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Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Aus Sicht der SVP überzeugt die vorgeschlagene Revision des Bundesgerichtsgesetzes nicht vollends. Dass die Fehlbelastung des Bundesgerichts korrigiert wird, ist zwar zu begrüssen.

Aus Sicht der SVP überzeugt die vorgeschlagene Revision des Bundesgerichtsgesetzes nicht vollends. Dass die Fehlbelastung des Bundesgerichts korrigiert wird, ist zwar zu begrüssen. Erst in ein paar Jahren wird es jedoch möglich sein, die Folgen zu beurteilen. Keinesfalls darf der Rechtsschutz übermässig eingeschränkt werden. Grundsätzlich begrüsst die SVP zwar das Ziel, dass das Bundesgericht seine Arbeit vermehrt auf jene Rechtsstreitigkeiten konzentrieren kann, bei denen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Zu unterstützen ist auch, dass die Revision dazu benutzt wurde, die Übersichtlichkeit und Systematik im Bundesgerichtsgesetz zu verbessern und angezeigte kosmetische Anpassungen vorzunehmen. Unschön ist, dass die Revision dazu führt, dass auf kantonaler Stufe verschiedene Instanzen zusätzlich belastet werden. Besonders unbefriedigend ist, dass die Gefahr besteht, dass – wenn eine Berufung ans Bundesgericht nicht möglich ist – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen letztinstanzliche kantonale Urteile  vermehrt angerufen werden wird. Es darf nicht sein, dass dieser quasi die Rolle des Bundesgerichts übernehmen wird.

Ziel der Vorlage

Mit der Revision des Bundesgerichtsgesetzes sowie der Anpassung weiterer Erlasse soll u.a. die heutige Fehlbelastung des Bundesgerichts korrigiert und dieses  von Bagatellfällen entlastet werden. Beschränkungen sollen beispielsweise im Strafrecht für Bussen unter 5‘000 Franken erfolgen sowie im öffentlichen Recht bezüglich Einbürgerungsentscheiden sowie im Ausländerrecht. Gleichzeitig soll der Zugang zum Bundesgericht ausgebaut werden, indem das oberste Schweizer Gericht inskünftig zu allen grundlegenden Rechtsfragen angerufen werden kann.

Anpassungen geringfügiger Korrekturen

Die Vorlage sieht zahlreiche angezeigte Änderungen „kosmetischer Art“ vor. Hierzu gehören aus Sicht der SVP folgende Bestimmungen:

  • Art. 19 Abs. 3 E-BGG, wonach ein Abteilungsvorsitz während drei ganzen Zweijahresperioden ausgeübt werden soll; dies hat den Vorteil, dass die Wechsel jeweils nach Ablauf einer ordentlichen Wahlperiode erfolgen können;
  • Art. 20 Abs. 2 Satz 2 E-BGG (ersatzlose Streichung), da mit der Streichung dieser Bestimmung inskünftig auch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Fünferbesetzung entschieden werden können, die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen betreffen;
  • Art. 25 Abs. 2 Satz 2 E-BBG, da mit dieser Bestimmung zurecht eine Reaktion auf die per 1. Juli 2013 vollzogene Abschaffung der internen Beschwerde für die gesamte Bundesverwaltung erfolgt; für das Bundesgericht ist eine solche für arbeitsrechtliche Streitigkeiten angezeigt;
  • Art. 42 Abs. 2 Satz 2 E-BGG, damit terminologisch bei Beschwerden – die nur unter der Voraussetzung zulässig sind, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt – klargestellt ist, dass in den Rechtsschriften entsprechende Begründungen vorzunehmen sind;
  • Art. 46 Abs. 2 E-BGG, damit bezüglich Fristenstillstand die Bestimmungen des Haagener Übereinkommens zum Schutz von Kindern und Erwachsenen aufgenommen werden können;
  • Art. 64 Abs. 4 Satz 2 E-BGG, damit mit der Festlegung der zehnjährigen Verjährungsfrist für Forderungen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtslage geklärt wird;
  • Art. 73 E-BGG, wonach bei Widerspruchsverfahren gegen eine Marke neu   die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sein soll, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
  • Art. 74 Abs. 2 Bst. a E-BGG, damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen auch zulässig ist, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
  • Art. 78 Abs. 2 Bst. a E-BGG, als Klarstellung, dass der Beschwerde in Strafsachen auch Zivilansprüche unterliegen, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren, was gängiger Praxis entspricht.

Beschwerde in Strafsachen – Massnahmen gegen Falschbelastung

Die Vorlage sieht verschiedene Änderungen vor, um die Falschbelastung des Bundesgerichts zu korrigieren:

  • Art. 79 E-BGG sieht vor, die bisherige Ausnahmebestimmung zur Beschwerde in Strafsachen um zwei weitere Ausnahmen zu ergänzen; zum einen sollen Verurteilungen wegen einer Übertretung, wenn eine Busse von höchstens 5‘000 Franken ausgesprochen wurde und mit der Beschwerde nicht eine höhere Strafe angestrebt wird, nicht mehr zu einer Beschwerde in Strafsachen berechtigen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a E-BGG); andererseits sollen Entscheide kantonaler Beschwerdeinstanzen nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen, sofern diese nicht eine Zwangsmassnahme bzw. eine Einstellungsverfügung betreffen (Art. 79 Abs. 1 Bst. c E-BGG); die SVP beurteilt eine Einschränkung des Zugangs zum Bundesgericht eher kritisch; auch Übertretungen mit Bussen bis 5‘000 Franken können von der Wichtigkeit her eine Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigen, auch wenn in solchen Fällen grundsätzlich kein Eintrag im Strafregister erfolgt; dass Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz analog jenen der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts als Ausnahmen behandelt werden (sofern diese keine Zwangsmassnahmen betreffen), ist konsequent; Einstellungsverfügungen kantonaler Beschwerdeinstanzen sowie jene der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts, die faktisch einem Freispruch gleichgesetzt werden können, werden von der Ausnahme richtigerweise ebenfalls ausgenommen; relativiert in der Konsequenz wird diese Systematik mit Art. 79 Abs. 2 E-BGG, wonach alle Beschwerden gemäss Abs. 1 zulässig sein sollen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; in der Praxis wird sich zeigen, ob diese Massnahmen zu einer spürbaren Entlastung des Bundesgerichts führen und  gleichzeitig einen genügenden Rechtsschutz bieten können;
  • Gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen für Fälle zulässig, in denen gemäss StPO ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes kantonales Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet; mit der vorgeschlagenen Streichung dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass das Bundesgericht als erste Rechtsmittelinstanz angerufen werden kann; die Streichung dieser Bestimmung ist zu unterstützen und entspricht auch dem Grundsatz der „double instance“, wird andererseits jedoch auf kantonaler Stufe zu einer Mehrbelastung führen, was stossend ist;
  • Art. 81 BGG legt fest, wer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist; Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 E-BGG sieht vor, dass die Privatklägerschaft nur dann zur Beschwerde legitimiert sein soll, wenn im angefochtenen Entscheid ihre Straf- bzw. Zivilklage materiell beurteilt wurde oder wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche als Opfer auswirken kann; damit wird das Bundesgericht von einer grossen Zahl von Beschwerden mit sehr geringer Erfolgsquote entlastet, was zu begrüssen ist; dass dabei das Beschwerderecht jener Privatkläger, welche auch Opfer sind unangetastet bleibt, ist richtig.

 

Beschwerde in Strafsachen – Streitwertgrenzen

  • Art. 79a E-BGG schlägt vor, für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen den Entscheid über Zivilansprüche richten, die Streitwertgrenzen gemäss Art. 74 BGG anzuwenden; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Beschwerde in Zivilsachen) ist eine Beschwerde zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30‘000 Franken beträgt (bei arbeits- und mietrechtlichen Fällen genügt ein Streitwert von 15‘000 Franken); wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen in den in Art. 74 Abs. 2 BGG erwähnten Fällen dennoch zulässig;
  • Als Variante zu Art. 79a E-BGG sieht der Entwurf vor, die Streitwertgrenze für alle vermögensrechtlichen Zivilansprüche zu definieren, die adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht worden sind; ob die Beschwerde an das Bundesgericht auch den Strafpunkt betrifft, soll dabei keine Rolle spielen; diese Variante überzeugt, auch wenn damit die Schaffung eines neuen Revisionstatbestands in Art. 410 StPO aufzunehmen ist.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – Ausnahmen

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts sowie gegen kantonale Erlasse. Zudem beurteilt es Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie betreffend Volkswahlen und –abstimmungen (Art. 82 BGG). In Art. 83 BGG werden die Ausnahmen dieser Grundsätze aufgeführt. Die Vorlage sieht vor, Art. 83 BGG insofern teilweise zu straffen, als die Ausnahmen allgemeiner (genereller) formuliert werden (Art. 83 Abs. 1 E-BGG), im Gegenzug jedoch die Bestimmung aufgenommen wird, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sein soll, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 83 Abs. 2 E-BGG). Für die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts soll der Zugang zum Bundesgericht noch enger sein; hier soll eine Ausnahme von der Unzulässigkeit nur dann gegeben sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht erklärt hat, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und dies im Entscheid entsprechend festgehalten wurde (Art. 84 Abs. 2 Bst. a E-BGG).

Grundsätzlich ist diesem Konzept zuzustimmen, wenngleich sich die Frage stellt, ob die neue Systematik auch zu einer spürbaren Entlastung des Bundesgerichts führen wird. Dies hängt wesentlich davon ab, wie restriktiv Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angenommen werden, bzw. ein besonderer Fall gegeben sein soll. Namentlich im Bereich der öffentlichen Beschaffungen dürfte die vorgeschlagene Bestimmung eher zu einer Zunahme der zulässigen Beschwerde an Bundesgericht führen, da das Kriterium des Schwellenwertes offenbar aufgegeben wurde. Auch die Ergänzung des bisherigen Rechts mit „oder liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor“ (beispielsweise bezüglich Streitgrenzwerden [Art. 85 BGG]) dürfte unter dem Strich zu einer Mehrbelastung führen.

Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten – Vorinstanz

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 86 Abs. 1 BGG). Diese letzten kantonalen Instanzen müssen – gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG – obere Gerichte sein, wobei das geltende Recht jedoch eine Ausnahme kennt. Sieht ein Bundesgesetz vor, dass Entscheide anderer richterlichen Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, so braucht diese letzte kantonale Instanz kein Gericht zu sein (Art. 86 Abs. 2 letzter Teilsatz BGG). Geschaffen wurde diese Ausnahme aufgrund steuergesetzlicher Bestimmungen. Diese wurden unterdessen bereits gestrichen oder werden nun im Rahmen dieser Revision aufgehoben. Art. 86 Abs. 2 E-BGG beinhaltet von der ursprünglichen Regelung somit nur noch den ersten Teilsatz. Damit müssen alle kantonalen Vorinstanzen inskünftig zwingend obere kantonale Gerichte; dies hat Mehrkosten für die Kantons zu Folge.

Beschwerdeverfahren – Anfechtbare Entscheide

Die Beschwerde ans Bundesgericht ist gegen Endentscheide zulässig, d.h. gegen Entscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen Teilentscheide ist das Beschwerdeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig (Art. 91 BGG). Entsprechendes gilt für Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie für andere Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG). Art. 93a E-BGG will diese Systematik – im Hinblick auf die geplanten Änderungen bezüglich der Zulassungsbeschränkungen – ergänzen. Ist eine Beschwerde gegen einen Endentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt), so muss auch eine Beschwerde gegen einen Teil-, Vor- oder Zwischenentscheid diese Voraussetzung erfüllen. Art. 93b E-BGG regelt entsprechendes für den Bereich der vorsorglichen Massnahmen. Diese Ergänzungen sind eine Konsequenz des vorgeschlagenen Grundkonzepts und zu befürworten; sie stellen einen angemessenen, differenzierten Zugang zum Bundesgericht sicher und sind im Ergebnis befriedigender, als die geltende Kognitionsbeschränkung.

Beschwerdegründe – Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss eine Berichtigung des Sachverhalts für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Eine Ausnahme sieht Art. 97 Abs. 2 BGG für den Bereich der Militär- und Unfallversicherung vor. Dass die vorliegende Revision diese Bestimmung streichen will, ist zu unterstützen, da diese nicht mehr sachgerecht ist. Mit einer Aufhebung dieser Bestimmung kann die Kognition des Bundesgerichts für den ganzen Sozialversicherungsbereich einheitlich gehandhabt werden, was durchaus zu begrüssen ist.

Art. 97 Abs. 2 E-BGG soll neu für den Bereich Volkswahlen/Volksabstimmungen eine Ausnahme darstellen, sofern nicht ein Gerichtsentscheid das Anfechtungsobjekt ist. Gemäss Art. 29a BV soll bei Rechtsstreitigkeiten mindestens eine Gerichtsinstanz angerufen werden können, welche über eine volle Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt. Da dies bei Streitigkeiten im Bereich Volkswahlen/Volksabstimmungen teilweise nicht möglich ist, ist der neuen Bestimmung zuzustimmen.

Beschwerdefrist

Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG beträgt die Beschwerdefrist in bestimmten Bereichen 10 Tage. Die Revisionsvorlage sieht vor, Abs. 2 auszudehnen. So sollen alle Bereiche der internationalen Amtshilfe erfasst werden und nicht nur solche im Bereich Steuersachen; ebenso alle Haagener Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen. Weiter sollen in Art. 101a E-BGG eigene Fristen für Beschwerden in Stimmrechtssachen eingefügt werden. Systematisch und auch materiell mag diese Lösung zu überzeugen.

Weitere Verfahrensbestimmungen

In Art. 102 – 107 BGG werden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen geregelt. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht grundsätzlich seinen Urteilen den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Bei offensichtlich unrichtigem Sachverhalt (oder sollte sich dieser aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ergeben haben), kann des Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen berichtigen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Art. 105 Abs. 3 E-BGG sieht als Folge von Art. 97 Abs. 2 E-BGG richtigerweise vor, dass bei Beschwerden, welche die politische Stimmberechtigung der Bürger betrifft, der Sachverhalt vom Bundesgericht frei überprüft werden kann, wenn sich dieser nicht gegen einen Gerichtsentscheid richtet.     

Gemäss Art. 106 BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Abs. 1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Abs. 2). Art. 106 Abs. 3 E-BGG bezieht sich auf Beschwerden, welche nur deshalb zulässig sind, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (und nicht aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt). Der Entwurf sieht vor, dass sich die materielle Prüfung zunächst auf diese Rechtsfrage richtet. Nur falls dies zutrifft, können auch die anderen in der Beschwerde gemachten Rügen geprüft werden. Dies ist zu unterstützen.

Vereinfachtes Verfahren

Die Abteilungen des Bundesgerichts entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt bzw. auch aus anderen Gründen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 109 Abs. 1 BGG). Solche Entscheide werden somit weiterhin auf dem Weg der Aktenzirkulation gefällt, selbst wenn keine Einstimmigkeit vorliegt. Um eine effiziente Erledigung dieser Fälle sicherzustellen, ist dieses Vorgehen unerlässlich. Dass bezüglich Beschwerden nach Art. 84 BGG eine Einstimmigkeit notwendig ist, ist zu unterstützen, schliesslich handelt es sich bei solchen Fällen nicht um Parteibehauptungen, sondern um Feststellungen der Vorinstanz.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die vorliegende Revision schlägt vor, dieses Rechtsmittel abzuschaffen. An ihre Stelle soll die Regelung treten, dass die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, wenn sich „eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt“. Dieser Aufhebung ist zuzustimmen. Damit entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten und das Bundesgericht wird von unnötigen Doppeleingaben entlastet.

 
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