Vernehmlassung

Revision des Lebensmittelgesetzes

Die SVP begrüsst die Revision von Gesetzen, wenn es sich um Weiterentwicklungen von vereinfachendem Charakter handelt, welche zu mehr Klarheit und Transparenz sowie zu einer Reduktion von…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP begrüsst die Revision von Gesetzen, wenn es sich um Weiterentwicklungen von vereinfachendem Charakter handelt, welche zu mehr Klarheit und Transparenz sowie zu einer Reduktion von administrativem Aufwand bei allen Akteuren führen. Im Falle des Lebensmittelgesetzes kommen Aspekte der Sicherheit und der Gesundheit hinzu, welche auch heute noch von hoher Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung sind. Der vorliegende Entwurf weist allerdings zahlreiche verbesserungs- und präzisierungswürdige Passagen auf. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Gesetzesrevision den Eindruck erweckt, lediglich deshalb eingeleitet worden zu sein, um die aktuellen Verhandlungen der Schweiz im Bereich Agrarfreihandel/Gesundheitsschutz zu vereinfachen, ohne aber für die Schweiz von substanziellem Wert zu sein! Im Gesetz werden Herkunftsdeklarationen abgebaut und zusätzliche Kontrollmechanismen geschaffen. Dies lehnt die SVP entschieden ab.

Die SVP fordert im Detail folgende Änderungen oder Präzisierungen:

Art. 2:
Wie werden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Folgen aus der – gegen den Willen der SVP beschlossenen – einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijo-Prinzips in Einklang gebracht? Dies ist eindeutig zu klären und mindestens im Kommentar zum Geltungsbereich festzuhalten.

Art. 5 Bst. i:
Die Erfassung von Wasser, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt (wie Dusch- oder Badewasser) als Gebrauchsgegenstand ist nicht nachvollziehbar und dürfte grosse Probleme in der Umsetzung nach sich ziehen. Deshalb sollte dieser Buchstabe gestrichen werden.

Art. 13 Abs. 2:
In den heute zunehmend globalisierten Märkten ist die Deklaration der Herkunft bzw. des Herkunfts- oder Produktionslandes von immer grösserer Bedeutung. Die SVP wehrt sich entschieden gegen eine Verwässerung der Herkunftsdeklaration. Falls das Produktionsland oder die Produktionsländer nicht in vernünftiger oder sinnvoller Weise deklariert werden können, so ist dieser Umstand deutlich zu deklarieren. Ansonsten droht eine Schwächung der in der Schweiz viel höheren Qualitätsstandards.

Art. 14 Abs. 2:
Menü- und Speisekarten in Restaurationsbetrieben haben den Charakter von Werbemedien bzw. einer Angebotsübersicht. Deshalb sind sie allein schon in der Aufmachung (z.B. mit Bildern des Angebots) nicht vergleichbar mit einer Deklaration im Sinne dieses Gesetzes. Es genügt, wenn der Wirt bzw. Restaurateur im Besitze aller entsprechenden Informationen über die von ihm verarbeiteten und angebotenen Lebensmittel und Zutaten ist, und auf Anfrage dem Gast darüber Auskunft geben kann. In der jetzigen Form geht Absatz 2 zu weit und ist deshalb zu streichen.

Art. 14 Abs. 3 Bst. b:
Die zunehmende Verbreitung von Surrogaten und Imitaten im Lebensmittelbereich erhöht die Gefahr von Täuschungen und verlangt deshalb nach einer klaren Regelung bei der Produktbezeichnung. Dieser Artikel ist dahingehend zu ergänzen, dass gewisse Produkte wie Milch, Käse, Butter, Joghurt oder Fleisch als Produktbezeichnung zu schützen sind. Produkte, die in Herstellung oder Zutaten deutliche vom Original bzw. vom Naturprodukt abweichen, sind ebenso deutlich (z.B. mit den Begriffen „Imitat“ oder „Surrogat“ im Produktnamen) zu kennzeichnen. Der entsprechende Absatz 1 in Artikel 20 genügt den Anforderungen nicht, da er zu allgemein gehalten ist.

Art. 24 Abs. 2:
Sowohl die Kategorisierung der kontrollierten Betriebe wie auch die Veröffentlichung der Ergebnisse sind abzulehnen. Zum Einen bestehen bereits nach heutigem System ausreichend geeignete Sanktionsmöglichkeiten gegen mangelhaft geführte Betriebe (Auflagen, Bussen, Schliessung des Betriebes), so dass eine Veröffentlichung im Sinne eines Prangers völlig überflüssig ist. Zum Anderen wird hier einmal mehr das Terrain für den Aufbau eines unverhältnismässig grossen Kontroll- und Überwachungsapparates vorbereitet. Hier entfernt sich das Gesetz von der sinnvollen risikoorientierten (d.h. gezielten und stichprobenartigen) Kontrolle hin zu einer institutionalisierten, aufwändigen und teuren Dauerüberwachung.

Art. 44:
Dieser Artikel gibt dem Bundesrat weitreichende, pauschale, auf internationale Vorschriften und Normen bezogene Entscheidungs- und Bestimmungsbefugnisse, welche der Sache nicht gerecht werden und lediglich die reibungslose Anpassung an ausländische Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. vorbereiten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Willens des Bundesrates, ein Agrarfreihandelsabkommen mit der EU abzuschliessen, gefährlich und muss deshalb unbedingt ersatzlos gestrichen werden.

Art. 45:
Wie im vorangehenden Artikel wird hier eine Pauschalklausel eingeführt, welche sich auf den unklaren Begriff des Völkerrechts bezieht und Inhalt und Gültigkeit des Schweizer Rechts völlig von diesem sogenannten Völkerrecht abhängig macht. Absatz 1 ist ersatzlos zu streichen.

Die SVP lehnt den vorliegenden Entwurf ab, da er zum Einen sehr stark auf die Anpassung an das entsprechende EU-Recht fokussiert ist und diese Anpassung auch für die Zukunft in unnötiger Weise festlegt. Die Schweiz schreibt einmal mehr ohne Vorteil EU-Recht ab, nur um einem Abkommen mit der EU (in diesem Falle der Agrarfreihandel) zum Durchbruch zu verhelfen. Zum Andern werden sinnvolle Regelungen nach Schweizer Recht aufgeweicht (Herkunftsdeklaration) und die Wirtschaft behindernde Pflichten und Vorschriften eingeführt (Kontrollwesen, Speisekartendeklaration).

 

 
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