Die SVP steht hinter den technischen und organisatorischen Bestimmungen im Rahmen der Verordnungsänderungen zum Transplantationsgesetz, welche die Rechtssicherheit erhöhen und zu einer Effizienzsteigerung im Vollzug beitragen. Der Aufklärung in diesem äusserst sensiblen Bereich kommt eine grosse Bedeutung, welche entsprechend umfassend zu gewährleisten ist.
Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen sollen die bereits in der Revision des Transplantationsgesetzes beschlossenen Änderungen näher geregelt und der Vollzug optimiert werden. Die SVP hat sich bereits damals sehr deutlich (41:1) für die Gesetzesrevision (23.023) ausgesprochen.
Es ist vorgesehen, neue Datenbanken wie das Vigilanz-Meldesystem, das Blut-Stammzellenregister und das Nachsorgeregister für Spender von Blutstammzellen zu entwickeln. Das Konzept baut dabei auf einer agilen Softwareentwicklung auf. Neu ist eine unbefristete Bewilligungspflicht für die Lagerung und Einfuhr von Blut-Stammzellen, Fettgeweben, Knochen und Inselzellen vorgesehen. Nach wie vor finden risikobasierte Inspektionen statt, der Aufwand kann jedoch reduziert werden. Eine weitere relevante Neuerung stellt die Erweiterung des Programms revTxG dar, wonach die Kompatibilität der Spender und Empfänger verbessert werden kann.
Beim Überkreuz-Lebendspende-Programm muss der Spender über das Risiko aufgeklärt werden, dass eine bereits entnommene Niere unter Umständen nicht transplantiert werden kann. Eine solche Situation ist völlig absurd und darf sich lediglich auf Umstände beziehen, die keinesfalls vorhersehbar waren trotz umfassender, seriöser Prüfung aller konkreten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Transplantation.
Zwecks Verhinderung weiterer Schäden ist eine Meldepflicht und -frist bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen an die Nationale Zuteilungsstelle sowie die Vigilanzstelle vorgesehen, was durchaus angezeigt ist. Zu diesem Zweck wird ein neues elektronisches Meldesystem geschaffen.
Die SVP begrüsst die Optimierungen der gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Transplantationsmedizin und appelliert ergänzend dazu, der persönlichen Freiheit und Selbstbestimmung jeweils einen hohen Stellenwert in der konkreten Umsetzung beizumessen. Gleichsam ist auch künftig unabdingbar, dass für jegliche Kommunikation, Aktion, Eingabe, Registrierung etc. praktikable alternative Möglichkeiten – nebst der E-ID – offenstehen müssen. Diesen adressatengerechten Grundsatz gilt es im gesamten Verfahren und langfristig zu wahren.