Vernehmlassung

Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung, ALV-Informationssystemeverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen

Die SVP begrüsst die geplanten Anpassungen im AVIV, ALV-IsV und der ALK-Entschädigungsverordnung, welche mehr Flexibilität und vereinfachte sowie frühzeitige Schritte in Richtung Erwerbsleben ermöglichen.

Zur Vorlage 1:
Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

Art. 6 Abs. 1ter: Neu soll die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeiten von 120 Tagen jederzeit und nicht mehr nur im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit – wie heute – möglich sein.
Die SVP begrüsst diese Änderung im Sinne der Förderung von ersten Berufserfahrungen resp. einer Kontaktpflege zu allfälligen künftigen Arbeitgebern. Zudem wird die Wartezeit damit besser genutzt für das berufliche Fortkommen.

Art. 27 Abs. 3 dritter Satz: Im Sinne einer Ausnahmeregelung soll neu erlaubt sein, einzelne kontrollfreie Tage zu beziehen. Die allgemeine Regel, wonach die kontrollfreien Tage wochenweise zu beziehen sind, bleibt jedoch bestehen.
Die SVP begrüsst diese Anpassung in der Flexibilität, zumal kein Nachteil für die Arbeitslosenkasse erkennbar ist.

Art. 46 Abs. 2 dritter Satz: Neu soll hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls für die Kurzarbeits- sowie Schlechtwetterentschädigung nicht mehr zwischen Betrieben mit und solchen ohne Gleitzeitregelung unterschieden werden. Neu sollen somit auch Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen (Mehrstunden) berücksichtigt werden, um über die verkürzte Arbeitszeit zu entscheiden.
Die SVP kann sich diesem Punkt anschliessen.

Art. 88 Abs. 1 Bst. f: Neu sollen Kosten, die nicht in unmittelbaren, direkten Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) stehen, nicht als effektiv anfallende Kosten anerkannt. Theoretische Zinsen des investierten Eigenkapitals können folglich nicht mehr verrechnet werden, wohl aber weiterhin effektive Zinsen für Fremdkapital von Dritten.
Die SVP erachtet es als folgerichtig diese Einschränkung vorzunehmen, so dass sich die Beiträge der Arbeitslosenversicherung an direkt-kausalen Unkosten der Einrichtungen/Organisationen orientiert, welche AMM durchführen.

Art. 104: Barauszahlungen von Leistungen der ALV sollen nicht mehr möglich sein. Die Zahlungen können nur noch elektronisch über ein Post- oder Bankkonto erfolgen.
Die SVP erachtet diesen Schritt als zeitgemäss und praktikabel. Des Weiteren sind dadurch Einsparungen bei den Personalkosten zu erwarten.
Es gilt jedoch klar zu betonen, dass wenn die Bürger als zahlungspflichtige Kunden mit dem Staat resp. staatsnahen Betrieben in Verbindung stehen (öV etc.), das Bargeld auch in Zukunft grundsätzlich als Zahlungsmittel zur Verfügung stehen muss.

ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV):
Um den Inhalt der Teilrevision des AVIG umzusetzen, sind auch Anpassungen in der ALV-lnformationssystemeverordnung notwendig. Aus Sicht der SVP sind diese angezeigt, um die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten.

Zur Vorlage 2 (ALK-EntschV), Totalrevision:

Abs. 2:
Trotz des Grundsatzes der Kosteneffizienz soll die Funktionsfähigkeit der ALK nicht gefährdet werden. So muss miteinbezogen werden, dass sich strukturelle Anpassungen aufgrund veränderter Bezügerzahlen erst zeitlich verzögert in den Kosten niederschlagen.
Diese Bestimmung ist durchaus positiv zu gewichten, zumal die Kosten für erneute Personalrekrutierung, Einarbeitung etc. nicht zu vernachlässigen sind.

Abs. 3:
Mit dieser Bestimmung wird das bestehende Bonus-Malus-System auf Gesetzesebene in die Verordnung übernommen. Die Verwaltungskostenentschädigung deckt die Kosten nicht in jedem Fall zu 100%. Ist die Kosteneffizienz ungenügend, reduziert sich die Entschädigung um einen Malus. Umgekehrt erhalten überdurchschnittlich effiziente ALK einen Bonus, der über die anfallenden Verwaltungskosten hinausgeht. Für die Berechnung werden die Kosten einer ALK mit den durchschnittlichen Verwaltungskosten pro Leistungspunkt aller ALK verglichen (Benchmark).
Anreize zur Leistungssteigerung werden von der SVP begrüsst, insbesondere bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Art. 4:
Die Rechtsprechung, wonach für die Anrechenbarkeit der Verwaltungskosten eine rationale Betriebsführung sowie der unmittelbare Vollzug des AVIG gewährleistet sein müssen, wird in dieser Bestimmung kodifiziert.
Diese Umsetzung wie auch die Detailbestimmungen sind schlüssig.

Art. 5:
Hier werden die Indikatoren für die Leistungsbemessung abgebildet, was der Transparenz auch der ALK gegenüber dient.

Art. 8:
Die Qualitätsindikatoren umfassen zu Recht namentlich die Fehlerfreiheit, Geschwindigkeit und die Kundenzufriedenheit. Einzig würden wir den Satz folgendermassen formulieren: Die Qualitätsindikatoren messen namentlich die Fehlerfreiheit, die Geschwindigkeit, mit der die Auszahlungen erfolgen, die Zufriedenheit der Arbeitssuchenden und die Zufriedenheit der Unternehmen, an denen die Arbeitssuchenden vermittelt wurden.

Art. 10 Abs. 3:
Die Ausgleichstelle der ALV hat bei der Festlegung der detaillierten Berechnungsmethode des Bonus zu Recht dafür zu sorgen, dass die Einsparungen für den Fonds der ALV jeweils deutlich höher ausfallen als der Betrag, der als Bonus ausgeschüttet wird.

Art. 11:
Liegen die Verwaltungskosten über der Malusgrenze, so muss die ALK 80% der Verwaltungskosten pro Leistungspunkt (LP) selbst bezahlen. Bei einmaligen Schwankungen hingegen soll kein Malus verrechnet werden, sondern nur wenn die Verwaltungskosten pro LP im Durchschnitt über zwei Jahre in der Maluszone liegen.
Dieser Anreiz für eine Effizienzsteigerung ist angemessen, wobei die Gefahr besteht, dass zu rasch Leistungen ausbezahlt werden, welche allenfalls einer genaueren Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Dies ist jedoch Führungsaufgabe der jeweiligen Einheit, den Mitarbeitenden die entsprechende Rückendeckung zu geben, wenn eine vertiefte Abklärung angezeigt ist, um Missbrauch zu verhindern.

Art. 13:
Die wichtigsten Kennzahlen werden jährlich publiziert, was dem Zweck der Transparenz, welcher der Revision zu Grunde liegt, entspricht.

Die SVP begrüsst die Anpassungen in den Erlassentwürfen, möchte aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Arbeitslosenquote in Zeiten eines andauernden, massiven Arbeitskräftemangels massiv gesenkt werden muss. Es ist deshalb nicht lediglich bei den Arbeitslosenkassen anzusetzen, sondern insbesondere bei den arbeitslosen Personen – inklusive Sozialhilfebezüger – selbst. Hier muss der Hebel angesetzt werden, denn wer heutzutage einen Job sucht, der erhält auch eine Stellenzusage bei entsprechender Motivation. Die Nachweise zur Stellensuche sind teilweise viel zu lasch (Formular zum Ankreuzen) und die Überprüfung liegt im jeweiligen grossen Ermessen der Fallverantwortlichen. Regelmässig stellen Arbeitslose überhöhte Lohnforderungen an den interessierten Arbeitgeber, um die Stelle nicht antreten zu müssen. Eine Rechtsgrundlage mit entsprechender Meldepflicht des potentiellen Arbeitgebers an das RAV resp. die ALK würde solche Missbräuche bei gleichzeitiger Anwendung entsprechender Sanktionsmöglichkeiten verringern. Des Weiteren erweckt die unterschiedliche Datenerfassung in der EU und der Schweiz ein zu positives Bild. So müssen beim Begriff der Erwerbslosenzahlen künftig unbedingt die Erhebungsmethode nach ILO verwendet werden, um einen internationalen Vergleich herstellen zu können und dem Öffentlichkeitsprinzip sowie der Transparenz hinsichtlich Information der Bürger gerecht zu werden.

 
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