Vernehmlassung

Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung)

Die Praxis zeigt, dass eine Revision der Strafprozessordnung dringend notwendig ist. Die SVP begrüsst diejenigen Punkte des in der zur Vernehmlassung stehenden Entwurfs, welche die in der Praxis aufgetretenen Probleme beheben. Die SVP lehnt jedoch alle diejenigen beantragten Änderungen ab, welche die heutige Praxis zusätzlich verkomplizieren.

Die SVP verzichtet an dieser Stelle auf eine detaillierte Stellungnahme und wird sich in der Detailberatung vertieft eingeben. Vorab beschränkt sich die SVP auf eine kurze Stellungnahme der aus unser Sicht wichtigsten Revisionspunkte:

Stellung der Staatsanwälte
Die Revion der Strafprozessordnung darf nicht dazu führen, dass die Stellung der Staatsanwälte gegenüber dem heutigen Regime zusätzlich gestärkt wird. Es gilt deshalb zu prüfen, ob das Strafbefehlsverfahren nur bei Geständnis möglich sein sollte und wie es überprüft und kontrolliert werden kann.

Teilnahmerechte
Die Einvernahmen sollten, wann immer möglich, einzeln erfolgen. Die Möglichkeit der (späteren) Konfrontationseinvernahmen muss dabei stets offenbleiben.

Protokollierung
Zur bürokratischen Vereinfachung des Verfahrens schlägt die SVP vor, die erste Befragung des Angeschuldigten zu filmen. Man könnte sich – je nach weiterem Verlauf des Verfahrens – oft sogar sparen, diese Einvernahme zu protokollieren. Wenn zum Beispiel zehn mögliche Randalierer nach einem Fussballspiel einzeln einvernommen und bei ihrer Aussage (z.B. eine Stunde nach dem Spiel) gefilmt werden, ist durchaus möglich, dass sich bei einigen Personen in Kürze herausstellt, dass diese Aussagen / Personen nicht mehr weiterverfolgt werden müssen.

Anwalt der ersten Stunde
Von Anfang an war die Frage des „Anwalts der ersten Stunde“ bei der Bundes-StPO umstritten. Die SVP befürwortet grundsätzlich, dass der Betroffene bei der ersten Frage so schnell und so spontan wie möglich befragt werden sollte (dabei muss er selbstverständlich die Möglichkeit haben, nichts sagen zu wollen); und dass erst danach der Anwalt erscheinen soll (bei komplexen Fragen kann dieses Prinzip relativiert werden).

Auch wenn der Anwalt erst in der zweiten Runde Stellung nimmt, wäre der rechtsstaatliche Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt noch klarer, wenn die Anwälte der Mitbeteiligten erst später einsehen können, was die übrigen (z.B. an einer Schlägerei vor dem Fussballmatch) Beteiligten ausgesagt haben.

Deklaration des möglichen Strafmasses
Die Staatsanwaltschaft muss so früh wie möglich bekanntgeben, welches Strafmass sie in Anbetracht des ersten Eindrucks als angemessen betrachtet. Das ist schon für die Frage der allfälligen Bewilligung eines amtlichen Verteidigers nützlich, bzw. notwendig. Je mehr Fragen offen bleiben betreffend Höhe des Strafmasses, desto aufwändiger und teurer werden die amtlichen Verteidigungen.

 
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