Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit

Die SVP begrüsst die Stossrichtung der Vorlage der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats. Die Begriffe «allgemeine Gewalt» und «medizinische Notlage» lassen jedoch immer noch zu viel Spielraum für grosszügige Aufenthaltsberechtigungen in der Schweiz, da es sich um weitreichende unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Gerade die medizinische Notlage wurde bereits in der Vergangenheit inflationär attestiert, daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Die zahlreichen Möglichkeiten auch durch illegalen Aufenthalt und illegale Erwerbstätigkeit schlussendlich in der Schweiz verbleiben zu können und unsere Sozialwerke sowie das Gesundheitswesen zu belasten, sind zwingend zu überdenken. Solange der Sozialstaat aufrechterhalten bleibt, muss die Zuwanderung restriktiv ausgestaltet sein, hier braucht es eine dringende Kehrtwende, um die Staatsfinanzen wieder ins Lot zu bringen und die hiesige Bevölkerung nicht zu schröpfen.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats möchte die Gründe für die Unzumutbarkeit einer Wegweisung abschliessend aufführen. Damit soll auch das Ziel verfolgt werden, die Zahl der vorläufigen Aufnahmen zu senken.

Aktuell prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme nach einer rechtskräftigen Wegweisung. Diese Massnahme soll nicht vollziehbare Wegweisungen infolge konkreter Gefährdung, vollzugstechnischer Gründe und aus völkerrechtlichen Gründen ersetzen. 2022 bis 2025 wurden bis Ende Oktober 2025 insgesamt 20’990 vorläufige Aufnahmen verfügt. 80 Prozent wegen Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und 1,7 Prozent aufgrund einer medizinischen Notlage. Bei 18 Prozent konnten die Gründe für die vorläufige Aufnahme nicht eruiert werden. Der Bund geht davon aus, dass zumindest teilweise die Gründe in individuellen Umständen des Einzelfalls liegen, d.h. kumulative Faktoren führten zu einer «existenziellen Notlage». Folglich könnten rund 18 Prozent der Fälle unter die vorgeschlagene Neuregelung fallen.

Wenn man sich nun das grosszügige Flüchtlingskonzept vor Augen führt, wonach selbst Situationen allgemeiner Unsicherheit, Bürgerkriegssituationen, strukturelle Diskriminierung oder nicht staatliche Gewalt sowie die Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu einer Asylgewährung führen, so leuchtet ein, dass jegliche weiteren Schutzgewährungen (vorläufige Aufnahme, Schutzstatus S, Härtefallbewilligungen), zwangsläufig zu einer uferlosen Schutzquote führen müssen. Wenn Diskriminierung und befürchtete Nachteile von allen Staatsangehörigen der Welt vorgebracht werden können, um in der Schweiz den Flüchtlingsstatus mit nahezu absoluten Ansprüchen zu erhalten, so bildet dieser ausgeweitete Flüchtlingsbegriff einen massiven Fehlanreiz dar und wir müssen uns nicht wundern, wenn Wirtschaftsmigranten ihr Glück in der Schweiz suchen. Die vergleichsweise komfortablen Gefängnisse und Ausschaffungszentren verschärfen diese Entwicklung, da sie in keiner Weise geeignet sind, eine abschreckende Wirkung auf Asylbewerber zu entfalten.

Neu soll eine F-Bewilligung bei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur gewährt werden, wenn Ausländer wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der Beurteilungsspielraum, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, soll bestehen bleiben.

Eine Interpellation Glättli 25.3488 hat zu Tage gefördert, dass die Schutzquote 2024 bei 67,6 Prozent lag, 2023 gar bei 77 Prozent und 2022 bei 80,2 Prozent. Dabei ist die Schutzquote aufgrund der vorläufigen Aufnahme höher als die Anerkennungsquote (Flüchtlingseigenschaft), was das Asylsystem ad absurdum führt und massive Fehlanreize im Ausland wie im Inland beinhaltet. Indem auch bei völlig aussichtslosen Asylgesuchen mit grossen Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz gehofft werden kann, reisen mehr Glücksritter illegal in die Schweiz ein. Während des Asylverfahrens haben die Betroffenen unabhängig von der Aussicht auf Erfolg vollen Zugang zu allen medizinischen Leistungen via obligatorischer Krankenpflegeversicherung ohne je einen Beitrag durch eigene Arbeit und Prämienzahlung geleistet zu haben.

So sind zahlreiche Fälle bekannt, in welchen im Beschwerdeverfahren auf eine vorläufige Aufnahme entschieden wurde obwohl auf Gesuche aus rein medizinischen Gründen nicht eingetreten werden sollte. So erklärt das Bundesverwaltungsgericht einen Vollzug für unzumutbar, wenn die in der Schweiz verschriebenen Medikamente in der Heimat beispielsweise verfügbar sind, aber für die Betroffenen nicht bezahlbar. Die Einkommen der Familienmitglieder in der Heimat sind ohnehin nicht verifizierbar, so dass auf Parteibehauptungen abgestellt wird. Allzu rasch wird – auch ohne Berücksichtigung der Immobilien in der Heimat – auf zu geringe Einnahmen geschlossen. Beispielhaft für diese Praxis ist Bundesverwaltungsgerichtsentscheid E-4547/2007 vom 29. August 2011, welcher auch den Abbruch der Gesprächstherapie ins Feld führt. Zu Ende gedacht erfüllt diesen grosszügigen Tatbestand der medizinischen Notlage, wer irgendwie in die Schweiz gelangt und bei der Ausreiseorganisation eine Beeinträchtigung vorbringt, die mittels Gesprächstherapie oder Medikamenten nach hiesigen Massstäben behandelt werden sollte und seine Mittellosigkeit behauptet. Dies führt zu einer massiven Ungleichbehandlung mit allen anständigen Landsleuten, die in der Heimat verblieben sind und sich ebenfalls keine Psychotherapien usw. leisten können.

Die seitens Bundesverwaltungsgerichtes gewichtige Berücksichtigung des Kindeswohls trägt nebst der allgemein laschen Rechtsprechung bei der vorläufigen Aufnahme namhaft dazu bei, dass der ursprüngliche Gedanke der Schutzgewährung uferlos ausgelegt wird. Es ist angesichts der heutigen Globalisierung einfach von überall her in die Schweiz zu gelangen, mit einem Kind oder einer (auch nur behaupteten) psychischen Beeinträchtigung und man hat reelle Chancen, dass die hiesigen Richter Mitleid vor Umsetzung der öffentlichen Interessen unserer Bürger walten lassen.

Zum Schluss muss noch die Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes gewürdigt werden. Danach können die Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wichtige persönliche Gründe gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen. Ursprünglich gedacht als Ausnahmetatbestand hat sich auch dieser Tatbestand längst vom ursprünglichen Zweck weit entfernt und als regularisierender Parallelpfad für abgewiesene Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene entwickelt. Obwohl die Voraussetzungen für eine Asylgewährung relativ gering sind und diejenigen der vorläufigen Aufnahme noch geringer, winkt – wenn alle Stricke reissen – immer noch dieser grosszügige Ermessenstatbestand, bei welchem alle subjektiven Gründe, im Land bleiben zu wollen hervorgebracht werden können. Unterstützt werden die illegal Anwesenden von subventionierten NGOs, Anwälten sowie sonstigen Beratungsstellen und Organisationen. Selbstverständlich für die Rechtsbrecher kostenlos. Indem abgelehnte Asylbewerber eine Bewilligung erhalten, wenn sie nur lange genug illegal in der Schweiz sind, sendet das falsche Signale, welche den Rechtsstaat aushöhlen. Faktisch ist es ein Ermessensentscheid, wobei die Dauer der illegalen Anwesenheit in der Schweiz groteskerweise zu Gunsten der Gesuchsteller ausgelegt wird. In den Gerichtsentscheiden keine Relevanz kommt dabei dem Umstand zu, dass die Betroffenen während ihrer rechtswidrigen Anwesenheit regelmässig «schwarz» gearbeitet haben und dabei keine Sozialversicherungsleistungen bezahlt haben. Diese Personengruppe ist in der Regel im fortgeschrittenen Alter, hat keine Rente und wird spätestens im Rentenalter auf öffentliche Steuergelder angewiesen sein. Aber weder sind diese Aspekte für die Behörden und Gerichte als volkswirtschaftlich relevant angesehen worden, noch die Sogwirkung, die diese grosszügige Regelungspraxis entfaltet. Würden die Gesundheitskosten noch mitberücksichtigt, wären die negativen Auswirkungen noch viel stossender für die Bevölkerung.

Aus Sicht der SVP darf es keine ermessensweisen Härtefallbewilligungen geben, wenn das Asylgesuch abgelehnt worden ist. Auch die vorläufige Aufnahme müsste viel restriktiver ausgestaltet werden, um aussichtslose Asylgesuche und Fehlanreize zu verhindern. Unser Asylwesen und Wegweisungsvollzug muss dringend an Glaubwürdigkeit durch Konsequenz gewinnen.

Wir sprechen uns für die vorliegende Initiative aus, wobei die gesundheitliche Notlage gestrichen werden sollte, solange zu wohlwollende Arztzeugnisse in der Praxis keine Folgen zeitigen und auch psychische Probleme zu einer solchen Notlage mit faktisch lebenslänglichem Aufenthaltsrecht und Anspruch auf öffentliche Gelder führen können.

Die vorläufige Aufnahme, welche in der Praxis zu einem lebenslänglichen Aufenthalt in der Schweiz führt, gehört abgeschafft. Es bestehen keine internationalen Verpflichtungen, eine derartige sog. Ersatzmassnahme zu schaffen, schon gar nicht mit solch niederschwelligen Voraussetzungen. Kurzfristige Duldungen bis zur Rückschaffung sollen keine Ausweisdokumente mit legalisierender Wirkung zur Folge haben, womit auch Fehlanreize beseitigt würden. Die Leistungen der öffentlichen Hand sollen sich ab Asylgesuch bis zur Ausreise (Flugticket) auf die Nothilfe beschränken. Diese Massnahmen würden den Mittelstand entlasten und die Gemeinden vor Steuererhöhungen und Platznot bewahren.

 
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