Vernehmlassung

Bundesgesetz über die sektoriellen Personen-Identifikatoren (SPIN-Gesetz)

Die SVP lehnt die Einführung eines sektoriellen Personenidentifikators (SPIN) vollumfänglich ab. Dem Bund fehlt zu dessen Einführung die erforderliche Rechtsgrundlage, und auch die…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Die SVP lehnt die Einführung eines sektoriellen Personenidentifikators (SPIN) vollumfänglich ab. Dem Bund fehlt zu dessen Einführung die erforderliche Rechtsgrundlage, und auch die Verfassungsmässigkeit ist nicht gegeben.

Allgemeine Bemerkungen

Vorerst ist den Ausführungen im Kommentar zum Gesetzesentwurf, es sei im Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister die statistische Verwendung eines für administrative Zwecke eingeführten Personenidentifikators „grossmehrheitlich positiv beurteilt“ und „nur von vier Vernehmlassern (3 Kantone sowie der Vereinigung der schweizerischen Datenschutzbeauftragten) abgelehnt worden“, entschieden entgegenzutreten. Diese Frage wurde im Rahmen des damaligen Vernehmlassungsverfahrens erstens nur nebenbei erwähnt und gar nicht richtig zur Diskussion gestellt. Die SVP hat sich als offiziell begrüsste Vernehmlasserin klar und deutlich gegen die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators ausgesprochen. Immerhin wurde dies im Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens festgehalten. Umso mehr ist es befremdend, wenn nun gewisse negativ ausgefallene Vernehmlassungsantworten nicht erwähnt werden, um so eine breite Akzeptanz zum Personenidentifikator vorzutäuschen. Ebenso wenig kann es angehen, heute einen unausgereiften Gesetzesentwurf zu präsentieren, nur weil man in Bezug auf die gewünschte Einführung des PIN auf die Volkszählung 2010 hin in zeitlichen Druck gerät.

Das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV) verlangt, dass mit einem eidgenössischen Personenidentifikator Schutzmassnahmen getroffen werden, welche die entstehenden erleichterten Abgleichsmöglichkeiten einschränken. Der vorgeschlagene eidgenössische Personenidentifikator mit Sektoraufteilungen enthält die verlangten Schutzmassnahmen nicht. Bereits innerhalb des Sektors wird der Abgleich erleichtert, und die damit entstehende Gefährdung der Persönlichkeitsrechte ist auch sektorintern erheblich. Auch wenn der Zugang zum Identifikationsserver eingeschränkt wird, wird der Gefahr eines Totalabgleichs nicht genügend entgegengewirkt.

Die Unterteilung in Sektoren wird durch den Identifikationsserver wieder wettgemacht, und die Gefahr eines Totalabgleichs ist damit auf Bundesebene nicht geringer als bei einem Universal-PIN. Der vorgeschlagene sektorielle PIN ist deshalb nichts anderes als ein verdeckter Universal-PIN. Mit der in Art. 8 des Entwurfs vorgesehenen Anschlussmöglichkeit kantonaler und kommunaler Behörden an den Identifikationsserver wird das Problem auf Kanton und Gemeinde übertragen. Rechtlich abgestützt werden soll dieser Schritt dadurch, dass die kantonalen Vorschriften dies vorsehen. Diese Vermischung von eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen ersetzt jedoch die dem Bund fehlende Rechtsgrundlage für die Einführung eines verdeckten Universal-Personenidentifikators nicht.

Im Weiteren sind der Grundsatz des Legalitätsprinzips wie auch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und damit die Verfassungsmässigkeit des SPIN nicht gegeben: Das Legalitätsprinzp verlangt, dass alles Verwaltungshandeln auf gesetzlicher Grundlage beruht. Dies ist vorliegend in keiner Art und Weise erfüllt. Mit der Einführung eines Personenidentifikators soll nämlich eine Infrastruktur geschaffen werden, deren Auswirkungen auf die Kompetenzen der verschiedenen Staatsebenen, auf die Aufgaben der Behörden sowie auf die Intensität von Datenaustausch und Datenverknüpfung nicht absehbar sind. Insbesondere ist innerhalb des Sektors „Einwohnerwesen“ nicht klar, welche Auswirkungen die im Gesetzesentwurf angedachte Rolle dem EJPD zukommen wird. In Bezug auf die weiteren Sektoren weiss man nicht einmal, welche Register und Behörden überhaupt von der neuen Regelung erfasst werden sollen. Es kann nicht angehen, die sich aus dem Legalitätsprinzip ergebenden Erfordernisse auf Verordnungsstufe zu delegieren; allein aufgrund von Art. 19 DSG müssen bestimmte Arten von Datenbekanntgaben im Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen werden. Auch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit ist nicht erfüllt. Gemäss diesem dürfen Freiheitsrechte nur gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Art. 35 Abs. 1 und 2 verlangt, dass Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen, und dass, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, verpflichtet ist, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Der vorgesehene Personenidentifikator mit Sektoraufteilung enthält die verlangten Schutzmassnahmen nicht. Überdies verpasst es der Gesetzesentwurf, in genügender Weise zur Verwirklichung des verfassungsmässigen Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre beizutragen. Die Behauptung, der Daten- und Persönlichkeitsschutz werde mit dem PIN besser gewährleistet, ist angesichts der Vereinfachung und Erleichterung der Datenkommunikation und des Datenabgleiches zurückzuweisen.

Schliesslich hat die SVP bereits in ihrer Vernehmlassung zur Harmonisierung der Einwohnerregister festgehalten, dass das Verhältnis von Kosten und Nutzen nicht gegeben ist und dass insbesondere für den PIN kein überwiegender Nutzen ersichtlich ist. Neben den grundsätzlichen Bedenken eines PIN erscheinen auch die in den Erläuterungen nur rudimentär aufgeführten Massnahmen und die daraus folgenden Kosten zu tief und unrealistisch.

Aus all diesen Gründen ist auf eine Einführung eines SPIN zu verzichten. Statt immer neue bürokratische Einrichtungen und Schikanen zu schaffen, täte auch das Bundesamt für Statistik gut daran, vermehr Prioritäten zu setzen. Eine solche Priorität ist für die SVP die Freiheit und Privatsphäre der Bürger – und dies bedeutet: grösstmögliche Zurückhaltung seitens Ihres Bundesamtes.

 
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