Vernehmlassung

Teilrevision des Postorganisationsgesetzes (POG)

Die SVP lehnt die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) und die damit verbundene Aufhebung des Kreditvergabeverbotes (Art. 3 Abs. 3 POG) ab. Der Bund verfügt, wie dies auch das Bundesamt für Justiz in seinem «Gutachten zur Verfassungsmässigkeit einer Postbank» vom 2. September 2009 festgestellt hat, nicht über die notwendige Verfassungsgrundlage, um eine Bank zu betreiben. Folglich ist zunächst eine Verfassungsänderung und damit die Zustimmung von Volk und Ständen erforderlich, bevor eine entsprechende Änderung im Postorganisationsgesetz vorgenommen werden kann. Der Bund darf nur jene Aufgaben wahrnehmen, die ihm die Bundesverfassung ausdrücklich zuweist (Art. 42 Abs. 1 BV). Alles, was nicht explizit in der Bundesverfassung als Aufgabe des Bundes genannt ist, fällt in den Kompetenzbereich der Kantone (subsidiäre Generalkompetenz).
Für die angestrebten Kompetenzerweiterungen fehlt dem Bund aber nicht nur die entsprechende Verfassungsgrundlage: Die staatliche Konkurrenzierung der Privatwirtschaft innerhalb eines funktionierenden Marktes verstösst auch gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der staatsfreien Wirtschaft (Teilgehalt von Art. 27 und 94 BV) und ist ordnungspolitisch höchst fragwürdig, da in diesem Bereich keinerlei Engpässe bestehen, die ein staatliches Eingreifen erforderlich machen würden.

Die Tatsache, dass sich der Bundesrat sich bei dieser angestrebten Teilrevision des Postorganisationsgesetzes lediglich auf ein umstrittenes Rechtsgutachten von Prof. Vincent Martenet stützen kann, dessen Folgerungen nicht nur der Einschätzung des Bundesamts für Justiz widersprechen, sondern darüber hinaus auch – wie Prof. Martenet in seinem Gutachten selber festhält – von der herrschenden Lehre nicht geteilt werden, erachtet die SVP als überaus fragwürdig und unseriös.

Fehlende Verfassungsgrundlage

Art. 92 BV weist dem Bund zwar die umfassende Kompetenz über das Postwesen zu, allerdings ist das Kredit- und Hypothekargeschäft, als klassisches Bankgeschäft, damit nicht abgedeckt. Dass der Post- vom Bankbereich abzugrenzen sei, war nie umstritten, vielmehr wurde diese deutliche Abgrenzung in der Vergangenheit immer wieder betont und hervorgehoben. So führte denn auch der Bundesrat in seiner Botschaft zur Totalrevision der Bundesverfassung 1999 selbst explizit aus, dass das Bankgeschäft von Art. 92 BV nicht erfasst sei:

«Zum Postwesen gehören die üblichen Postleistungen wie insbesondere die Brief- und Paketpost sowie der Postzahlungsverkehr. […] Der allgemeine Güterverkehr (namentlich der Transport von grösserem Stückgut und Schüttgut) und das Bankgeschäft sind hingegen von dieser Bestimmung nicht erfasst […].»

(Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBI 1997 I 1, S. 271)

Somit entspricht die bisherige Selbstbeschränkung des Gesetzgebers (das Nichtbetreiben einer eigenen Bank) dem geltenden Verfassungsrecht. Zu diesem Schluss kommt auch das Bundesamt für Justiz in seinem «Gutachten zur Verfassungsmässigkeit einer Postbank» vom 2. September 2009:

«Der Bund benötigt im System der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung für den Betrieb einer Postbank eine Verfassungsgrundlage, verfügt heute aber über keine solche. Es wäre daher […] eine Verfassungsänderung erforderlich.»

Staatlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit

Aus Art. 27 und 94 BV ergibt sich aus der Verfassung der Grundsatz der staatfreien Wirtschaft.

Zunächst ist die Wirtschaftsfreiheit ein Grundrecht, und zwar ein klassisches Freiheitsrecht, welches den Einzelnen vor Eingriffen des Staates in seine freie wirtschaftliche Entfaltung schützt (Art. 27 BV). In Artikel 94 BV bekennt sich die Verfassung zum Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Darüber hinaus hält Art. 94 Abs. 1 BV fest, dass sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Art. 94 Abs. 4 BV legt in Bezug auf den Bund fest, dass dieser nur dann vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen darf, wenn ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Als Hauptfall einer solchen Abweichung nennt die Verfassung «insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten». Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum Verfassungsentwurf von 1996 ist es dem Staat grundsätzlich «untersagt, Regelungen und Massnahmen zu treffen, die den Wettbewerb unter privaten Wirtschaftssubjekten verzerren oder den Wettbewerb sogar ganz verunmöglichen.»

Es lässt sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit einem öffentlichen Interesse, hier namentlich das Versorgungsziel, das die Bundesverfassung für die Post- und Fernmeldedienste in Art. 92 Abs. 2 BV definiert, argumentieren. Denn wie bereits dargelegt, lassen sich einerseits die in Frage stehenden Bankdienstleistungen nicht zu den Postdienstleistungen zählen und andererseits müsste dargelegt werden, dass das private Bankgewerbe heute den Bedarf nach Finanzdienstleistungen nur ungenügend deckt, so dass der Bund gewissermassen zur Korrektur eines Marktversagens in die Lücke springen müsste, um dem öffentlichen Interesse an hinreichenden Bankdienstleistungen zum Durchbruch zu verhelfen. Von einem solchen Marktversagen kann jedoch nicht die Rede sein. Deshalb ist der Betrieb einer Postbank unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit mit dem geltenden Verfassungsrecht nicht vereinbar.

Auch dass der Bundesrat der PostFinance zukünftig im Rahmen der strategischen Ziele Vorgaben zur Vergabe von Hypotheken und Krediten für klimaverträgliche Projekte machen will, lehnt die SVP ab.

Die SVP fordert den Bundesrat daher auf, die Vorlage zurückzuziehen. Sollte er – aus Gründen, welche die SVP nicht teilt – der Auffassung sein, dass der Tätigkeitsbereich von PostFinance auf klassische Bankdienstleistungen ausgedehnt werden soll, muss zunächst die Diskussion über die Schaffung einer entsprechenden Verfassungskompetenz geführt werden. Die demokratischen und verfassungsrechtlichen Spielregeln sind zu beachten.

 
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