21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern

Mit dem Vorentwurf wird die oben genannte parlamentarische Initiative umgesetzt, die eine ausgeglichene Beteiligung beider Elternteile an der Betreuung des Kindes nach einer Trennung oder Scheidung fordert.

Die Kommission stellt dazu zwei Umsetzungsvarianten zur Diskussion:

«– Gemäss Variante 1 prüft die zuständige Behörde die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt und gibt dieser den Vorzug, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die blosse Weigerung eines Elternteils der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegensteht, wird ebenfalls ausdrücklich gesetzlich verankert.

– Gemäss Variante 2 wird die zuständige Behörde gesetzlich verpflichtet, die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen zu prüfen, und zwar unabhängig von einem entsprechenden Antrag, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in diesem Punkt Uneinigkeit zwischen den Eltern herrscht. Davon ist allerdings abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.»

Aus Sicht der SVP ist Variante 2 klar vorzuziehen, da sie die gemeinsame Verantwortung beider Elternteile betont und die Behörde verpflichtet, bei Uneinigkeit vorrangig eine gleichberechtigte Betreuung zu prüfen. Variante 2 bietet eine klare gesetzliche Grundlage, welche die Rechtssicherheit für alle Beteiligten stärkt und verhindert, dass einseitige Vorbehalte einzelner Elternteile die Prüfung einer geteilten Betreuung erschweren. Unabhängig davon bleibt das Kindeswohl das massgebliche Kriterium für die Entscheidung.

 
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