich die Verwaltung dabei auf das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) beruft, ist inakzeptabel.

 
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