Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR)

Die SVP spricht sich grundsätzlich für die Vorlage aus, da mit ihr gemäss Einschätzung des Bundes – wenn auch aus Sicht der SVP netto maximal geringfügige – Kosteneinsparungen zugunsten der OPK zu erwarten sind. Die SVP behält sich nach Erhalt und Durchsicht der Botschaft vor, eine Neubeurteilung der Kostenersparnis vorzunehmen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Es ist jedoch ohnehin unerlässlich, den Verwaltungsaufwand in diesen grenzüberschreitenden Konstellationen gering zu halten. Diese eng begrenzte KVG-Revision darf auch nicht über die nach wie vor nicht gelöste, anhaltende finanzielle Schieflage in der Krankenversicherung hinwegtäuschen.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) untersteht dem Territorialprinzip. Ausnahmen davon bestehen heute bei medizinisch notwendigen Behandlungen im Ausland sowie bei expliziten Ausnahmen im Freizügigkeitsabkommen mit der EU oder dem Übereinkommen mit der EFTA und schliesslich im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Bewilligung der Verträge durch das BAG. Die Vorlage verfolgt nun das Ziel, das Territorialitätsprinzip bei Mitteln und Gegenständen gemäss Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) teilweise zu lockern. Bei ärztlicher Verordnung sollen die Versicherten die Mittel und Gegenstände im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beziehen können. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die OPK-Vergütungspflicht in diesem Bereich einzuführen.

Bereits heute ist eine internationale Leistungsaushilfe gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) resp. EFTA-Abkommen i.V.m. den damit zusammenhängenden EU-Koordinationsbestimmungen für die Sozialversicherungen möglich. Diese Leistungen werden gestützt auf die Vorschriften des Aufenthalts- resp. Wohnsitzstaates übernommen, selbst wenn sie nicht vom schweizerischen Leistungskatalog erfasst sind. In diesen Fällen kann die Schweiz nicht kontrollieren, ob die Qualitätsanforderungen nach hiesigem Recht eingehalten werden. In diesem Bereich haben wir die Kostenkontrolle bereits vollumfänglich aufgrund des FZA aus der Hand gegeben.

Diesen Paradigmenwechsel begründet der Bundesrat mit den vereinzelt günstigeren Mitteln und Gegenständen im Ausland.

Der zu vergütende Höchstbeitrag (HVB) deckt auch die Servicedienstleistungen der Abgabestelle wie Instruktion, Beratung, Anpassung und Notfallleistungen, welche durch Techniker erbracht werden, die über keine eigenen Tarifvergütungen verfügen. Auch gewisse Lebensmittel können unter den Begriff von Mitteln und Gegenständen fallen.

Es ist zudem möglich, dass in den Kosten für den Bezug von Mitteln und Gegenständen innerhalb des EWR auch die ausländische MWST resp. Umsatzsteuer enthalten ist. Falls sich der Bezüger diese erstatten lassen konnte, so ist dies auf dem Kassenbeleg jedenfalls nicht ersichtlich. Der Bezüger kann sich den Betrag auch nachträglich erstatten lassen. Der Bundesrat hat untersucht, welche Anreize und Hürden für Einkäufe im Ausland bestehen. Dabei stellte sich heraus, dass rund 50 Prozent der MiGeL-Leistungen von 2021 für den privaten Bezug im EWR-Raum geeignet sind. Deshalb schlägt der Bundesrat eine

Die Überprüfung zur Verhinderung einer doppelten Erstattung der ausländischen MWST ist jedoch zu umständlich. Administrativ geeigneter wäre es, die ausländische MWST nicht zu erstatten.

Als zugelassene Abgabestellen gelten Drogerien, Fachgeschäfte, Betriebe oder Warenhäuser, welche einen Abgabevertrag abschliessen müssen. Beim Bezug im EWR ist nicht zwingend sichergestellt, dass die Packungsbeilage in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst ist. Das kann vereinzelt die Gefahr bergen, dass das Mittel falsch angewendet wird. Die Schweiz kann ausländische Abgabestellen jedoch nicht regulieren oder überwachen. Die Versicherer hingegen haben beim Bezug im EWR zusätzliche Elemente zu prüfen wie z.B. die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen, womit ein Mehraufwand verbunden ist. In grenznahen Abgabestellen ist ein gewisser Preisdruck zu erwarten, was Umsatzeinbussen zur Folge haben kann, was sich wiederum auf die Produktion und schliesslich die Versorgungssicherheit in der Schweiz auswirken kann.

Um den administrativen Aufwand und damit die hiesigen Kosten im Rahmen zu halten, ist die Vorlage mit der Verpflichtung zu ergänzen, dass die Rechnungsstellung von ausländischen Abgabestellen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu erfolgen hat. Der Personalaufwand ist des Weiteren im Rahmen des Monitorings auszuweisen.

Allfällige anfallende Abgaben und Steuern bei der Einfuhr in die Schweiz sollen nicht durch die OPK vergütet werden.

Gegen die Vorlage spricht der Umstand, dass Versicherte ohne diese Änderung wohl Mittel und Gegenstände zur Wundversorgung, Inkontinenzeinlagen, Vlieskompressen etc. im Ausland teils aus eigener Tasche bezahlen sowie weiterhin bezahlen würden und eine Konsultation eines Arztes für ein Rezept damit obsolet geworden wäre, was entsprechend dem status quo Zusatzkosten zulasten der OPK vermeiden würde. Schliesslich sind missbräuchliche Bezüge, z.B. für die Verwandtschaft mit Dauerrezepten und MiGel-Bezug im Ausland kaum bis nicht überprüfbar. Des Weiteren ist eine Qualitätskontrolle nicht möglich und der administrative Aufwand steigt.

Letztlich ist jedoch eine Entlastung der OPK das Ziel dieser Revision und die Erreichung dessen ist unter dem Strich auch – zumindest geringfügig – zu erwarten, weshalb sich die SVP im Sinne der genannten Erwägungen für diese Gesetzesänderung ausspricht.

 
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