Anpassung der Waffenverordnung

Die SVP unterstützt die Änderung der Waffenverordnung, insbesondere die präzisierte Regelung zu Imitationswaffen. Sie verlangt jedoch eine klare Definition der fachkundigen Person sowie einen zweckgebundenen Online-Zugriff des Bundessicherheitsdienstes unter Gewährleistung von Datenschutz und Cybersicherheit. Die Datenpflege muss in kantonaler Verantwortung bleiben. Die Revision der Waffenverordnung soll zugleich genutzt werden, um Unklarheiten und unnötige Hürden zu beseitigen. Deshalb fordert die SVP gezielte zusätzliche Regelungen zu Schalldämpfern, zur gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und zum Bedürfnisnachweis für Waffentragbewilligungen.

Imitationswaffen
Die SVP unterstützt die Neufassung von Artikel 6 WV. Imitationswaffen sollen nur dann als mit Feuerwaffen verwechselbar gelten, wenn eine fachkundige Person den Unterschied nicht auf den ersten Blick erkennt. Die Änderung soll unnötige Strafverfahren bei klar erkennbaren Nachbildungen vermeiden und die Behörden entlasten. Der Begriff der fachkundigen Person muss jedoch präzisiert werden. Erforderlich sind fundierte Kenntnisse über Feuerwaffen und deren Nachbildungen, erworben durch Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung.

Online-Zugriff Bundessicherheitsdienst
Die SVP unterstützt den Online-Zugriff nach Artikel 61 Absatz 3bis WV. Jedoch sind abfragen auf die zuständigen Mitarbeitenden und die notwendigen Daten zu beschränken und zu protokollieren. Der Bundessicherheitsdienst erhält ausschliesslich ein Abfragerecht. Die Erfassung, Nachführung und Berichtigung der Daten in den kantonalen Waffenregistern bleibt Aufgabe der kantonalen Waffenbüros. Datenschutz und Cybersicherheit müssen vor der Freischaltung und im laufenden Betrieb gewährleistet sein.

Schalldämpfer
Zudem beantragt die SVP, die jagdliche Verwendung von Schalldämpfern und die Verringerung der Lärmemissionen bei der Schussabgabe ausdrücklich als achtenswerte Gründe nach Artikel 28b WG anzuerkennen. Schalldämpfer schützen das Gehör und verringern die Lärmbelastung der Umgebung. Eine klare Regelung in der WV schafft Rechtssicherheit und eine einheitlichere Bewilligungspraxis.

Gemeinsame Aufbewahrung
Artikel 47 WV ist zu ergänzen, sodass im gleichen Haushalt lebende Personen gemeinsam Waffen aufbewahren können, soweit sie über die entsprechenden waffenrechtlichen Erwerbsberechtigungen verfügen. Dies soll auch für wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gelten. Entscheidend ist die Berechtigung für die gemeinsam aufbewahrten Gegenstände, unabhängig davon, ob die Personen miteinander verwandt oder verheiratet sind.

Bedürfnisnachweis für Waffentragbewilligungen
Letztlich fordert die SVP den Bedürfnisnachweis für Waffentragbewilligungen an die konkreten Umstände des Einzelfalls anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere konkrete Funktionen oder Umstände, aus denen sich ein besonderes Risiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ergibt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe darf für sich allein nicht Voraussetzung sein. Die gesuchstellende Person muss weiterhin glaubhaft machen, zum Schutz vor einer tatsächlichen Gefährdung eine Waffe zu benötigen. Die persönliche Befähigung zum Waffentragen ist gesondert zu prüfen.

 
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