Vernehmlassung

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

Aus Sicht der SVP ist es zu begrüssen, dass die derzeit uneinheitliche Ordnung des Verjährungsrechts angegangen und mit der vorliegenden Revision eine Vereinheitlichung angestrebt wird. Nicht zu…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Aus Sicht der SVP ist es zu begrüssen, dass die derzeit uneinheitliche Ordnung des Verjährungsrechts angegangen und mit der vorliegenden Revision eine Vereinheitlichung angestrebt wird. Nicht zu unterstützen ist jedoch die ersatzlose Streichung von Art. 60 Abs. 2 OR; hiernach gilt die für das Strafrecht längere Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch, wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. In diesem Sinne fordert die SVP eine entsprechende Ergänzung von Art. 130 VE-OR. Die Variante zu Art. 129/130 VE-OR ist abzulehnen; das System 10 Jahre / 30 Jahre ist vorzuziehen. Die Varianten zu Art. 135 VE-OR und Art. 141 VE-OR sind zu unterstützen.

Das geltende Verjährungssystem ist kompliziert und heterogen; zudem herrscht in vielen Detailfragen eine unklare Rechtslage. Damit wird das rechtspolitische Ziel der Verjährung, nämlich Rechtssicherheit zu gewährleisten, nicht erreicht. Eine Revision des Verjährungsrechts ist somit angezeigt.

Im Privatrecht beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Obligationen derzeit grundsätzlich zehn (Art. 127 OR) bzw. fünf Jahre (Art. 128 OR); die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 130 OR), sie kann stillstehen (Art. 134 OR) oder unterbrochen werden (Art. 135 OR). Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 OR). Daneben existieren zahlreiche Sonderbestimmungen.

Bereicherungsansprüche verjähren demgegenüber mit Ablauf eines Jahres (Art. 67 OR). Obligationen aus unerlaubter Handlung verjähren ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person (Art. 60 Abs. 1 OR); wird die Klage jedoch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Im Weiteren kennt das Gesetz unverjährbare Forderungen, beispielsweise Ansprüche, für die ein Grundpfand im Grundbuch eingetragen ist (Art. 807 ZGB); weitere Anwendungsfälle finden sich im Schiffs- und Luftfahrtsrecht. Öffentlich-rechtliche Forderungen verjähren gemäss den entsprechenden Bestimmungen im öffentlichen Recht.

Das Schweizer Verjährungsrecht geht im Delikts- und Bereicherungsrecht vom System der doppelten Fristen aus, d.h. diese Obligationen unterstehen den oberwähnten relativen Verjährungsfristen und den absoluten Fristen. Der Fristbeginn hängt bei relativen Fristen von gewissen Elementen ab; absolute Fristen laufen autonom. So verjähren ausservertragliche Obligationen jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Selbiges gilt für Bereicherungsansprüche; diese verjähren in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR).

Die Revision hält an verschiedenen Grundprinzipien fest. So soll die Verjährung auch im neuen Recht nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen sein (Art. 142 OR; Art. 127 Abs. 3 VE-OR). Die Beibehaltung dieser Regel ist zu begrüssen.

Neu soll das Konzept der doppelten Fristen auch auf die Verjährung von vertraglichen Obligationen ausgedehnt werden. Das neue Recht definiert eine relative Frist von drei und eine absolute Frist von zehn Jahren als Grundregel (Art. 128 Abs. 1 VE-OR; Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Dieses Konzept soll richtigerweise für sämtliche privatrechtlichen Forderungen gelten. Damit fallen Abgrenzungsschwierigkeiten, namentlich betreffend der Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo weg. Eine Angleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen an dieses System ist anzustreben. Dennoch gilt es zu akzeptieren, dass auch dieses System Ausnahmen haben muss, wenngleich sich diese auf ein absolutes Minimum beschränken müssen, um Sinn und Zweck der Revision nicht aufzugeben.

Der Vorentwurf schlägt als Variante zu Art. 129/130 VE-OR, wonach die absolute Frist 10 Jahre (Art. 129 VE-OR) bzw. 30 Jahre (Personenschäden; Art. 130 VEOR) dauert, eine einheitliche Frist von 20 Jahren vor. Hier ist dem System 10 Jahre /30 Jahre den Vorzug zu geben. Eine absolute Frist von 20 Jahren scheint für herkömmliche Fälle zu lange, für Personenschäden jedoch zu kurz. Häufig werden Verletzungen der körperlichen Integrität erst nach einigen Jahrzehnten seit dem schädigenden Ereignis bemerkbar. Art. 130 VE-OR müsste jedoch im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR ergänzt werden. Solange eine Person der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt ist, dürfen die zivilrechtlichen Ansprüche gegen diese Person nicht erlöschen. Die zivilrechtliche Klage darf nicht vor der strafrechtlichen verjähren. Wenn auch die Bestimmung in dieser Form in der Praxis zu Problemen geführt hat, darf diese nicht einfach aufgehoben werden; vielmehr ist eine neue Formulierung zu wählen, die diesen Problemen und der entsprechenden Rechtsprechung Rechnung trägt.

Art. 133 VE-OR regelt die einvernehmliche Verlängerung und Verkürzung der Verjährungsfristen. Im Sinne der Privatautonomie ist dies zu befürworten; gleichzeitig jedoch auch die entsprechende Einschränkung für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; Art. 133 Abs. 3 VE-OR). Der Verzicht auf die Verjährungseinrede wird in Art. 134 VE-OR geregelt. Was die Wirkungen gegenüber Dritten betrifft, sieht der Vorentwurf eine Untervariante vor. Neu sollen die Abänderung und der Verzicht auch gegenüber dem Versicherer gelten, sofern ein direktes Forderungsrecht besteht (Art. 135 Abs. 3 VE-OR). Vereinbarungen der genannten Art sind im Haftpflichtrecht nicht selten. Sie erübrigen dem Opfer zur Betreibung zu greifen mit dem einzigen Ziel der Verjährungsunterbrechung, was anfällige vorprozessuale Vergleichsverhandlungen nicht eben begünstigt. Die Bestimmung steht im Weiteren im Einklang mit jenen der Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Art. 55a Abs. 3 VE-OR zum Haftpflichtrevision).

 

 
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