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Gesundheit
Vernehmlassung

Totalrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Die SVP lehnt die hier präsentierte Vorlage entschieden ab und fordert den Bundesrat zu einer Überarbeitung auf, so dass nur die für die Verbesserung der Handhabung von Krisensituationen…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt die hier präsentierte Vorlage entschieden ab und fordert den Bundesrat zu einer Überarbeitung auf, so dass nur die für die Verbesserung der Handhabung von Krisensituationen notwendigen Gesetzesanpassungen vorgenommen werden. Die SVP anerkennt die Wichtigkeit der internationalen Epidemienbekämpfung. Sowohl aus Sicht der Volksgesundheit als auch aus wirtschaftlicher Sicht, ist eine effiziente Verhinderung von übertragbaren Krankheiten für einen Staat zentral. Ebenfalls ist sich die SVP bewusst, dass gewisse Anpassungen notwendig sind, um die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen für den Krisenfall klar und besser zu regeln. Die Anordnung von seuchenpolizeilichen Massnahmen führt jedoch regelmässig zu massiven Eingriffen in die Freiheitsrechte von Bürgern und Gewerbetreibenden. Deshalb sollen nicht nur die Instrumente zum sachgerechten Handeln in Krisenfällen geschaffen werden. Vielmehr muss das staatliche Handeln für Bürger und Gewerbetreibende berechenbar gemacht werden, weshalb die Massnahmen insbesondere dem Erfordernis der Gesetzmässigkeit Rechnung zu tragen haben. Ausserdem weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass das Schreckensszenario einer sich ausbreitenden Epidemie nicht dazu missbraucht werden darf, um den Weg für ein an sich unnötiges Gesundheitsabkommen mit der EU zu bereiten, welches die zwingende Übernahme des gesamten EU-Acquis im Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz zur Folge hätte.

Abs. 3 lit. d Gesundheitsfachpersonen
Es ist nicht deutlich, welchen Personenkreis der Begriff „Gesundheitsfachpersonen" umfasst, insbesondere, ob auch Personen mit medizinischer Ausbildung betroffen sind, die nicht im traditionellen Heil- und Fürsorgebereich beschäftigt sind, sondern in der Gesundheitsindustrie. Auch hier sollten zumindest die Botschaft und die Ausführungsverordnung (vgl. Art. 72 Abs. 1) eine Definition bereithalten und im Einzelnen regeln, welche Berufsgruppe wann zur Mitwirkung herangezogen werden darf (Rangordnung). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob es für Gesundheitsfachpersonen, die in unterschiedlichen Ländern wohnen und arbeiten, Dienstverpflichtungen am Wohnort geben dürfte.

Art. 6 Ausserordentliche Lage
Es fehlt eine Definition der ausserordentlichen Lage im Gesetz, weshalb die Abgrenzung zur besonderen Lage (Art. 5) nicht klar aus dem Gesetz hervorgeht. Laut erläuterndem Bericht (S. 27) soll es sich bei der ausserordentlichen Lage um eine Situation handeln, bei der die Voraussetzungen des Notverordnungsrechts gemäss Art. 185 Abs. 3 BV gegeben sind, in der also wörtlich eine „eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit" vorliegt. Der erläuternde Bericht selbst spricht von einer „bereits eingetretenen oder absehbaren schweren Bedrohungssituation der öffentlichen Gesundheit".

Eine entsprechende Formulierung ist aus Gründen der gesetzlichen Bestimmtheit und Transparenz in das Gesetz aufzunehmen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn eine schwere Störung der öffentlichen Gesundheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land die notwendigen Massnahmen anordnen."

Art. 7 Vorsorgeprinzip
Die SVP verlangt die ersatzlose Streichung dieses Artikels
, da er ansonsten dazu missbraucht wird, um unnötige Gesundheitsprävention von nicht übertragbaren Krankheiten zu forcieren (siehe dazu die Erläuterungen des Vernehmlassungsberichts über das europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten).

Art. 9 Information und Art. 10 Informationsaustausch
Die SVP verlangt die Streichung dieser Artikel und stattdessen die Beibehaltung des geltenden Artikels 3 EpG. Würde die neue Formulierung gewählt, so wäre dies ein Freipass für die ausufernde Präventionstätigkeit des BAG. Von dieser hat die Öffentlichkeit langsam genug. Eine staatliche Umerziehung der Bevölkerung in allen Lebenslagen ist nicht nötig.

Art. 18 Nationale Referenzzentren
Mit Blick auf die Infrastruktur in anderen Ländern ist hier klar festzuhalten, dass ein einziges nationales Referenzzentrum vollauf genügt. Und selbst mit Blick auf die sprachregionalen Gegebenheiten unseres Landes sind nicht mehr als zwei Referenzzentren zu rechtfertigen. Die SVP fordert daher die Begrenzung der Anzahl Zentren im Gesetz.

Art. 21 Impfungen
Den Kantonen ist eine angemessene Vertretung in der Eidgenössischen Kommission für Impffragen zu gewähren. Zudem sollte sich der Bund an der Umsetzung seiner Empfehlungen mit finanziellen Beteiligungen und Entschädigungen für Schäden aus Impffolgen beteiligen („Wer befiehlt, zahlt").

Art. 22 Bewilligungspflicht
Es ist nicht einzusehen, dass – wie aus dem erläuternden Bericht hervorgeht – die Bewilligung zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen nur erhält, wer im Besitz des FMH-Titels für Tropenkrankheiten und Reisemedizin ist. Viele Kantone verfügen nicht über derartige Spezialisten. Wir plädieren daher für eine liberale Regelung in diesem Bereich.

Art. 23 Überwachung und Impfungen
Die flächendeckende Erfassung sämtlicher Impfungen verursacht einen massiven Aufwand und ist für viele Kantone kaum machbar. Auf die vorgesehene Regelung ist daher zu verzichten.

Art. 34 Ärztliche Untersuchung
Wir verlangen hier, dass die Zielsetzung der Motion Bortoluzzi (05.3587. Neue Massnahmen zur Aidsprävention), wonach Routinetests für Risikogruppen obligatorisch erklärt werden können, explizit im Gesetz Eingang finden (z.B. Syphilistest in Kliniken für Geschlechtskrankheiten, HIV-Tests bei schwangeren Frauen). Es ist aus Sicht der SVP vollkommen unverständlich, warum das BAG die positiven Erfahrungen aus anderen Ländern (etwa den USA) permanent ignoriert.

Art. 36 Einschränkung der Tätigkeit oder Berufsausübung
Ein Verbot oder eine Einschränkung der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder eines Berufes stellt einen gewichtigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, in welcher die freie Berufsausübung beinhaltet ist. Eine bloss potentiell ansteckende Person vorsorgeweise aus dem Verkehr zu ziehen und von der Berufsausübung zu isolieren, ist aufgrund der Schwere dieses Eingriffs und mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit rechtstaatlich bedenklich. Eine solche Massnahme darf daher nur im Falle eines qualifizierten Verdachtes angeordnet werden. Die SVP fordert daher die folgende Anpassung: „Einer Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe ganz oder teilweise untersagt werden. Die gleichen Massnahmen können für den Fall angeordnet werden, dass einer Person ein qualifizierter Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, was unter einem qualifizierten Verdacht zu verstehen ist."

Art. 39
Die Schliessung eines Gewerbebetriebes muss mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ultima ratio sein. Um dem Gebot der Erforderlichkeit bei den Vollzugsbehörden Nachdruck zu verschaffen, ist der Gesetzeswortlaut derart zu wählen, dass die mildere der schärferen Massnahme vorangestellt wird. Sodann ist Art. 39 Abs. 2 Bst. b in der vorgeschlagenen Fassung zu unbestimmt. Den Kantonen wird zu grosses Ermessen eingeräumt.

Die SVP fordert daher die folgende Anpassung:
Abs. 2 Bst. b: „den Betrieb von Schulen, anderen öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen einschränken oder diese schliessen. Der Bundesrat regelt die Art möglicher Anordnungen."

Abs. 3 „Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Es ist jeweils die mildeste zielführende Massnahme zu wählen. Die Massnahmen sind sowohl in sachlichen als auch in zeitlicher Hinsicht regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen."

Art. 40 Ein- und Ausreise
Mit der Annahme des Schengen-Abkommens ist für die Schweiz ein deutlicher Verlust an grenzsanitarischer Sicherheit verbunden, da keine systematischen Kontrollen mehr durchgeführt werden dürfen. Der deutliche Anstieg der Tuberkolose in der Schweiz dürfte nur eine der negativen Auswirkungen der mangelnden grenzsanitarischen Sicherheit sein. Gemäss Art. 13 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) müssten die Grenzschutzmassnahmen verstärkt statt geschwächt werden. Mit dem Beitritt zum Schengen-Abkommen und der damit verbundenen Aufgabe von systematischen Grenzkontrollen erfahren die Grenzschutzmassnahmen aber eine deutliche Abwertung. Denn trotz den weiterhin bestehenden Grenzärzten ist es nach dem Schengen-Regime ohne systematische Kontrollen nicht mehr möglich, auffällige Risikogruppen gezielt zu untersuchen. Die SVP fordert vom Bundesrat, dass er Massnahmen zur Steigerung der grenzsanitarischen Sicherheit ergreift, um der Verbreitungsgefahr von Seuchen entgegenzutreten.

Art. 41 Mitwirkungspflicht
Die SVP fordert, dass die Mitwirkungspflichten der Unternehmen abschliessend geregelt werden, weshalb die Streichung des Wortes „insbesondere" in Abs. 1 unumgänglich ist. Ausserdem sollte Abs. 2 auf die bereits bestehenden Notfallpläne der Flughafenbetreiber wie folgt angepasst werden: „…bereitstellen. Für Flughafenhalter sind die Massnahmen abschliessend in dem vom Bundesamt genehmigten Notfallplan genehmigt."

Art. 45 Waren- und Güterverkehr
Die gesetzliche Regelung betreffend die Untersuchung von Waren und Gütern auf bestimmte Krankheitserreger ist mit einem Zusatz zu ergänzen, wonach bei der Festlegung der Kriterien, bei denen eine Einschränkung oder ein Verbot des Imports aus Gesundheitsschutzgründen erforderlich ist, der Aspekt der Versorgungssicherheit berücksichtigt werden muss.

Art. 50 Finanzhilfen an Organisationen
Die SVP fordert die ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Dies ist nicht Sache des Bundes.

Art. 54 bis Art. 57
Einmal mehr zeigt sich, dass die Verwaltung lieber neue Gremien schafft, als Probleme effizient zu lösen. Neben dem Koordinationsorgan, dem Krisenausschuss, den Kantonsärzten, der eidgenössischen Kommission für Impfragen besteht auch noch die Fachkommission für biologische Sicherheit. Bei so vielen Gremien sind Reibungsverluste und Doppelspurigkeiten vorprogrammiert. Diese gilt es zu mindern. Statt zahlreichen Gremien sollte vielmehr ein Gremium geschaffen werden, welches als eigentlicher Führungsstab Epidemien mit entsprechenden Kompetenzen ausgestaltet ist. Hierbei ist die Mitsprache der Wirtschaft zu gewährleisten.

Art. 62 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen.

Art. 65 Schadensdeckung
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass der Bund sich vertraglich gegenüber der Herstellerin eines Arzneimittels verpflichten kann, den Schaden zu decken, der durch die Verwendung eines Arzneimittels entstanden ist, welche in einer besonderen Lage angeordnet wurde. Der erläuternde Bericht (S. 64) weist darauf hin, dass nach europäischem Recht in solch einem Fall die Haftung des Herstellers gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 5 Abs. 3 RL 2001/83/EG). Ein im EpG geregelter Haftungsausschluss wäre aus Gründen der Rechtssicherheit für den Hersteller der offenen Möglichkeit, einen Haftungsausschluss mit dem Bund vereinbaren zu können, vorzuziehen.

Art. 68 Abs. 2 Kosten von Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen.
Damit ist gewährleistet, dass die Aktivitäten nicht ausufern.

Art. 70 Berichterstattung
In den vorgesehenen Verordnungsbestimmungen ist darauf zu achten, dass sich die Berichterstattung auf das Notwendige beschränkt und die Berichte schlank bleiben.

Art. 73 Übertragung von Vollzugsaufgaben
Hier muss sichergestellt werden, dass nur Vollzugsaufgaben von nicht übertragbaren Krankheiten übertragen werden dürfen.

Art. 74 Internationale Zusammenarbeit
Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen.

Eine wuchernde Epidemie kann für den Wirtschaftsstandort Schweiz gravierende Folgen haben. Daher gilt es die Gesetzesänderungen einzig auf diesen Zweck zu konzentrieren. Hierzu sind verstärkte Bestrebungen nötig etwa bei der Bekämpfung der Aids-Seuche (Contact Tracing, Routinetests). Ausserdem muss hier festgehalten werden, dass der Schengen-Beitritt der Schweiz zu einem massiven Defizit an grenzsanitarischer Sicherheit führen wird, welches durch dieses Gesetz nicht kompensiert werden kann. Andererseits gilt es aber auch die Verhältnismässigkeiten im Auge zu behalten. Wie schon mit der Adaption der Internationalen Gesundheitsvorschriften per Anfang 2007, welche sehr schulmeisterlich vorgenommen wurde, droht nun das Epidemiengesetz vom BAG, welches als Hort der Bevormundung in der Bundesverwaltung bekannt ist, als Vehikel benutzt zu werden, um die unnötige Übernahme von EU-Recht im Gesundheitsbereich zu forcieren und neben dem gesamten EU-Acquis im Gesundheitsbereich auch noch die Verbraucherschutzvorschriften der EU übernehmen zu müssen. Dies wäre von grossem Nachteil für die Schweizer Wirtschaft. Die SVP lehnt diese Entwicklung entschieden ab und fordert die Beschränkung des EpG auf die effiziente und mit den Interessen der Wirtschaft abgewogene Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und lehnt jede Ausdehnung der BAG-Aktivitäten auf nicht-übertragbare Krankheiten auf Basis des EpG ab.

 

 
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