Vernehmlassung

Änderung des Geldwäschereigesetzes

Für die SVP ist es selbstverständlich, dass Tatbestände wie Geldwäscherei und Vortaten dazu ebenso verfolgt und geahndet gehören wie organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Die…

Änderung des Geldwäschereigesetzes (Meldestelle für Geldwäscherei; Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden)

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Für die SVP ist es selbstverständlich, dass Tatbestände wie Geldwäscherei und Vortaten dazu ebenso verfolgt und geahndet gehören wie organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Die vorliegende Gesetzesänderung schiesst indes weit über das Ziel hinaus, weicht die Privatsphäre der unbescholtenen Kunden weiter auf und behindert die korrekte und saubere Geschäftstätigkeit zahlreicher Finanzdienstleister über Gebühr, ohne einen grossen zusätzlichen Nutzen zu bringen.

Die mit der Teilrevision des Geldwäschereigesetzes beabsichtigte Ausweitung der Befugnisse der Meldestelle, dass diese künftig ausländischen Behörden, welche sich mit dieser Materie befassen, sog. „Financial Intelligence Units" (FIUs), neu sogenannte Finanzinformationen, also den Namen der betroffenen Bank, Bankkontonummern, Informationen zu Geldtransaktionen, Kontosaldi und weitere involvierte Konti, zur Verfügung stellen dürfen soll, wird von der SVP abgelehnt. Ebenso lehnt sie die Ausweitung der Befugnisse der Meldestelle zur Informationsbeschaffung bei den Finanzintermediären ab. Die bestehende Rechtsgrundlage reicht aus, um bei Verdacht auf Geldwäscherei wirkungsvoll einzuschreiten. Eine so eklatante Erweiterung der Berechtigungen der Meldestelle, wie vorgeschlagen, ist aus Sicht der SVP mit den Werten und Besonderheiten wie Achtung der Privatsphäre, Rechtssicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür, mit welchen der schweizerische Finanzplatz traditionellerweise gleichgesetzt werden, nicht vereinbar. Ob mit den beabsichtigten Änderungen tatsächlich eine wirkungsvolle Verbesserung erreicht wird, ist zudem ungewiss.

Der erläuternde Bericht fasst die Ausgangslage folgendermassen zusammen: Da die Schweiz mit ihrer restriktiven Praxis betreffend Qualität und Weitergabe von Informationen international zunehmend isoliert sei, blieben ihr gar keine anderen Optionen, als sich dem wachsenden internationalen Druck zu beugen und die entsprechenden Gesetzesanpassungen zu vollziehen, da andernfalls mit Sanktionen und Reputationsschäden zu rechnen sei.

Druck auf die Schweiz wird in erster Linie von der „Groupe d’action financière" (GAFI) und der internationalen Vereinigung der nationalen Meldestellen, der Egmont-Gruppe, ausgeübt, den zentralen internationalen Foren, welche die internationalen Regulierungsstandards definieren und entsprechende Empfehlungen erlassen.
Die vorgeschlagene Gesetzesrevision konzentriert sich denn auch in erster Linie auf die überarbeiteten GAFI-Empfehlungen 26 und 40, welche die Informationsbeschaffung durch die Meldestelle bei den Finanzintermediären einerseits und die Weitergabe von Informationen an ausländische FIUs andererseits betreffen.

Die überarbeitete Empfehlung 26 der GAFI verlangt, dass die Meldestelle mit zusätzlichen Kompetenzen ausgerüstet wird, um bei Finanzintermediären Informationen einzuholen. Die Meldestelle soll gar unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung befugt sein, Informationen einzufordern. Nur so sei gewährleistet, dass die Meldestelle ihre Funktion korrekt ausüben könne. Diese Ausweitung der Befugnisse der Meldestelle erscheint der SVP als unzulässig. Mit einer solchen „Carte blanche" wird dem Schnüffelstaat Tür und Tor geöffnet, was sich weder mit dem schweizerischen Staatsverständnis noch mit der Achtung der Privatsphäre vereinbaren lässt.

Empfehlung 40 betrifft die Weitergabe von Finanzinformationen. Gemäss der überarbeiteten Empfehlung 40 sollen FIUs künftig ausdrücklich verpflichtet werden, alle verfügbaren Informationen, inklusive Finanzinformationen auszutauschen, unter dem expliziten Ausschluss nationaler Geheimnisschutznormen.
Dieser Umstand führt unweigerlich zu einem Konflikt mit Artikel 47 des geltenden schweizerischen Bankengesetzes, welcher definiert, welche Finanzinformationen unter das schweizerische Bankkundengeheimnis fallen.

Mit der nun beabsichtigten Gesetzesänderung sollen die Befugnisse der schweizerischen Meldestelle dahingehend präzisiert und ausgeweitet werden, dass künftig sämtliche verfügbaren Finanzinformationen weitergegeben werden können, was bislang nach schweizerischem Recht (Bankkundengeheimnis/Amtsgeheimnis) nicht möglich war. Eine solche Änderung wird von der SVP entschieden abgelehnt.

Auch der Grundsatz, dass die um Informationsweitergabe ersuchte Meldestelle ein bei ihr eingegangenes Gesuch prinzipiell nicht hinterfragen soll, stösst unsererseits auf Unverständnis.

Aus diesem Grund lehnen wir die vorgeschlagenen neuen Gesetzesartikel Art.11a (neu) und Art.30 (neu) Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen kategorisch ab.
Den gemäss Vernehmlassungsunterlagen neu zu schaffenden Art.31a (neu) Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, welcher festhält, dass die Meldestelle nicht nur bei Finanzintermediären, sondern auch bei Behörden und Amtsstellen Informationen einholen können soll und Informationen unabhängig von einer Verdachtsmeldung spontan an die Bundeskriminalpolizei zur vertieften Analyse weiterleiten dürfen soll, lehnen wir ebenfalls ab, da dieser einem freiheitlichen Staatsverständnis diametral widerspricht.

Die SVP anerkennt die Tatsache, dass der schnelle Zugang zu Finanzdaten und Informationen über Vermögenswerte krimineller Organisationen ein Schlüsselelement bei der Verfolgung von Straftaten darstellt. Dennoch ist die SVP nicht bereit, unter diesem Titel grundlegende Freiheits- und Persönlichkeitsrechte massiv zu beschneiden und staatlichen Behörden allumfassende Möglichkeiten einzuräumen. Es geht nicht an, aufgrund sich weiterentwickelnder internationaler Regelungen die schweizerischen Gesetze in jedem Fall weiter zu lockern und anzupassen. Zum einen bedeuten fortlaufende Änderungen und Anpassungen ein punkto Rechtssicherheit höchst fragwürdiges Signal für sämtliche in- und ausländischen Kunden und untergraben damit die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die Beständigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Zum anderen besteht der aus Sicht der SVP der Verdacht, dass auf diesem Weg ein weiteres Etappenziel in Richtung automatischer Informationsaustausch und gläsernem Bürger erreicht werden soll. Aus diesem Grund lehnen wir die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab.

 

 
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