Die SVP kann sich der Stossrichtung der Vorlage anschliessen. Wir fordern jedoch weitere Präzisierungen in Richtung Vertragsfreiheit und Risikokalkulation. Mit der gewählten 30%-Eintrittsschwelle des maximal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung wächst das Risiko der mangelnden Kostendeckung und belastet das Versichertenkollektiv, insbesondere im Bereich der Heilungskosten. Die Mindestprämie wird begrüsst, sie darf jedoch nicht zu einer weiteren Umverteilung von guten zu schlechten Risiken führen, weshalb sie flexibel zu gestalten ist je nach Branche und Risikokalkulation. Denn gleiche Prämie für ungleiche Risiken verletzt das Äquivalenzprinzip. Um eine Umverteilung in der freiwilligen Unfallversicherung zu verhindern, ist die Mindestprämie strikt versicherungsmathematisch zu berechnen.

Die Revision hat zum Ziel, die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung für Selbständigerwerbende zu senken und flexibilisieren. Aktuell liegt der versicherte Verdienst bei mindestens 45 Prozent des Höchstbetrags desselben, der heute 148’200 Franken beträgt, d.h. bei 66’690 Franken. Für mitarbeitende Familienangehörige darf er nicht unter 30 Prozent des Höchstbetrags liegen, d.h. 44’460 Franken. Unter diesen Beträgen ist ein freiwilliger Versicherungsanschluss bislang nicht möglich.
Neu soll der Mindestverdienst sowohl für den originär Selbständigerwerbenden wie auch die mitarbeitenden Familienangehörigen bei 30 Prozent des maximal versicherten Verdienstes liegen. Dieser Zahl lag die Berechnung zugrunde, wonach ab dieser Schwelle noch – ohne bedeutende Tarifanpassungen – ein Eigenfinanzierungsgrad von rund 75 Prozent erreicht werden kann. Rund 40’000 Selbständige könnten sich dadurch neu nach UVG versichern lassen.
Art. 138 UVV Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Die Versicherer sollen die Möglichkeit haben, die Eintrittsschwelle bei Teilzeitarbeitenden noch weiter zu senken und zwar unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades. In Anbetracht der Tatsache, dass die Unfallversicherung lebenslängliche Renten auch über das AHV-Alter hinaus vorsieht, ist diese weitere Begünstigung kritisch zu betrachten. Schliesslich führen die diesbezüglichen Abklärungen gerade auch bei flexiblen Teilzeitbereichen zu mehr Bürokratie. Diese Zusatzkosten dürfen jedoch nicht den anderen Versicherten auferlegt werden, auch nicht indirekt. Die volle Tragung der Heilungskosten bei Geringstpensen erachten wir als nicht gerecht. Wir müssen zu unseren Sozialversicherungswerken gerade in Zeiten erhöhter Medikalisierung besonders Acht geben, um sie langfristig stabil zu halten. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Renten nach UVG auch ins Ausland ausbezahlt werden und dies ohne Kaufkraftbereinigung. Ausländische Staatsangehörige aus gewissen Regionen verursachen zudem mehr Aufwand für Missbrauchsabklärungen, deren Kosten ebenfalls dem Versichertenkollektiv aufgebürdet werden.
Art. 139 UVV Prämien
Die Heilungs- und Verwaltungskosten machen bei tiefen versicherten Löhnen den grössten Posten aus, weshalb eine freiwillige Minimalprämie vorgesehen ist, um diese Ausgabenposten besser abdecken zu können. Die SVP erwartet auch von der SUVA, welche – aufgrund ihres Teilmonopols – die grösseren Risiken im Versichertenkollektiv aufweist, dass sie von dieser Mindestprämie zwingend Gebrauch macht. Um eine Querfinanzierung von den hohen versicherten Löhnen zu den Niedrigverdiensten zu verringern, hat auch die SUVA dabei versicherungsmathematisch vorzugehen und nicht – politisch motiviert – die Prämien gering zu halten, um mehr Kulturschaffende und Teilzeitler zu einer freiwilligen Versicherung zu bewegen. Eine weitere Umverteilung ist im Versicherungsbereich nicht tolerierbar, weshalb die Mindestprämie zwingend branchenspezifisch und risikobasiert zu erfolgen hat. Aus liberaler Sicht ist es nicht vertretbar, wenn Branchen mit geringer Unfallgefahr wie z. Büro-, Beratungs- und IT-Berufe wegen Teilzeitversicherten durch eine Mindestprämie abgestraft würden. Einheitliche Minimalprämien widersprechen der Kostenwahrheit.
Die SVP spricht sich grundsätzlich, jedoch mit Vorbehalten, für eine Herabsetzung der Eintrittsschwelle im Bereich der freiwilligen Unfallversicherung aus, um die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand ein wenig zu verringern. Ein Deckungsgrad von 75 Prozent ist jedoch bei Weitem nicht hinreichend. Es entspricht auch nicht der Leistungsgerechtigkeit, wenn Versicherte beispielsweise mit einem 40 Prozent-Pensum bei Unfall die vollen Heilkosten ohne Selbstbeteiligung erhalten und andere einen namhaften Beitrag hierfür leisten müssen. Dies führt zu einer Umverteilung mit erheblichen Fehlanreizen und moral hazard. Da die Herabsetzung von 45 Prozent auf 30 Prozent bei Selbständigen ein grosser Schritt ist, haben die Minimalprämien konsequent versicherungsmathematischen Regeln zu folgen und dies nicht auf freiwilliger Basis, sondern zwingend. Viele Selbständige melden zudem ein sehr geringes Einkommen bei den Behörden an und leisten dadurch kaum Beiträge an die AHV und IV, wo bereits heute grosse Umverteilungen von gutverdienenden 100 Prozent Arbeitenden zu geringer verdienenden Teilzeitarbeitenden stattfinden. Die Solidarität darf deshalb nicht weiter überstrapaziert werden, sondern muss verantwortungsvoll zum Tragen kommen.