Vernehmlassung

Entwurf 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts (Vorentwurf)

Der Ständerat beschloss in der Sommersession 2020, die Bestimmungen zum Sexualstrafrecht aus der Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen in einer separaten Vorlage zu beraten. Die Rechtskommission des Ständerates hat die Verwaltung anschliessend damit beauftragt, die vorliegende Vernehmlassungsvorlage zum Sexualstrafrecht auszuarbeiten, welche verschiedene punktuelle Revisionsanliegen aufnehmen und diese im Rahmen einer Gesamtschau im geltenden Strafrecht verankern soll.

Aus Sicht der SVP ist die Vorlage grundsätzlich unterstützungswürdig. So ist beispielsweise die Sanktionierung schwerer Übergriffe als blosse sexuelle Belästigung für die SVP nicht tragbar. In einigen Punkten muss die Vorlage jedoch klar überarbeitet werden.

Die SVP wird sich anlässlich der Detailberatung vertieft einbringen. Nachfolgend finden sich die grundsätzlichen, kritischen Anmerkungen und Zustimmungen, welche im Entwurf notwendigerweise berücksichtigt werden müssen.

Neuer Grundtatbestand des «sexuellen Übergriffs»

Vorab muss festgehalten werden, dass bereits im heutigen Sexualstrafrecht ein «Nein ein Nein» bedeutet und dass sich die Suche nach Realitätskriterien in den Schilderungen potenzieller Opfer im Sexualstrafrecht regelmässig sehr schwierig gestaltet.

Mit dem neuen Tatbestand des sexuellen Übergriffs in drei Varianten wird die Stossrichtung verfolgt, schwere Übergriffe angemessen sanktionieren zu können, welche nach geltendem Recht mangels Vorliegen einer tatbestandsmässigen Nötigung oder Widerstandsunfähigkeit nicht als sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Schändung geahndet werden können:

  • wenn der Täter / die Täterin am Opfer eine sexuelle Handlung vornimmt oder eine solche von diesem vornehmen lässt und sich dabei (eventual-) vorsätzlich über den entgegenstehenden, verbal und / oder nonverbal geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt, ohne dieses zu nötigen; oder
  • wenn der Täter / die Täterin am Opfer überraschend eine sexuelle Handlung vornimmt; oder
  • wenn der Täter / die Täterin bei der Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und dabei ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt.

In jedem Fall darf die Schaffung dieses neuen Grundtatbestands nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen bzw. zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Ebenfalls ist es gerade bei einer Revision des Sexualstrafrechts notwendig, die Probleme bei der Beweisführung sowie durch Falschbeschuldigungen zu berücksichtigen. Hier sind aus Sicht der SVP realitätsnahe und somit umsetzbare Anpassungen der Verfahrensnormen zu prüfen.

Aus Sicht der SVP muss ein neuer Grundtatbestand strikt angewendet werden: Es ist insbesondere bei der ersten Tatbestandsvariante allein auf die objektive Handlung abzustellen, auf Wortlaut und Systematik der Norm, wonach der entgegenstehende Wille im Moment der Tat erkennbar sein muss. Somit ist tatbestandsmässig kein ambivalentes Verhalten zu erfassen.

Unter dem Strich erscheint es der SVP als nicht angemessen, schwere Übergriffe mit einem Tatbestand der sexuellen Belästigung zu sanktionieren, weshalb vorliegend die Stossrichtung der Vorlage unterstützt wird.

Definition der Vergewaltigung

Die Variante 2 der Vorlage zu Art. 190 will die historisch gewachsene Definition der Vergewaltigung dahingehend ausdehnen, dass auch Opfer männlichen Geschlechts erfasst werden. Der erläuternde Bericht führt richtigerweise aus, dass diese Regelung insgesamt betrachtet weder zu Strafbarkeitslücken führt noch hinsichtlich der Strafandrohung Inkongruenzen aufweist.

Aus Sicht der SVP ist diese Variante des Entwurfs im Umkehrschluss somit unnötig und abzulehnen. Die angestrebte Ausdehnung scheint rein «genderpolitisch» motiviert, wofür die vorliegende Revision offensichtlich das falsche Gefäss ist.

Cybergrooming im engeren Sinne unter Strafe stellen

Offensichtlich bringt dieser neue Tatbestand keinen praktischen Zusatznutzen, da er erst erfüllt ist, wenn die Täterschaft konkrete Vorbereitungen für ein solches Treffen getroffen hat, so wenn sie sich auf den Weg dorthin begeben hat oder unmittelbar davor steht dies zu tun und dafür Vorbereitungen getroffen hat.

Weiter lassen sich bei diesem Tatbestand – anders als bei den in Art. 260bis StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) angeführten Delikten – kaum „planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen“ definieren. Die Festlegung einer objektiven Schwelle der Strafbarkeit bleibt vage, womit sich das Gewicht auf die subjektive Seite verschiebt. Damit droht die Norm in die Nähe eines verpönten Gesinnungsstrafrechts zu geraten.

Schlussendlich ist bereits nach geltendem Recht als Versuch strafbar, wenn ein Täter mit einem Opfer im Hinblick auf eine Tathandlung nach Art. 187 Ziff. 1 erster Absatz (sexuelle Handlungen mit Kindern) oder 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Pornografie) ein Treffen vereinbart und am vereinbarten Treffpunkt erscheint. Die Grenze der Strafbarkeit auf Verhaltensweisen im Vorfeld eines solchen Treffens zu verlegen erscheint aus den vorangehenden Gründen als problematisch.

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, ist – entgegen dem Vernehmlassungsentwurf – mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünf Jahren anzusetzen. Der sog. «leichte Fall» ist zu streichen!

Weiterer Reformbedarf

Der Strafrahmen von Art. 190 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) ist auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren anzupassen.

Bei Art. 197 Abs. 7 StGB (Bereicherungsabsicht im Zusammenhang mit bestimmten Formen von Pornografie) ist die Geldstrafe zu streichen, sowie eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorzusehen.

 
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